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BVerfG - Entscheidung vom 25.08.2017

1 BvQ 45/17

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 25.08.2017 - Aktenzeichen 1 BvQ 45/17

DRsp Nr. 2017/12615

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Unzulässigkeit der in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 Hs. 1; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; BVerfGG § 90 Abs. 1 ; BVerfGG § 92 ;

Gründe

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 118, 111 <122>; 130, 367 <369>; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.

Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Soweit sie sich gegen die "Zwangsvollstreckungssache" wendet, bezeichnet sie schon keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG . Sie genügt aber auch im Übrigen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG . Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise erkennen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.