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BVerfG - Entscheidung vom 22.08.2017

2 BvR 392/17

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 22.08.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 392/17

DRsp Nr. 2017/13189

Auslagenerstattung bei Beseitigung des mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akts durch die öffentliche Gewalt von sich aus; Heranziehung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) als Rechtsträgerin für die Auslagenerstattung

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 6. April 2017 nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde festgestellt hat, dass für den Beschwerdeführer ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans besteht, hat der Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung seiner Auslagen anzuordnen.

II.

Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>).

Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch die Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>).

Dies war hier der Fall. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat den im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheid aufgehoben und ein Abschiebungsverbot zugunsten des Beschwerdeführers hinsichtlich Afghanistans festgestellt. Für die Auslagenerstattung ist die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin heranzuziehen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Stuttgart, vom 21.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2055/17