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BVerfG - Entscheidung vom 25.01.2017

2 BvR 2076/16

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2
VwGO § 123 Abs. 1 S. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 33 Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 2076/16

DRsp Nr. 2017/12946

Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit um eine in einem Beförderungsauswahlverfahren ausgeschriebene Stelle; Verwirklichung eines in einem früheren Beförderungsauswahlverfahren vor den Fachgerichten erwirkten Neubescheidungsanspruchs; Beamtenrechtliches Prinzip der Bestenauslese; Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs vor einer Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung; Auszuschöpfung der (Eil-)Rechtsschutzmöglichkeiten im Beförderungsauswahlverfahren

1. Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist im Grundsatz vor einer Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO zu sichern. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen. Diese Vorverlagerung des Rechtsschutzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.2. Es wäre mit dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich unvereinbar, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch bezogen auf das konkrete Stellenbesetzungsverfahren einen Anspruch darauf umfasste, dass das ursprüngliche Bewerberfeld im Rahmen einer wiederholten Auswahlentscheidung ("Neubescheidung") unverändert bleibt. Für die zweite Auswahlentscheidung ist nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ersten Auswahlentscheidung maßgeblich. Vielmehr kann sich das Bewerberfeld bei der wiederholten Auswahlentscheidung gegenüber der ersten Auswahlentscheidung sowohl erweitern als auch reduzieren. Da eine Reduzierung des ursprünglichen Bewerberfelds mit einer Verbesserung der Auswahlchancen des verbliebenen Mitbewerbers einhergehen kann, hat dieser erst recht keinen Anspruch darauf, dass ursprüngliche Mitbewerber bei der Wiederholung der Auswahlentscheidung weiterhin teilnehmen. Grundsätzlich unbeachtlich ist daher, dass der Bewerber bei einer Reduzierung des Bewerberkreises Gefahr läuft, dass der Dienstherr das Auswahlverfahren mangels einer hinreichenden Anzahl leistungsstarker Bewerber abbricht. Eine derartige Reduzierung des Bewerberkreises kann aus vielfältigen Gründen eintreten - etwa durch die anderweitige Einstellung oder Beförderung der einstigen Mitbewerber, der Zurücknahme der Bewerbung oder dem Ausscheiden aus dem Dienst. Vor einer solchen Reduzierung des Bewerberkreises schützt der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht.3. Im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Auswahlverfahren wirft eine Praxis Bedenken auf, bei der der Dienstherr mit der Absicht der Herbeiführung der gewünschten Abbruchmöglichkeit des zu wiederholenden Auswahlverfahrens das ursprüngliche Bewerberfeld gezielt reduziert. In einem solchen Fall erscheint es denkbar, dass die Reduzierung des Bewerberfeldes mit der Folge einer nicht hinreichenden Anzahl leistungsstarker Bewerber keinen für einen Abbruch des Auswahlverfahrens erforderlichen Sachgrund darstellt und sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des allein übrig gebliebenen Bewerbers ausnahmsweise zu einem Anspruch auf Beförderung verdichtet. Zur Überprüfung der Frage eines - etwa wegen Verstoßes gegen das Gebot der Publizität des Verfahrensabbruchs - rechtswidrigen Abbruchs eines Auswahlverfahrens steht zur Sicherung des hierauf bezogenen Bewerbungsverfahrensanspruchs die Möglichkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes offen.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 92 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4 ; GG Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe

A.

Gegenstand des Verfahrens ist die Verwirklichung eines in einem früheren Beförderungsauswahlverfahren vor den Fachgerichten erwirkten Neubescheidungsanspruchs. Die vorliegend zu besetzende Stelle wurde allerdings in einem nachfolgenden Beförderungsauswahlverfahren ausgeschrieben; der diesbezügliche beamtenrechtliche Konkurrentenstreit war vor den Fachgerichten und dem Bundesverfassungsgericht erfolglos geblieben.

I.

Der Beschwerdeführer ist Regierungsrat (Besoldungsgruppe A 13) beim Bundeskriminalamt (BKA).

