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BVerfG - Entscheidung vom 23.03.2017

1 BvR 631/15

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. a)
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

Fundstellen:
NZS 2017, 630

BVerfG, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 631/15

DRsp Nr. 2017/13005

Hinreichende Darlegung der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung; Überschreitung der Grenzen zulässiger Typisierung durch die Fachgerichte bei der Auslegung des § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ( SGB V )

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. a); SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG ). Ihre Annahme ist auch nicht nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <26>; 96, 245 <250>; 108, 129 <136>; stRspr).

1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts wendet, mit dem seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wurde, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet wurde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ). Da das Bundessozialgericht keine Entscheidung in der Sache getroffen hat, gehen die materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere (vgl. BVerfGE 103, 172 <181 f.>). Mit den prozessualen Ausführungen des Bundessozialgerichts setzt er sich nicht auseinander; er behauptet insbesondere keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch die Entscheidung des Bundessozialgerichts.

2. Soweit der Beschwerdeführer die Entscheidungen von Sozialgericht und Landessozialgericht angreift, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ).

Zwar ist eine Verfassungsbeschwerde mangels ordnungsgemäßer Rechtswegerschöpfung in der Regel unzulässig, wenn ein an sich gegebenes Rechtsmittel mangels Nutzung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten erfolglos bleibt (vgl. BVerfGE 74, 102 <114>; BVerfGK 1, 222 <223>; stRspr). Es ist verfassungsrechtlich dabei insbesondere unbedenklich, die Beschreitung des Rechtswegs von der Erfüllung bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerfGE 10, 264 <267 f.>).

Allerdings betrifft die Frage der ordnungsgemäßen Rechtswegerschöpfung die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, deren Voraussetzungen das Bundesverfassungsgericht in eigener Zuständigkeit zu prüfen und über die es allein zu entscheiden hat. Aus der fachgerichtlichen Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig kann daher nicht automatisch geschlossen werden, der Rechtsweg sei nicht ordnungsgemäß erschöpft worden (vgl. BVerfGE 128, 90 <99 f.>; BVerfGK 11, 203 <205 f.>).

Verwirft ein oberstes Bundesgericht die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, weil es alle wesentlichen Aspekte einer Verfassungsfrage bereits als in seiner Rechtsprechung geklärt ansieht, steht dies der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer vernünftige und gewichtige Gründe für eine Überprüfung dieser Rechtsfrage anführen kann und es sich um eine ungeklärte verfassungsrechtliche Frage handelt (vgl. BVerfGE 128, 90 <100>).

Auch wenn die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als solche nicht in jedem Falle ausreicht, um von der Unzulässigkeit auch der Verfassungsbeschwerde auszugehen, muss ein Beschwerdeführer daher seinen Vortrag im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedenfalls im Wesentlichen mitteilen, da andernfalls nicht einmal erkennbar wird, ob die Nichtzulassungsbeschwerde offenbar unzulässig war und ob der Beschwerdeführer die verfassungsrechtliche Problematik zumindest der Sache nach dem Rechtsmittelgericht unterbreitet hat. Dabei genügt es nicht, wie vorliegend geschehen, die zur Begründung eingereichten Schriftsätze unter pauschaler Bezugnahme vorzulegen, da es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, sich das verfassungsrechtlich Relevante aus den vorgelegten Unterlagen herauszusuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 63/16 u.a. -, [...]).

3. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, überschreiten die Fachgerichte dann die Grenzen zulässiger Typisierung bei der Auslegung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ( SGB V ), wenn auch Kapitalleistungen, die auf Beiträgen beruhen, die ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit auf den Lebensversicherungsvertrag unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers eingezahlt hat, der Beitragspflicht unterwerfen, weil sie sich dann nicht mehr von Leistungen aus privaten Lebensversicherungen von Arbeitnehmern unterscheiden, welche nicht der Beitragspflicht unterliegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010, BVerfGK 18, 99 <103>). Eine solche von den Fachgerichten bei der Auslegung von § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V vorgenommene Typisierung wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

Es ist im Rahmen einer Typisierung aber nicht zu beanstanden, wenn die eingezahlten Beiträge auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses durch den früheren Arbeitnehmer als noch betrieblich veranlasst eingestuft werden, solange der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts, also der auf den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer laufende Versicherungsvertrag, zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung genutzt wird. Es liegt damit ein formal einfach zu handhabendes Kriterium vor, das ohne Rückgriff auf arbeitsrechtliche Absprachen eine Abschichtung betrieblicher von privater Altersversorgung durch Lebensversicherungsverträge erlaubt (vgl. BVerfGK 18, 99 <101 f.>).

Vorliegend weist die Versicherungspolice der A... Versicherung die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers als Versicherungsnehmer aus; ein Wechsel der Versicherungsnehmereigenschaft, der zu einem Verlassen des institutionellen Rahmens des Betriebsrentenrechts geführt hätte, hat zu keiner Zeit stattgefunden.

Nach Maßgabe der dargestellten Grundsätze sind die sozialgerichtlichen Entscheidungen mithin nicht zu beanstanden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Gelsenkirchen, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 289/12
Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 08.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 591/13
Vorinstanz: BSG, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen B 12 KR 70/14 B
Fundstellen
NZS 2017, 630