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BVerfG - Entscheidung vom 06.04.2017

1 BvR 580/17

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 93a Abs. 2

BVerfG, Beschluss vom 06.04.2017 - Aktenzeichen 1 BvR 580/17

DRsp Nr. 2017/13176

Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Begründung der Verfassungsbeschwerde; Erfolglosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Rechtsanwältin Valentina Springer wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedarf.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ; BVerfGG § 93a Abs. 2 ;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Sie ist unzulässig, weil sie jedenfalls nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an eine hinreichend substantiierte Begründung genügt. Die Beschwerdeführer haben insbesondere für die verfassungsrechtliche Beurteilung unverzichtbare Schriftstücke weder vorgelegt noch ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben, nämlich: die in beiden Instanzen eingeholten Stellungnahmen des Jugendamts, die vorläufige amtsgerichtliche Sorgerechtsentscheidung, ein amtsgerichtliches Anhörungsprotokoll sowie die im parallelen Sorgerechtsverfahren, das die Tochter der Beschwerdeführerin zu 1) betraf, erfolgte Kindeswohlgefährdungsmeldung des Sachverständigen, das dort erstattete Sachverständigengutachten und die dort ergangenen amtsgerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen, obwohl das Oberlandesgericht darauf in der hier angegriffenen Entscheidung Bezug nimmt (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. nur BVerfGE 78, 320 <329>; 93, 266 <288>; 99, 84 <87>; 115, 166 <179 f.>; 130, 1 <21>; stRspr).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: AG Warburg, vom 22.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 5/16
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 17.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen II-2 UF 184/16