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BVerfG - Entscheidung vom 08.07.2017

2 BvQ 40/17

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 104 Abs. 2 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 08.07.2017 - Aktenzeichen 2 BvQ 40/17

DRsp Nr. 2017/12594

Rüge der fehlenden Einrichtung eines Eildienstes am Landgericht Hamburg im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel; Entlassungsbegehren aus dem polizeilichen Gewahrsam

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 104 Abs. 2 S. 1;

Gründe

1. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Polizei Hamburg, sie unverzüglich aus dem Gewahrsam zu entlassen. Sie gehörte einer Personengruppe von circa 200 Personen an, die sich im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel in Hamburg befand und deren Mitglieder schwarz gekleidet und teilweise vermummt waren ("Schwarzer Block"). Diese Personengruppe wurde durch eine Hundertschaft der Polizei überprüft, wobei es zu Angriffen auf die Polizeibeamten und ihre Einsatzfahrzeuge unter anderem mit Steinen und Bengalos kam. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Festnahmen und Durchsuchungen von gut 70 Personen wurden Sturmhauben, Feuerwerkskörper, Hammer, Sägen und Schutzbewaffnung aufgefunden und bei der Antragstellerin zwei ungeöffnete Ampullen Natriumchlorid, die nach den Feststellungen des Amtsgerichts zum Ausspülen der Augen nach dem Einsatz von Pfefferspray und Reizgas verwendet werden.

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt sie insbesondere die fehlende Einrichtung eines Eildienstes am Landgericht Hamburg am 8. und 9. Juli 2017 für Beschwerden gemäß § 58 FamFG gegen amtsgerichtliche Beschlüsse, mit denen die präventive Ingewahrsamnahme einer Person angeordnet worden ist.

2. a) Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ) dargelegt sind. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Der Antrag in der Hauptsache darf weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sein (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, [...]; Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, [...], und vom 20. April 2017 - 2 BvQ 14/17 -).

b) Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

Soweit die Antragstellerin eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG , Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG durch die fehlende Einrichtung eines Eildienstes am Landgericht Hamburg rügt, ist festzustellen, dass über die auf der Homepage des Amtsgerichts Hamburg (http://justiz.hamburg.de/ag-g20/8946622/ag-g20/) genannte Rufnummer des amtsgerichtlichen Eildienstes für Entscheidungen über freiheitsentziehende Maßnahmen betreffend die polizeirechtlichen Ingewahrsamnahmen ohne Weiteres in Erfahrung zu bringen ist, dass ein landgerichtlicher Eildienst am 8. und 9. Juli 2017, jeweils von 9.00 bis 11.00 Uhr, eingerichtet ist.

Da die Antragstellerin ihre Entlassung aus dem polizeilichen Gewahrsam begehrt und neben Art. 19 Abs. 4 GG auch Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG rügt, dürfte der Antrag bei wohlwollender Auslegung dahingehend verstanden werden, dass sie sich auch gegen ihre Ingewahrsamnahme als solche und damit gegen den amtsgerichtlichen Beschluss wendet. Insoweit setzt sie sich jedoch in keiner Weise mit der angegriffenen Entscheidung anhand der zu präventiven Ingewahrsamnahmen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auseinander und legt nicht im Ansatz dar, dass und aus welchen Gründen ihr Antrag in der Hauptsache zulässig und begründet wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Hamburg, vom 07.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen XIV 25/17