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BVerfG - Entscheidung vom 03.06.2017

1 BvQ 29/17

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 93d Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 03.06.2017 - Aktenzeichen 1 BvQ 29/17

DRsp Nr. 2017/8484

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend versammlungsrechtliche Verfügungen; Erteilung von Redeverbot gegenüber vorgesehenen Rednern

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 93d Abs. 2 ; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der versammlungsrechtliche Verfügungen der Stadt Karlsruhe betrifft, mit denen mehreren vom Veranstalter einer für den 3. Juni 2017 vorgesehenen Versammlung vorgesehenen Rednern ein Redeverbot erteilt wurde, hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, da er dem Grundsatz der Subsidiarität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht genügt. Denn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat - ohne dass dies selbst Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken gäbe oder der Antragsteller solche aufgezeigt hätte - seine die Gewährung von Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ablehnende Entscheidung selbstständig tragend darauf gestützt, dass eine Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Tätigwerdens des Antragstellers als Vertreter des vorgesehenen Versammlungsleiters M. nicht glaubhaft gemacht sei. Der Vortrag des Antragstellers, der nicht Adressat der angegriffenen Verfügung sei, sei daher nicht geeignet, eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers darzulegen. Dem ist der Antragsteller erstmals im Rahmen seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit erstmals näherem Vortrag zur Natur der Erkrankung des Versammlungsleiters (aber erneut ohne Nachweise oder nachprüfbare Angaben) entgegengetreten, die ein Einschreiten des Antragstellers als stellvertretender Versammlungsleiter wahrscheinlich erscheinen lasse. Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde beziehungsweise der einstweiligen Anordnung dient jedoch nicht dem Zweck, prozessuale Versäumnisse des Antragstellers zu kompensieren. Der Antrag ist daher unzulässig.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 03.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 1270/17
Vorinstanz: VG Karlsruhe, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 7487/17