1. Im Rahmen eines ersten Auswahlverfahrens im Jahr 2011 für eine Beförderung nach A 14 wurden seine zwei Mitbewerber ausgewählt. Sein Eilantrag, gerichtet auf vorläufige Untersagung der Beförderung der ausgewählten Bewerber, hatte Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts (VG) und des Verwaltungsgerichtshofs ( VGH ) fehlte es für die praktizierte Dienstpostenbündelung der Stufen A 13/A 14 an einer sachlichen Rechtfertigung. Auch in der Hauptsache hatte der Beschwerdeführer Erfolg. Das VG hob die Auswahlentscheidung mit rechtskräftigem Urteil vom 6. Juli 2015 auf und verpflichtete, den Beschwerdeführer neu zu bescheiden.

Im sich anschließenden Vollstreckungsverfahren drohte der VGH auf Antrag des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 24. März 2016 die Festsetzung eines Zwangsgelds an, da die Vollstreckungsschuldnerin ihrer Verpflichtung aus dem rechtskräftigen Urteil vom 6. Juli 2015 nicht nachgekommen sei.

2. Im Rahmen eines zweiten, sich auf andere Stellen beziehenden Beförderungsauswahlverfahrens im Jahr 2013 wurde der Beschwerdeführer erneut nicht ausgewählt. Der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Eilrechtsschutz blieb im Verwaltungsrechtsweg ohne Erfolg, da aufgrund der Beurteilung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden könne, dass er in einem neuen und rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt werden könne.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2016 - 2 BvR 765/15 - nicht zur Entscheidung angenommen, womit sich der zugleich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigte.

3. Gegen die nunmehr beabsichtigte Beförderung der ausgewählten Bewerber auf die von der zweiten Ausschreibung im Jahr 2013 betroffenen Stellen hat der Beschwerdeführer erneut Eilrechtsschutz in Anspruch genommen. Er hat beantragt, vorläufig - "bis zur ordnungsgemäßen Umsetzung des Urteils" vom 6. Juli 2015 zum ersten Auswahlverfahren - zu untersagen, die ausgewählten Bewerber der Beförderungsauswahlentscheidung 2013 zu befördern.

a) Mit hier angegriffenem Beschluss vom 18. März 2016 wies das VG seinen Antrag zurück. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Freihaltung der beiden Stellen aus dem Auswahlverfahren 2013, da das darauf bezogene Eilverfahren mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde seinen Abschluss gefunden habe. Damit stehe einer Beförderung der ausgewählten Bewerber aus dem Auswahlverfahren 2013 nichts mehr im Wege. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Beschwerdeführers aus dem Auswahlverfahren 2011 werde durch eine Beförderung der Konkurrenten im Auswahlverfahren 2013 nicht tangiert; dies habe der Dienstherr ausdrücklich versichert. Die Bewerbungsverfahrensrechte des Beschwerdeführers aus den beiden Verfahren stünden rechtlich selbstständig nebeneinander.

b) Dem trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung entgegen. Für ihn sei die Beförderung der ausgewählten Bewerber auf die Stellen des Auswahlverfahrens 2013 nicht hinnehmbar, da sich damit die ihm rechtskräftig zustehende Wiederholung des Auswahlverfahrens 2011 erledige. Zwar sei der Auffassung des VGH in seinem Beschluss über die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgelds dahingehend zuzustimmen, dass die Wiederholung eines Auswahlverfahrens auch die Teilnahme weiterer Bewerber am Auswahlverfahren ermöglichen müsse und nicht auf den ursprünglichen Bewerberkreis beschränkt sei, um dem beamtenrechtlichen Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG zu genügen. Es sei vorliegend aber angezeigt, dass dieser Grundsatz durchbrochen werde. Die Fortführung des Auswahlverfahrens 2013 vor Abschluss des hinausgezögerten Auswahlverfahrens 2011 sei rechtsmissbräuchlich und komme dessen faktischem Abbruch gleich. Nach Ablauf von über vier Jahren seit dem Obsiegen im Eilverfahren sei es nicht zulässig, die Auswahlentscheidungen mit völlig neuen Bewerbern und Beurteilungszeiträumen ohne die Einbeziehung der weiteren ursprünglichen Bewerber zu wiederholen, um den ausgeurteilten Anspruch zu erfüllen. Es gehe auch nicht an, im Jahr 2016 wiederum ein völlig neues Verfahren durchzuführen, dieses mit dem Verfahren 2011 zu verbinden und die entsprechenden Stellen zu übertragen. Ein selbstständiger Anordnungsgrund erwachse schließlich auch daraus, dass - aufgrund zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sei, dass sich die Beurteilungen im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen würden, da es insbesondere an einer Begründung für das Zustandekommen der Gesamtnote fehle. Von daher sei nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer besser oder vergleichbar gut sei wie die Beigeladenen.

c) Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit ebenfalls angegriffenem Beschluss des VGH vom 7. September 2016 zurückgewiesen. Sofern die Beschwerdebegründung dahin zu verstehen sei, dass die für den Beschwerdeführer negativen Eilentscheidungen im Auswahlverfahren 2013 wegen zwischenzeitlich ergangener Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und sich darauf (nunmehr) ergebender Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren abzuändern seien, scheide eine derartige Abänderung bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung den Erfolg des Hauptsacheverfahrens betreffend das Auswahlverfahren 2013 nicht glaubhaft gemacht habe. Er stütze sich in diesem Zusammenhang allein darauf, dass die der Auswahlentscheidung 2013 zugrunde liegenden dienstlichen Beurteilungen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen fehlender Begründung der Gesamtnote rechtswidrig seien. Ein Erfolg des Hauptsacheverfahrens und ein daraus gegebenenfalls resultierender Abänderungsanspruch sei hiermit indes bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Fallkonstellationen eine Begründung des Gesamturteils für entbehrlich halte und sich der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar entnehmen lasse, dass eine derartige Ausnahmekonstellation hier nicht vorliege. Bewerbungsverfahrensrechte aus dem Auswahlverfahren 2011 könnten - wie das VG zu Recht festgestellt habe - hier von vornherein nicht betroffen sein, da dieses Verfahren selbstständig neben dem Auswahlverfahren 2013 stehe. Nicht nachvollziehbar sei die Auffassung, mit der Beförderung der Beigeladenen im Auswahlverfahren 2013 erledige sich das Auswahlverfahren 2011. Zwar möge es sein, dass sich mit der Beförderung der Beigeladenen im Auswahlverfahren 2013 das Bewerberfeld für das Auswahlverfahren 2011 verändere. Rechtliche Interessen des Beschwerdeführers seien hierdurch indes nicht betroffen. Im Gegenteil reduziere sich mit der Beförderung die Anzahl der Konkurrenten des Beschwerdeführers im Beförderungsverfahren 2011. Darin liege keine Benachteiligung, sondern vielmehr eine Begünstigung. Sofern sich der Beschwerdeführer im Übrigen gegen die Gestaltung der Wiederholung des Beförderungsauswahlverfahrens 2011 wende, seien diese Gesichtspunkte für den Vollzug der Auswahlentscheidung im Beförderungsauswahlverfahren 2013 irrelevant. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen seien gegebenenfalls im Rahmen der Überprüfung der neuen Auswahlentscheidung bezogen auf das Auswahlverfahren 2011 zu würdigen. Gegen den Beschluss des VGH erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. September 2016 Anhörungsrüge. Diese wurde mit Beschluss des VGH vom 20. Oktober 2016 zurückgewiesen.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG . Er wiederholt dabei im Wesentlichen seinen fachgerichtlichen Vortrag. Dem Gebot der Bestenauslese laufe es zuwider, wenn Art. 33 Abs. 2 GG dahin ausgelegt werde, dass die in Streit stehenden Beförderungsauswahlverfahren rechtlich selbstständig nebeneinander stünden und die Auswahlverfahren, in denen sich jeweils der gleiche Bewerberpool um dieselben Dienstposten bewerbe, keine Auswirkung aufeinander hätten, wenn zwei Bewerber aus einem zeitlich nachgelagerten Auswahlverfahren (2013) befördert würden und das vorgelagerte Auswahlverfahren (2011) nicht nachgeholt werde. Es sei verfassungsrechtlich höchst bedenklich, dass ein zeitlich nachgelagertes Auswahlverfahren mit den gleichen Bewerbern einem Auswahlverfahren aus dem Jahr 2011 vorgezogen werde, obwohl über den damit einhergehenden faktischen Abbruch des Auswahlverfahrens 2011 weder informiert noch rechtskräftig entschieden sei. Die damalige Auswahlentscheidung (2011) könne nur nachgezeichnet beziehungsweise unter Beachtung der Grundsätze der Bestenauslese korrigiert werden, wenn kein völlig neues Verfahren durchgeführt werde. Andernfalls würde der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

