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BVerfG - Entscheidung vom 03.03.2017

2 BvR 250/16

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
BVerfGG § 34 Abs. 2
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 03.03.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 250/16

DRsp Nr. 2017/12735

Missbräuchlichkeit der Einlegung der Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 34 Abs. 2 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BVerfGG § 93 Abs. 1 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ), weil sie unzulässig ist. Die Verfassungsbeschwerde genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz, § 92 BVerfGG . Ihre Begründung lässt weder den zugrundeliegenden Sachverhalt noch eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar auch nur ansatzweise erkennen. Der Beschwerdeführer hat für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Unterlagen, nämlich die von ihm angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26. Oktober 2015 ( 4 Ws 288/15), die staatsanwaltschaftlichen Bescheide im vorausgegangenen Ermittlungsverfahren sowie die gerichtlichen Entscheidungen in den zugrundeliegenden familienrechtlichen Verfahren, innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben (BVerfGE 78, 320 <327>; 88, 40 <45>; 93, 266 <288>; BVerfGK 5, 170 <171>).

Dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro auferlegt, weil die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt (§ 34 Abs. 2 BVerfGG ). Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (BVerfGK 6, 219; 10, 94 <97>).

Das ist hier der Fall. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde war aus den oben dargelegten Gründen ohne Weiteres ersichtlich. Auf diesen Mangel wurde der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben des Bundesverfassungsgerichts - Allgemeines Register - vom 8. Dezember 2015 hingewiesen. Aufgrund dieses Hinweises war es ihm zumutbar, sorgfältig zu erwägen, ob er das Bundesverfassungsgericht ungerechtfertigt in Anspruch nimmt, zumal von einem Rechtsanwalt bestimmte Mindestanforderungen an die Substantiierung von Schriftsätzen im Verfassungsbeschwerdeverfahren erwartet werden können, die hier deutlich unterschritten werden. Eine sorgfältige Abwägung hätte den Bevollmächtigten des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis führen müssen, dass seine Verfassungsbeschwerde offensichtlich aussichtslos war (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 3. März 2009 - 2 BvR 239/09 -; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 2009 - 2 BvR 532/09 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Mai 2010 - 2 BvR 1783/09 -). Die Missbrauchsgebühr kann dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers auferlegt werden, weil ihm die missbräuchliche Handlung allein zuzurechnen ist (vgl. BVerfGK 6, 219 <220>; 10, 94 <97>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 26.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ws 288/15