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BSG - Entscheidung vom 06.07.2017

B 6 KA 80/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 80/16 B

DRsp Nr. 2017/13939

Vertragsärztliche Vergütung Nichtzulassungsbeschwerde Divergenzrüge Genügen der Darlegungspflicht

1. Die an die Begründung einer Divergenzrüge (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ) zu stellenden Anforderungen, werden nicht erfüllt, wenn keine abstrakten Rechtssätze des Urteils des LSG und eines Urteil des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG bezeichnet und einander gegenübergestellt werden. 2. Wird ausschließlich dargelegt, dass die Auffassung des LSG unzutreffend sei, entspricht das Vorbringen insgesamt nicht den Anforderungen, die an die Bezeichnung einer der in § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG genannten Revisionsgründe zu stellen sind.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 5. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 48 073,59 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ; SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Klägerin, ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), begehrt gegenüber der beklagten KÄV die Vergütung auch der das Regelleistungsvolumen ( RLV ) übersteigenden Leistungen in den Quartalen II bis IV/2009 mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung. Klage und Berufung blieben im Wesentlichen mit der Begründung ohne Erfolg, dass der Bescheid der Beklagten vom 1.12.2009, der die Höhe der Vergütung der das RLV übersteigenden Leistungen zum Gegenstand habe, bestandskräftig geworden sei.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) sowie Rechtsprechungsabweichungen (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) geltend.

II

1. Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung noch die Divergenz wird den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG entsprechend begründet.

Die Klägerin bezeichnet nicht in hinreichend klarer, den Begründungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genügender Weise keine konkrete Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Die an die Begründung einer Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) zu stellenden Anforderungen, werden bereits deshalb nicht erfüllt, weil keine abstrakten Rechtssätze des Urteils des LSG und eines Urteil des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG bezeichnet und einander gegenübergestellt werden (vgl zB BSG Beschluss vom 27.6.2012 - B 6 KA 78/11 B - Juris RdNr 8). Die Klägerin legt ausschließlich dar, dass die Auffassung des LSG unzutreffend sei, nach der dem geltend gemachten Begehren (Vergütung auch der das RLV übersteigenden Leistungen in den Quartalen II bis IV/2009 mit den Preisen der Euro-Gebührenordnung) bereits die Bestandskraft des Bescheides vom 1.12.2009 entgegenstünde. Damit entspricht das Vorbringen insgesamt nicht den Anforderungen, die an die Bezeichnung einer der in § 160a Abs 2 Satz 3 SGG genannten Revisionsgründe zu stellen sind.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt die Klägerin die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO ).

3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 485/13
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 22.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 KA 1378/11