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BSG - Entscheidung vom 11.11.2017

B 6 KA 23/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 11.11.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 23/17 B

DRsp Nr. 2017/16058

Vertragsarzthonorar Grundsatzrüge Fehlender Klärungsbedarf für eine Rechtsfrage Verbot eines widersprüchlichen Verhaltens Keine Freistellung von der Mengensteuerung

1. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. 2. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. 3. Dass das Verbot eines widersprüchlichen Verhaltens auch im Sozialrecht gilt, hat der Senat bereits mehrfach entschieden. 4. Im Einzelfall kann dieses Verbot auch dazu führen, dass ein Beteiligter sich nicht auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes berufen kann. 5. Der Vertragsarzt hat nach dem ab dem 1.1.2009 geltenden Vergütungsrecht keinen Anspruch, dass diejenigen Leistungen, die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, aber außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, von jeder Mengensteuerung freigestellt werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 1. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 65 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Klägerin ist als Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ihr Anteil an Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie liegt unter 30 %. Ihre Widersprüche gegen die Honorarbescheide für die Quartale I/2007, III/2007, I/2008, III/2008, II/2009 bis IV/2009, I/2010 bis IV/2010, IV/2012 und I/2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 14.7.2008, 15.10.2009, 4.11.2010, 27.5.2011, 12.1.2012, 9.8.2013 und 2.12.2013 zurück. Das SG hat die Klagen mit Urteilen vom 6.3.2014 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG die Beklagte zur Neubescheidung hinsichtlich der Quartale III/2009, IV/2009 und I/2013 verpflichtet, weil dem Honorar zu Lasten der Klägerin nicht das zuvor zugewiesene Regelleistungsvolumen ( RLV ) zugrunde gelegen habe. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) geltend macht.

II

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Soweit sie den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entspricht, ist sie unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 3 RdNr 13 mwN; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 5 RdNr 3). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. Das ist hier der Fall.

Soweit die Klägerin die Fragen stellt,

ob RLV -Zuweisungen jeweils mit Widerspruch und ggf Klage zwecks Vermeidung der Bestandskraft angegriffen werden müssten, wenn der Adressat sich eine uneingeschränkte Prüfung in einem späteren Stadium des Verfahrens vorbehalten wolle, obwohl sie nur eine vorläufige Regelung enthielten und letztlich der Honorarbescheid maßgeblich sei und ob ihnen diese Bedeutung selbst dann zukommen solle, wenn - wie von der Klägerin veranlasst - innerhalb eines 1-Jahreszeitraums gegen die mit Honorarbescheid geänderten RLV -Berechnungen Widerspruch eingelegt worden sei,

ob eine formelle Bestandskraft von ab dem Jahr 2009 auch gegenüber der Klägerin erlassenen RLV -Zuweisungen einer Überprüfung der später erlassenen Honorarbescheide entgegenstehe, obwohl - so die Regel und so auch gegenüber der Klägerin - in diesen letztlich maßgeblichen Bescheiden ein anderer arztgruppenspezifischer Fallwert und damit auch RLV -Betrag zugrunde gelegt werde,

ob nicht bei einer Verwaltungspraxis, bei der RLV -Zuweisungen nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen würden, dem Adressaten die Möglichkeit einer endgültigen Überprüfung im Verfahren gegen den Honorarbescheid möglich sein müsse,

ob nicht dem Wesen nach die RLV -Zuweisungen nur Verwaltungsakte mit vorläufigen Regelungen darstellten, die unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung stünden,

ob die Bestandskraft einer RLV -Zuweisung zumindest dann nicht aus Gründen des rechtsstaatlich verankerten Vertrauensschutzes einer Überprüfung der damit verbundenen Festsetzung entgegenstehe, wenn einvernehmlich eine Absprache zwischen den Parteien getroffen worden sei, dass keine Rechtsbehelfe gegen die RLV -Zuweisung eingelegt werden sollten und

ob nicht in der unbeschränkten Anfechtung der Honorarbescheide auch die Anfechtung der endgültigen Festsetzung der RLV -Zuweisung enthalten sei,

genügt ihr Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG . Insofern fehlt es bereits an einer Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des Senats. Der bloße Hinweis, im Urteil des Senats vom 15.8.2012 ( B 6 KA 38/11 R - SozR 4-2500 § 87b Nr 1) seien diese Fragen nicht entschieden, ist nicht ausreichend. Das LSG hat im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der genannten Entscheidung die Bestandskraft der Zuweisung eines RLV die Geltendmachung der Fehlerhaftigkeit dieser Festsetzung im Honorarstreitverfahren grundsätzlich ausschließt (aaO RdNr 11). Dass es für das Erfordernis der Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht darauf ankommt, ob "der Adressat sich eine uneingeschränkte Prüfung in einem späteren Stadium des Verfahrens" vorbehalten will, liegt auf der Hand. Die Rechtsfolge einer fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung ergibt sich ohne Weiteres aus § 66 Abs 2 SGG . Warum RLV -Zuweisungen ihrem Wesen nach nur vorläufig sein sollen, begründet die Klägerin nicht näher und erschließt sich aus § 87b Abs 5 SGB V aF nicht. Ebenso wenig wird erläutert, inwiefern inhaltliche Abweichungen des RLV -Bescheides vom Honorarbescheid die formelle Bestandkraft beeinflussen können.

