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BVerfG - Entscheidung vom 31.07.2017

1 BvR 1083/17

Normen:
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b

BVerfG, Beschluss vom 31.07.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 1083/17

DRsp Nr. 2017/13196

Statthaftgikeit der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 93a; BVerfGG § 93b;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels substantiierten Vorbringens unzulässig. Denn die Begründung der Verfassungsbeschwerde wendet sich argumentativ alleine gegen die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts genannten Gründe. Sie setzt sich mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das den Einwendungen der Beschwerdeführerin teilweise argumentativ gefolgt ist, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber letztlich mit eigener bzw. gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung vertiefter Argumentation bestätigt hat, aber nicht auseinander und genügt den Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde daher nicht.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Mainz, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1478/14
Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 10.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 10878/15
Vorinstanz: BVerwG, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 B 11.16