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BVerfG - Entscheidung vom 14.12.2017

2 BvQ 76/17 ; 2 BvR 2638/17

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 21 Hs. 1

BVerfG, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 2 BvQ 76/17 ; 2 BvR 2638/17

DRsp Nr. 2018/1597

Anforderungen an den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

1.

Die Verfahren 2 BvQ 76/17 und 2 BvR 2638/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

3.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 21 Hs. 1;

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er genügt offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG .

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar sind (vgl. BVerfGK 7, 188 <192>). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Sie ermöglicht es nicht, überhaupt nachzuprüfen, ob eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, [...], Rn. 2).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.