B.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG ) nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde hat - ohne grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen aufzuwerfen - keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, im Übrigen ist sie auch unbegründet.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Substantiierung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG unzulässig.

1. Die mögliche Grundrechtsverletzung ist durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vorzutragen; dabei ist darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>). Hierfür ist eine Auseinandersetzung mit den angegriffenen Entscheidungen und deren konkreter Begründung notwendig (vgl. BVerfGE 85, 36 <52 f.>; 101, 331 <345>).

2. a) Diesem Maßstab genügt die Beschwerdebegründung nicht, soweit der Beschwerdeführer die Argumentation des VGH angreift, er habe den möglichen Erfolg im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Beförderungsauswahlverfahrens 2013 und einen daraus gegebenenfalls resultierenden Abänderungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der VGH hat argumentiert, dies sei bereits deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil das Bundesverwaltungsgericht in bestimmten Fallkonstellationen eine Begründung des Gesamturteils für entbehrlich halte (Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 27.14 -, [...], Rn. 37 f.) und sich der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar entnehmen lasse, dass eine derartige Ausnahmekonstellation hier nicht vorliege. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander, sondern stellt dem lediglich wiederholt pauschal seinen Standpunkt gegenüber, die Auffassung des VGH könne nicht überzeugen.

b) Nicht auf die angegriffenen Entscheidungen und deren konkrete Begründung bezogen sind zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Durchsetzung seines Neubescheidungsanspruchs bezüglich des Beförderungsauswahlverfahrens 2011. Bei seinen Ausführungen zum Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG suggeriert der Beschwerdeführer, bei den Auswahlverfahren 2011 und 2013 handele es sich "um dieselben Dienstposten" und die "Vergabe des Statusamtes" sei "identisch". Dem widersprechen jedoch die fachgerichtlichen Feststellungen, wie es der Beschwerdeführer an anderer Stelle auch selbst ausführt, wenn er angibt, das BKA habe versichert, dass es die Stellen aus dem Verfahren 2011 nicht in das Verfahren 2013 übertrage und diese weiter zur Verfügung stünden.

c) Der Auffassung des VGH , der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch darauf, dass das Bewerberfeld in Bezug auf das Beförderungsauswahlverfahren 2011 unverändert bleibe, tritt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht substantiiert entgegen. Insoweit hat er in seiner Beschwerdebegründung sogar der Auffassung des VGH explizit zugestimmt, dass die Wiederholung eines Auswahlverfahrens auch die Teilnahme weiterer Bewerber am Auswahlverfahren ermöglichen müsse und nicht auf den ursprünglichen Bewerberkreis beschränkt sei, um dem beamtenrechtlichen Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG zu genügen. Auch mit dem Argument des VGH , mit der Beförderung der Beigeladenen im Beförderungsauswahlverfahren 2013 reduziere sich die Anzahl der Konkurrenten des Antragstellers im Beförderungsauswahlverfahren 2011, worin folglich keine Benachteiligung, sondern vielmehr eine Begünstigung des Beschwerdeführers liege, setzt er sich nicht auseinander.

d) Ins Leere gehen schließlich die sich auf die Art und Weise der Erfüllung seines Neubescheidungsanspruchs hinsichtlich des Auswahlverfahrens 2011 und insbesondere die sich auf eine angebliche Stellenübertragung in das Auswahlverfahren 2016 beziehenden Ausführungen, da die angegriffenen Entscheidungen nicht die "Umsetzung" des Auswahlverfahrens 2011, sondern den Vollzug des Auswahlverfahrens 2013 betreffen.

