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BSG - Entscheidung vom 13.12.2017

B 12 KR 79/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 79/17 B

DRsp Nr. 2018/2781

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Divergenzrüge Begriff der Abweichung Entwickeln eigener rechtlicher Maßstäbe Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 2. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht; insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. 3. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. 4. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger aufgrund seiner für die C ausgeübten Tätigkeit als Justiziar vom 1.11.2009 bis zum 31.1.2013 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlag. Das SG Osnabrück hat die auf Aufhebung der die Sozialversicherungspflicht ablehnenden Bescheide vom 11.8. und 3.9.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2010 gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 13.2.2014). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Verwaltungsentscheidungen mangels Zuständigkeit der Beklagten aufgehoben und die im Berufungsverfahren erhobene Klage auf Feststellung der Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V abgewiesen (Urteil vom 25.7.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und des Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Sich widersprechende Rechtssätze sind mit der Beschwerde aber nicht dargelegt worden. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich vielmehr darin, die Urteile des Senats vom 31.3.2017 (B 12 R 7/15 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 30) und 24.3.2016 ( B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 29) wiederzugeben und diesen Entscheidungen zitierte Aussagen aus dem angegriffenen Urteil gegenüberzustellen. Auch ist nicht dargelegt worden, dass das LSG die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern zudem in Frage gestellt hätte.

Der Kläger bezeichnet auch keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel. Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Einen solchen für die Aufklärungsrüge erforderlichen Beweisantrag hat der Kläger nicht benannt.

Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gerügt wird, hat der Kläger nicht aufgezeigt, inwieweit das LSG durch die Kennzeichnung der anwaltlichen Tätigkeit als "langfristige Erwerbsquelle" grundlegende Rechtsschutzstandards wie das Gebot der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, das Übermaßverbot (Gebot der Rücksichtnahme) gegenüber Freiheitsrechten und das Verbot von widersprüchlichem Verhalten oder Überraschungsentscheidungen (vgl BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 11/17 B - Juris RdNr 8 mwN) nicht gewahrt haben soll. Unabhängig davon ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann, weshalb das LSG ohne diese Einschätzung zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre (vgl BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 253/13 B - Juris RdNr 12).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 25.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 159/14
Vorinstanz: SG Osnabrück, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1/11