Dass das Verbot eines widersprüchlichen Verhaltens auch im Sozialrecht gilt, hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl zuletzt Urteil vom 10.5.2017 - B 6 KA 9/16 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, Juris RdNr 35). Im Einzelfall kann dieses Verbot auch dazu führen, dass ein Beteiligter sich nicht auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes berufen kann. Auch im Urteil vom 15.8.2012 (RdNr 16) hat der Senat ausgeführt, dass Vertrauensschutz zu gewähren sein könne, wenn im Vertrauen auf die ältere Rechtsprechung des Senats von einer gleichzeitigen Anfechtung des Honorarbescheides abgesehen worden sei. Soweit die Beschwerdebegründung sinngemäß diesen Aspekt aufgreift, zeigt sie keine neuen Gesichtspunkte zu dieser Rechtsprechung auf, sondern enthält lediglich Angriffe gegen das Urteil des LSG. In der Geltendmachung der Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils liegt indes nicht die erforderliche Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Ob schließlich in der Anfechtung eines Honorarbescheides gleichzeitig die Anfechtung der RLV -Zuweisung zu sehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und vermag keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen. Im Übrigen hat die Beklagte bekräftigt, im Verfahren gegen den Honorarbescheid inhaltliche Bedenken gegen die RLV -Zuweisung zu prüfen, wenn diese substantiiert vorgebracht werden.

Darüber hinaus fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Die Fragen enthalten zT Wertungen - etwa die, dass die RLV -Zuweisungen jeweils nur vorläufigen Charakter gehabt hätten -, für die eine Grundlage im angefochtenen Urteil nicht aufgezeigt wird. Das gilt auch für die in den Fragen enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen. Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt worden ist, soweit tatsächlich in den Honorarbescheiden ein niedrigeres RLV als in den Zuweisungsbescheiden ausgewiesen war. Die Klägerin legt aber vor allem nicht dar, inwiefern die Anfechtbarkeit der RLV -Zuweisungen hier entscheidungserheblich ist. Betroffen sein können insofern nur die Quartale II/2009, III und IV/2010 sowie IV/2012 (die Klägerin selbst nennt die Quartale II/2009, I bis IV/2010 und IV/2012). In den Jahren 2007 und 2008 erfolgte noch keine Zuweisung von RLV , in den Quartalen III/2009 bis II/2010 zählten die psychiatrischen Gesprächsleistungen zu den freien Leistungen und hinsichtlich des Quartals I/2013 ist die Beklagte zur Neubescheidung verurteilt worden. Die Beschwerdebegründung konkretisiert in keiner Weise, zu welchem für die Klägerin günstigeren Prozessausgang die Einbeziehung der RLV -Zuweisungen in die gerichtliche Überprüfung geführt hätte. Der Vortrag der Klägerin verdeutlicht vielmehr, wie auch bereits das vom LSG dokumentierte Vorbringen, dass sie ihr Begehren vor allem auf eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Bewertung der psychiatrischen Leistungen stützt. Mit diesem Gesichtspunkt hat sich das LSG - außer für die Quartale II/2009, III und IV/2010 und IV/2012 - auseinandergesetzt. Insofern hat es in der Sache auch über die Angemessenheit der Vergütung psychiatrischer Leistungen entschieden.

Die vorrangige Zielsetzung zeigen auch die weiteren Fragen der Klägerin,

ob die von ihr vorrangig erbrachten psychiatrischen Gesprächsleistungen gesetzes- und verfassungskonform vergütet worden seien,

ob die psychiatrischen Gesprächsleistungen des Kapitels 21 nicht mit zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen Leistungen gleich zu behandeln seien, weil ihre Erbringung an zahlreiche vergleichbare Bedingungen geknüpft sei,

ob das Gleichheitsgebot und das Gebot der Verteilungsgerechtigkeit nicht eine Höhervergütung der psychiatrischen Gesprächsleistungen gebieten würden,

ob die Gebote der angemessenen und verteilungsgerechten Vergütung auch durch die Quotierungen (III/2009 bis II/2010) und PZGV (Punktzahlgrenzvolumen)/RLV-Regulierung verletzt würden und

ob nicht die zusätzliche Einschränkung der Vergütung psychiatrischer Gesprächsleistungen durch Quotierungen und PZGV bzw RLV zu einer Verletzung des Gleichheitsgebots geführt habe und ob die Bewertung der GOP 21220 EBM-Ä gegenüber zB apparategestützten Leistungen im Hinblick auf die Wirkungen der RLV als unvereinbar mit Art 3 Abs 1 GG anzusehen sei.

