Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 23.11.2017

B 10 ÜG 1/17 KL

Normen:
GVG § 17
GVG § 17a
GVG § 17b Abs. 1
GVG § 17b Abs. 2 S. 1
GVG § 201 Abs. 1 S. 1
SGG § 39
SGG § 98
SGG § 202 S. 2

BSG, Beschluss vom 23.11.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 1/17 KL

DRsp Nr. 2018/283

Unzuständigkeit des BSG für eine Entschädigungsklage gegen ein Bundesland aufgrund eines überlangen Gerichtsverfahrens

Das BSG ist instanziell für eine Klage auf Entschädigung vom Land Niedersachsen wegen überlanger Dauer eines Verfahrens vor dem LSG Niedersachsen-Bremen nicht zuständig.

Der Rechtsstreit wird an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Georg-Wilhelm-Straße 1, 29223 Celle, verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Normenkette:

GVG § 17 ; GVG § 17a; GVG § 17b Abs. 1 ; GVG § 17b Abs. 2 S. 1; GVG § 201 Abs. 1 S. 1; SGG § 39 ; SGG § 98 ; SGG § 202 S. 2;

Gründe:

Der Kläger begehrt mit seiner beim BSG erhobenen Klage vom 20.9.2017 eine Entschädigung vom Land Niedersachsen wegen überlanger Dauer seines Verfahrens L 4 KR 495/14 vor dem LSG Niedersachsen-Bremen.

Nach § 98 SGG gelten auch für die funktionelle (instanzielle) Zuständigkeit die §§ 17 , 17a und 17b Abs 1 , Abs 2 S 1 GVG entsprechend (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK- SGG , 1. Aufl 2017, § 98 SGG RdNr 11 mwN). Das BSG ist instanziell für die erhobene Klage nicht zuständig. Es entscheidet über das Rechtsmittel der Revision (§ 39 Abs 1 , § 160 SGG ) sowie das der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 160a Abs 1 SGG ) und in erster Instanz nur über Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art zwischen Bund und Ländern sowie zwischen verschiedenen Ländern in Angelegenheiten des § 51 SGG und über speziell geregelte Streitigkeiten, zu denen das Begehren des Klägers nicht gehört sowie in Entschädigungsklagen bei überlanger Dauer eines Verfahrens gegen den Bund (§ 202 S 2 SGG iVm § 201 Abs 1 S 2 GVG ). Entsprechend § 17a Abs 2 S 1 GVG verweist das angerufene Gericht in einem solchen Fall nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das zuständige Gericht (vgl Hauck in Zeihe, SGG , Stand 1.8.2016, § 98 Anm 1c bb).

Funktionell, sachlich und örtlich zuständiges Gericht für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens gegen ein Land, wie sie der Kläger erhebt, ist nach § 202 S 2 SGG iVm § 201 Abs 1 S 1 GVG das LSG, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Das streitgegenständliche Verfahren des Klägers L 4 KR 495/14 fand vor dem LSG Niedersachsen-Bremen statt, sodass dessen Zuständigkeit gegeben ist und der Rechtsstreit dorthin zu verweisen ist.

Der Kläger hat die Verweisung an das LSG Niedersachsen-Bremen beantragt. Der Beklagte ist hierzu mit Schreiben vom 16.10.2017 angehört worden. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.

Die Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das verwiesen wurde (§ 98 SGG iVm § 17b Abs 2 S 2 GVG ).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 98 S 2 SGG ).