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BVerfG - Entscheidung vom 28.06.2017

1 BvQ 28/17

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017 - Aktenzeichen 1 BvQ 28/17

DRsp Nr. 2017/12617

Antrag auf einstweilige Anordnung der Untersagung der Ausfertigung des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Identitätsnachweises; Substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung; Ermächtigung der Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder zum Abruf elektronisch gespeicherter Lichtbilder im automatisierten Verfahren

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 93d Abs. 2 ;

Gründe

Der Antrag, mit dem der Antragsteller den Erlass einer gegen die Ausfertigung und Anwendung von Vorschriften gerichteten einstweiligen Anordnung begehrt, die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste des Bundes und der Länder (sowie weitere Behörden der Zoll- und Steuerverwaltung) zum Abruf elektronisch gespeicherter Lichtbilder im automatisierten Verfahren ermächtigen und die bestehenden Abrufmöglichkeiten der Polizeibehörden erweitern, ist unzulässig.

Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, [...]; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, [...]). Dazu gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Wird - wie hier - isoliert eine einstweilige Anordnung beantragt, muss der Antrag die Angaben enthalten, die zur Begründung der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich sind (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, [...]). Diesen Anforderungen genügt die Antragsbegründung nicht.

Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer darlegen kann, von der angegriffenen Maßnahme selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (vgl. BVerfGE 133, 277 <311 ff.>). Hierzu fehlt es vorliegend jedoch an jeglichen individualisierten Darlegungen zur Betroffenheit gerade durch die vom Gesetzgeber neu gefassten Abrufvorschriften, da der Antragsteller insoweit lediglich darauf verweist, als Inhaber eines biometrischen Reisepasses beziehungsweise Personalausweises von der Speicherung der elektronischen Lichtbilder im Personalausweis- beziehungsweise Passregister betroffen zu sein. Dies genügt jedoch weder den Anforderungen an die Darlegung zur Zulässigkeit einer - vorliegend noch zu erhebenden - Verfassungsbeschwerde noch den Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, [...]). Der Antrag ist daher unzulässig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.