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BVerfG - Entscheidung vom 14.06.2017

1 BvR 2428/16

Normen:
BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2
BVerfGG § 19

BVerfG, Beschluss vom 14.06.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 2428/16

DRsp Nr. 2017/12751

Offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs; Statthaftigkeit der Verfassungsbeschwerde; Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung

Tenor

Der Ablehnungsantrag wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 18 Abs. 1 Nr. 2 ; BVerfGG § 19 ;

Gründe

1. Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier; diese wie auch die übrigen Mitglieder des Ersten Senats sind auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen.

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es erschöpft sich in Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Das ergibt sich, soweit alle Richterinnen und Richter des Ersten Senats abgelehnt werden, schon aus der pauschalen Ablehnung selbst (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. April 2017 - 1 BvR 610/17 -). Auch hinsichtlich der wegen der Mitwirkung an früheren Entscheidungen im einschlägigen Sachzusammenhang in Verfahren anderer Beschwerdeführer namentlich abgelehnten Mitglieder des Senats ist das Ablehnungsgesuch ohne Substanz. Denn § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG , dessen gesetzgeberische Wertung auch bei der Anwendung von § 19 BVerfGG zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juli 2013 - 1 BvR 782/12 -, [...], Rn. 6) bestimmt insoweit abschließend (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377 <406 Rn. 71>), dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte. Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein Richter, der sich bereits in anderen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt.

Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 <252 f.>; BVerfGK 8, 59 <60>).

2. In der Sache selber wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen, nachdem zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. BVerfGK 13, 431 und BVerfGK 18, 4) und der Beschwerdeführer auch mit Blick darauf die Verfassungsbeschwerde nicht in einer den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Weise begründet hat.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: BSG, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 9/16 B
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 406/14
Vorinstanz: SG Detmold, vom 16.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 439/13