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BSG - Entscheidung vom 18.07.2017

B 13 R 17/17 R

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 18.07.2017 - Aktenzeichen B 13 R 17/17 R

DRsp Nr. 2017/13159

Vertretungszwang vor dem BSG

In dritter Instanz kann - anders als vor dem SG oder dem LSG - ein Rechtsmittel nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten formgerecht eingelegt werden.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst verfassten und unterzeichneten, am 16.6.2017 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 12.6.2017 gegen das ihm am selben Tag zugestellte Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 7.4.2017 gewandt und ausgeführt, er lege "Widerspruch (Revision)" ein.

Da das LSG in dem genannten Urteil die Revision nicht zugelassen hat (vgl § 160 Abs 1 SGG ), wäre vorliegend als Rechtsmittel allein die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig gewesen (§ 160 Abs 1 SGG ). Ohne einen die Revision zulassenden Beschluss des BSG160a Abs 4 SGG ) ist das vom Kläger gewählte Rechtsmittel der Revision nicht statthaft.

Selbst wenn der Kläger statt einer "Revision" sinngemäß eine Nichtzulassungsbeschwerde hat einlegen wollen, wäre auch dieses Rechtsmittel nicht zulässig. Denn die hierfür vorgeschriebene Form ist nicht gewahrt. In dritter Instanz kann - anders als vor dem SG oder dem LSG - ein Rechtsmittel nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten formgerecht eingelegt werden (§ 73 Abs 4 S 1 SGG ). Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils und nochmals in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG ausdrücklich hingewiesen worden, nachdem er im Schreiben vom 12.6.2017 erklärt hatte, keinesfalls einen Anwalt einschalten zu wollen. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt.

Sein Rechtsmittel ist daher ohne inhaltliche Prüfung und ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Lediglich zur Information des Klägers weist der Senat darauf hin, dass er bereits mit Beschlüssen vom 26.6.2008 (B 13 R 9/08 S und B 13 R 11/08 S) der Rechtsmeinung des vormaligen 4. Senats des BSG zur Nichtanwendung der Rentenabschläge bei Renten wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres (Urteil vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R) entgegengetreten ist. Daraufhin hat der 5. Senat des BSG mit Urteil vom 14.8.2008 (B 5 R 140/07 R) die genannte Ansicht des - mittlerweile nicht mehr für das Rentenversicherungsrecht zuständigen - 4. Senats aufgegeben. Ein solches Verfahren ist in § 41 SGG ausdrücklich vorgesehen. Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 11.1.2011 ( 1 BvR 3588/08 ua - BVerfGE 128, 138 = SozR 4-2600 § 77 Nr 9) eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des 5. Senats vom 14.8.2008 zurückgewiesen und dabei ausgeführt, dass die Auffassung des 5. und 13. Senats zu dieser Frage "umfassend begründet und plausibel" und auch sonst verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 07.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 54/17
Vorinstanz: SG Düsseldorf, vom 12.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 577/16