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BVerfG - Entscheidung vom 05.09.2017

1 BvQ 46/17

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 2
GG Art. 19 Abs. 4

BVerfG, Beschluss vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 1 BvQ 46/17

DRsp Nr. 2017/14967

Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ( SGB II )

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Stefan Pagel wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 2 ; GG Art. 19 Abs. 4 ;

Gründe

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG , vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren, liegen nicht vor. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die gerichtliche Schlussfolgerung, der Antragsteller habe in den vergangenen Monaten so wenig Geld zur Verfügung gehabt, dass er anzurechnende Hilfe durch Dritte erhalten haben müsse, verfassungsrechtlich tragfähig ist oder ob im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG eine Entscheidung über die vorläufige Leistungsgewährung auf Grundlage einer Folgenabwägung nahe gelegen hätte (vgl. BVerfGK 5, 237 <242>). Denn der Antragsteller stützt vorliegend den von ihm geltend gemachten Anspruch auf existenzsichernde Leistungen teilweise auf Unterlagen, die den Fachgerichten bei ihrer Beschlussfassung nicht vorgelegen haben. Es ist mit dem aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgenden Grundsatz der Subsidiarität nicht vereinbar, wenn das Bundesverfassungsgericht ohne vorherige fachgerichtliche Entscheidung auf Grundlage der neuen Beweislage entscheiden würde.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Altenburg, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 814/17
Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 13.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 488/17