Auch insofern ist zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an eine substantielle Auseinandersetzung mit der - vom LSG zitierten - Rechtsprechung des Senats genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls nicht begründet. Das LSG hat sich unter Bezugnahme auf höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Frage beschäftigt, ob eine Gleichbehandlung der psychiatrischen Gesprächsleistungen mit den zeitgebundenen und genehmigungsbedürftigen psychotherapeutischen Leistungen geboten ist und dies verneint. Der Senat hat entschieden, dass der Bewertungsausschuss (BewA) sich im Rahmen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit hält, wenn er sich darauf beschränkt, eine Punktwertstützung nur für diejenigen Leistungen vorzugeben, die sowohl zeitgebunden als auch genehmigungsbedürftig sind ( BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 38 RdNr 14). Weder Zeitvorgaben in der Leistungslegende noch die fehlende Delegierbarkeit psychiatrischer Gesprächsleistungen zwingen zu einer Gleichbehandlung mit den privilegierten psychotherapeutischen Leistungen. Der allgemeine Vortrag, dass die psychiatrischen Gesprächsleistungen unzureichend vergütet würden und eine Mischkalkulation angesichts der zentralen Bedeutung der psychiatrischen Gesprächsziffern nicht möglich sei, gibt keinen hinreichenden Anlass zu einer revisionsgerichtlichen Überprüfung dieser Bewertung.

Die Bewertung der GOP 21220 EBM-Ä hat das LSG im Hinblick auf den dem BewA zugebilligten Gestaltungsspielraum nicht beanstandet. Die Klägerin kommt insoweit selbst zu dem Schluss, dass die Entscheidung des BewA nicht von sachfremden Erwägungen getragen sei, meint jedoch, der BewA hätte seit Einführung des EBM 2000 plus reagieren müssen, um eine verteilungsgerechte und angemessene Vergütung zu gewährleisten. Einen Verstoß gegen den Grundsatz der Angemessenheit der Vergütung hat das LSG erörtert und unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats verneint. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt ein subjektives Recht auf höheres Honorar aus § 72 Abs 2 SGB V iVm Art 12 Abs 1 GG erst dann in Betracht, wenn in einem fachlichen und/oder örtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist (vgl zuletzt Urteil vom 17.2.2016 - B 6 KA 46/14 R - USK 2016-20 mwN). Der Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit garantiert kein gleichmäßiges Einkommen aller vertragsärztlich tätigen Ärzte (vgl BSG SozR 4-2500 § 85 Nr 61). Der Auffassung der Klägerin, dass die psychiatrischen Gesprächsleistungen zu gering vergütet würden und dies zu einer Verschlechterung der Versorgung führe, hat das LSG den berechtigten Einwand entgegengesetzt, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass durchschnittlich abrechende Fachärzte für Psychiatrie ihr Honorar unter Vernachlässigung ihres Versorgungsauftrags erwirtschaften würden. Das LSG hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das unterdurchschnittliche Honorar der Klägerin ganz wesentlich auf ihren deutlich unterdurchschnittlichen Fallzahlen beruht.

Ebenso hat das LSG im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG die Quotierung der Vergütung der psychiatrischen Gesprächsleistungen als freie Leistungen in den Quartalen I und II/2010 gebilligt. Der Vertragsarzt hat nach dem ab dem 1.1.2009 geltenden Vergütungsrecht keinen Anspruch, dass diejenigen Leistungen, die innerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung, aber außerhalb der Regelleistungsvolumina vergütet werden, von jeder Mengensteuerung freigestellt werden (vgl BSG SozR 4-2500 § 87b Nr 4; BSGE 119, 231 = SozR 4-2500 § 87b Nr 7; BSG SozR 4-2500 § 87b Nr 8). Soweit die Klägerin für die psychiatrischen Gespräche eine Untergrenze von 80 Minuten pro Patient und Quartal ohne Honorarbegrenzung fordert, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Senats die wesentlichen Leistungen eines Fachgebiets rechnerisch nicht in jedem Behandlungsfall ungemindert vergütet werden müssen (vgl BSG SozR 4-2500 § 87 Nr 29).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO . Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO ).

3. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der von den Beteiligten nicht angegriffenen Festsetzung des LSG (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 , § 47 Abs 1 und 3 GKG ).

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 2350/14
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 7507/10
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 802/12
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 3026/12
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 7226/13
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KA 25/14