II.

Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde auch unbegründet. Die nach erfolglos in Anspruch genommenem verwaltungs- und verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nunmehr beabsichtigte Beförderung der ausgewählten Bewerber hinsichtlich der mit der zweiten Ausschreibung im Jahr 2013 ausgeschriebenen Stellen verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG .

1. Der Ernennung der ausgewählten Konkurrenten und Einweisung in die Planstellen steht nicht im Wege, dass der Beschwerdeführer Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung nicht hätte ausschöpfen können.

a) Nach der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Bewerbungsverfahrensanspruch im Grundsatz vor einer Ernennung des ausgewählten Konkurrenten mittels einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) zu sichern. Ein unterlegener Bewerber kann seinen Bewerbungsverfahrensanspruch nur dann durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung weiterverfolgen, wenn er unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten vor der Ernennung auszuschöpfen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorverlagerung des Rechtsschutzes nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, [...], Rn. 57; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, [...], Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Mai 2016 - 2 BvR 120/16 -, [...], Rn. 5), und auch der Beschwerdeführer greift sie nicht mit verfassungsrechtlichen Argumenten an.

b) Vorliegend ist der Beschwerdeführer nicht daran gehindert worden, seine (Eil-)Rechtsschutzmöglichkeiten im Beförderungsauswahlverfahren 2013 auszuschöpfen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. März 2016 - 2 BvR 765/15 -).

2. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Anspruch darauf, dass mit der Ernennung der im Beförderungsauswahlverfahren 2013 ausgewählten Konkurrenten zugewartet wird, bis sein Neubescheidungsanspruch hinsichtlich des Auswahlverfahrens 2011 - welches andere Stellen betrifft - erfüllt worden ist.

a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Dabei dient Art. 33 Abs. 2 GG zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (sogenannter Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, [...], Rn. 31; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 -, [...], Rn. 18; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, [...], Rn. 15; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 2015 - 2 BvR 161/15 -, [...], Rn. 28 f.). Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG bezieht sich daher auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren (vgl. BVerwGE 151, 14 <18 Rn. 16>).

b) Nach diesen Maßstäben kann der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch hinsichtlich der mit dem Beförderungsauswahlverfahren 2013 ausgeschriebenen Stellen die Art und Weise der Neubescheidung hinsichtlich des Beförderungsauswahlverfahrens 2011 wie die Durchführung des Auswahlverfahrens 2016 nicht mit Erfolg angreifen, da es sich bei den Auswahlverfahren 2011 und 2016 um von den hier (im Anschluss an das Beförderungsauswahlverfahren 2013) zu besetzenden Stellen verschiedene Stellen und mithin auch um unterschiedliche Bewerbungsverfahrensansprüche handelt.

Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer unter Berufung auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch hinsichtlich der mit dem Beförderungsauswahlverfahren 2011 ausgeschriebenen Stellen die Ernennung der im Beförderungsauswahlverfahren 2013 ausgewählten Mitbewerber verhindern. Es wäre mit dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich unvereinbar, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch bezogen auf das Stellenbesetzungsverfahren 2011 einen Anspruch darauf umfasste, dass das ursprüngliche Bewerberfeld im Rahmen einer wiederholten Auswahlentscheidung ("Neubescheidung") unverändert bleibt. Für die zweite Auswahlentscheidung ist nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der ersten Auswahlentscheidung maßgeblich (vgl. BVerwGE 138, 102 <120 Rn. 58>). Vielmehr kann sich das Bewerberfeld bei der wiederholten Auswahlentscheidung gegenüber der ersten Auswahlentscheidung sowohl erweitern als auch - wie es im vorliegenden Fall in Rede steht - reduzieren (zum Ermessen des Dienstherrn, einen weiteren Bewerber auch nach Ablauf der Bewerbungsfrist in das Auswahlverfahren einzubeziehen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2012 - 2 VR 6.11 -, [...], Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 6 B 427/11 -, [...], Rn. 6 f.; umgekehrt kann es dem legitimen Interesse des Dienstherrn an einer möglichst zügigen Stellenbesetzung entsprechen, nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingegangene Bewerbungen in Anbetracht des Fortschritts des Auswahlverfahrens im konkreten Einzelfall nicht mehr in die Auswahlentscheidung einzubeziehen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2012 - 2 VR 6.11 -, [...], Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2011 - 6 B 427/11 -, [...], Rn. 6 f.). Da eine Reduzierung des ursprünglichen Bewerberfelds mit einer Verbesserung der Auswahlchancen des verbliebenen Mitbewerbers einhergehen kann, hat dieser erst recht keinen Anspruch darauf, dass ursprüngliche Mitbewerber bei der Wiederholung der Auswahlentscheidung weiterhin teilnehmen, wie es der Beschwerdeführer geltend macht. Grundsätzlich unbeachtlich ist daher, dass der Beschwerdeführer mit einer Reduzierung des Bewerberkreises Gefahr läuft, dass der Dienstherr das Auswahlverfahren mangels einer hinreichenden Anzahl leistungsstarker Bewerber abbricht (vgl. BVerwGE 151, 14 <19 Rn. 19>). Eine derartige Reduzierung des Bewerberkreises kann aus vielfältigen Gründen eintreten - etwa durch die anderweitige Einstellung oder Beförderung der einstigen Mitbewerber, der Zurücknahme der Bewerbung oder dem Ausscheiden aus dem Dienst. Vor einer solchen Reduzierung des Bewerberkreises schützt der Bewerbungsverfahrensanspruch nicht.

Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf seinen Bewerbungsverfahrensanspruch bezüglich des Auswahlverfahrens 2011 vorbringt, der Dienstherr verzögere die erneute Auswahlentscheidung bewusst, ist festzustellen, dass im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes im Auswahlverfahren nach Art. 33 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG eine Praxis Bedenken aufwirft, bei der der Dienstherr mit der Absicht der Herbeiführung der gewünschten Abbruchmöglichkeit des zu wiederholenden Auswahlverfahrens das ursprüngliche Bewerberfeld gezielt reduziert. In einem solchen Fall erscheint es denkbar, dass die Reduzierung des Bewerberfeldes mit der Folge einer nicht hinreichenden Anzahl leistungsstarker Bewerber (vgl. BVerwGE 151, 14 <19 Rn. 19>) keinen für einen Abbruch des Auswahlverfahrens erforderlichen Sachgrund darstellt (vgl. BVerfGK 10, 355 <358>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, [...], Rn. 22) und sich der Bewerbungsverfahrensanspruch des allein übrig gebliebenen Bewerbers ausnahmsweise (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, [...], Rn. 11) zu einem Anspruch auf Beförderung verdichtet. Zur Überprüfung der Frage eines - etwa wegen Verstoßes gegen das Gebot der Publizität des Verfahrensabbruchs (vgl. BVerwGE 141, 361 <368 f. Rn. 28 f.>; 151, 14 <19 Rn. 20>; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, [...], Rn. 23) - rechtswidrigen Abbruchs eines Auswahlverfahrens steht zur Sicherung des hierauf bezogenen Bewerbungsverfahrensanspruchs die Möglichkeit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes offen (vgl. BVerwGE 151, 14 <19 f. Rn. 23>).

C.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 102, 197 <198, 224>; ebenso - deklaratorisch - § 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VGH Hessen, vom 07.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 876/16
Vorinstanz: VG Wiesbaden, vom 18.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 326/16