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BSG - Entscheidung vom 05.12.2017

B 12 R 10/15 R

Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2
SGB IV § 28p Abs. 1
SGB V § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 1
SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 (F: 2002-12-23)
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1
SGB IV § 7 Abs. 1
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2
SGB IV § 28p Abs. 1
SGB V § 7 Abs. 1 S. 1 Hs. 1
SGB VI (i.d.F.v. 23.12.2002) § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1
SGB IV § 28p
SGB IV § 7 Abs. 1
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2
SGB V § 7 Abs. 1 S. 1
SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
NZA 2019, 240
NZS 2018, 625

BSG, Urteil vom 05.12.2017 - Aktenzeichen B 12 R 10/15 R

DRsp Nr. 2018/6058

Sozialversicherungsfreiheit bei einer zeitgeringfügigen Beschäftigung Prüfung der Entgeltgrenze Gegenüberstellung der im jeweiligen Monat insgesamt erzielten Entgelte mit dem jeweiligen monatlichen Grenzbetrag ohne eine Umrechnung auf die einzelnen Tage der Arbeitsleistung

Bei der Prüfung zeitgeringfügiger Beschäftigung ist das im Monat erzielte Arbeitsentgelt dem Betrag der monatlichen und nicht dem auf Tage umgerechneten Betrag einer anteiligen Entgeltgrenze gegenüberzustellen.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es geboten, bei (geringfügigen) Beschäftigungen eine Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen. 2. Danach unterscheidet sich die Geringfügigkeit nach Nr. 1 des § 8 Abs. 1 SGB IV von derjenigen nach Nr. 2 dieser Vorschrift dadurch, dass die Beschäftigung bei Nr. 1 regelmäßig und bei Nr. 2 nur gelegentlich ausgeübt wird. 3. Die Bestimmung, ob die Variante der Entgeltgeringfügigkeit vorliegt, setzt eine Prognose voraus; es findet keine rückschauende Betrachtung statt; wird nur gelegentlich gearbeitet, kommt Entgeltgeringfügigkeit nicht in Betracht . 4. Regelmäßig ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist; nicht erforderlich ist, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Der Streitwert wird auf 74,53 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1 ; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 2 ; SGB V § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 5 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladenen zu 1. und 3. wegen einer Beschäftigung für den Kläger im Jahr 2006 in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig waren.

Der Kläger betreibt ein Unternehmen im Sicherheitsgewerbe und erledigt Sicherheitsdienstleistungen sowie den Auf- und Abbau bei Veranstaltungen. Er beschäftigte im Jahr 2006 18 Arbeitnehmer in Vollzeit; darüber hinaus waren Personen als Aushilfskräfte, teilweise nur tageweise für spezielle Großveranstaltungen für ihn tätig. Die Beigeladenen zu 1. und 3. waren mit dem einmaligen Auf- bzw Abbau der Veranstaltung "Holiday on Ice" befasst; weitere Arbeitsaufträge hatte der Kläger ihnen nicht in Aussicht gestellt. Sie hatten keinen Rahmenvertrag mit dem Kläger geschlossen. Der Beigeladene zu 1. arbeitete an drei Arbeitstagen in der Zeit vom 1.1.2006 bis 9.1.2006 und erhielt ein Entgelt in Höhe von 135 Euro, der Beigeladene zu 3. arbeitete am 19.12.2006 und erhielt ein Entgelt in Höhe von 65 Euro. Der Beigeladene zu 1. bezog von Januar bis Juli 2006 Arbeitslosengeld und anschließend Krankengeld. Der Beigeladene zu 3. erhielt von Oktober bis Dezember 2006 Arbeitslosengeld II. Die beiden Beschäftigten übten keine weiteren (geringfügigen) Beschäftigungen im streitigen Zeitraum aus.

Die Beklagte führte für den Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2009 eine Betriebsprüfung bei dem Kläger durch und errechnete eine Nachforderung in Höhe von insgesamt 15 316,74 Euro, welche sich aus Sozialversicherungsbeiträgen, pauschalen Beiträgen für geringfügig entlohnte Beschäftigung und Umlagen zusammensetzt (Bescheid vom 26.10.2010). Der für den Beigeladenen zu 1. nachgeforderte Beitrag beläuft sich auf 24,44 Euro, derjenige für den Beigeladenen zu 3. auf 50,09 Euro. Die Beklagte begründete die Feststellung von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung damit, dass eine kurzfristige Beschäftigung nicht vorgelegen habe, weil die Beschäftigten ihre tageweise Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt hätten; denn sie seien arbeitslos gemeldet gewesen. Des Weiteren gelte eine anteilige Entgeltgeringfügigkeitsgrenze bei Beschäftigungen, die nicht zumindest einen Monat andauern; diese hätten die Beigeladenen zu 1. und 3. überschritten. Auf den vom Kläger eingelegten Widerspruch reduzierte die Beklagte die Gesamtforderung auf 12 823,20 Euro (Teilabhilfebescheid vom 5.7.2012) und wies den Widerspruch im Übrigen zurück (Widerspruchsbescheid vom 10.10.2012).

Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 26.10.2010 in der Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 5.7.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2012 aufgehoben (Urteil vom 25.6.2013). Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage bezüglich eines der Beschäftigten zurückgenommen, die Beklagte hat die Berufung bezüglich aller übrigen Beschäftigten mit Ausnahme der Beigeladenen zu 1. und 3. zurückgenommen. Das LSG hat die Berufung, soweit das erstinstanzliche Urteil diese Beigeladenen betrifft, zurückgewiesen (Urteil vom 21.10.2015). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. und 3. seien gemäß § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV versicherungsfrei gewesen, sodass Beiträge nicht nachzufordern seien. Diese hätten zwar eine Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV ausgeübt. Die Beschäftigungen seien jedoch nicht regelmäßig ausgeübt worden und vertraglich auf wenige Tage beschränkt gewesen. Damit sei der Tatbestand der Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit erfüllt; denn die negativen Tatbestandsvoraussetzungen lägen nicht vor. Es sei schon zweifelhaft, ob allein wegen des Vorliegens von Arbeitslosigkeit Berufsmäßigkeit bejaht werden könne. Jedoch komme es hierauf nicht an; denn die Beigeladenen zu 1. und 3. überschritten die Entgeltgrenze in Höhe von 400 Euro im Monat nicht. Bei einer kürzeren als einen Monat dauernden Beschäftigung müsse eine tageweise anteilige Entgeltgrenze angewendet werden.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV . Es sei im Rahmen dieser Regelung von einer anteiligen monatlichen (tageweisen) Entgeltgrenze auszugehen. Die Anwendung des vollen Monatswerts führe dazu, dass auch tageweise Beschäftigungen mit hohem Verdienst als versicherungsfrei angesehen werden müssten, wenngleich sie nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Beschäftigten seien. Damit werde der Gesetzeszweck vereitelt, dass eine berufsmäßige Beschäftigung nicht versicherungsfrei sein soll.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2015 aufzuheben und das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 25. Juni 2013 bezüglich der Beigeladenen zu 1. und 3. aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet.

1. Einer notwendigen Beiladung der Fremdversicherungsträger bedarf es nicht (vgl zur Funktion und Stellung des Rentenversicherungsträgers, der Einzugsstellen und der Fremdversicherungsträger im Betriebsprüfungsverfahren Urteil des Senats vom 28.5.2015 - B 12 R 16/13 R - SozR 4-2400 § 28p Nr 5; ferner BSG Urteil vom 15.9.2016 - B 12 R 2/15 R - SozR 4-2400 § 22 Nr 5).

2. Das LSG hat zu Recht die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 26.10.2010 und 5.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.10.2012, die sie nach § 28p Abs 1 S 5 SGB IV sachlich zuständig erlassen hat, sind - soweit sie nicht zwischen den Beteiligten bestandskräftig geworden sind - rechtswidrig; denn die Beigeladenen zu 1. und 3. übten im streitigen Zeitraum kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigungen aus, sodass der Kläger keine Beiträge nachzuzahlen hat.

Gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V , § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI setzt die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung jeweils ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV . Die Beigeladenen zu 1. und 3. übten entsprechend den Feststellungen des LSG im Jahr 2006 Tätigkeiten nach Weisung für den Kläger aus und waren bei ihren jeweiligen Arbeitseinsätzen vollständig in seine Betriebsorganisation eingebunden.

Diese Beschäftigungen waren jedoch versicherungsfrei gemäß § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 SGB VI (idF des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung [RV-Nachhaltigkeitsgesetz] vom 21.7.2004, BGBl I 1791), § 7 Abs 1 S 1 Halbs 1 SGB V und § 20 Abs 1 S 1 SGB XI , weil es sich um zeitgeringfügige Beschäftigungen gehandelt hat; die aus ihnen erzielten Einnahmen waren damit beitragsfrei.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt gemäß § 8 Abs 1 SGB IV in der maßgebenden Fassung des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I 4621) vor, wenn

1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt,

2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt.

Die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV liegen vor; denn die Beschäftigungen wurden von den Beigeladenen zu 1. und 3. nicht regelmäßig ausgeübt (a) und sie waren im Voraus vertraglich auf weniger als 50 Arbeitstage im Jahr begrenzt (b). Unabhängig davon, ob die Beigeladenen zu 1. und 3. diese berufsmäßig ausübten, überstieg jedenfalls das erzielte Entgelt die maßgebende Entgeltgrenze nicht (c).

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es geboten, bei (geringfügigen) Beschäftigungen eine Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen (vgl BSG Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 und Urteil vom 23.5.1995 - 12 RK 60/93 - SozR 3-2400 § 8 Nr 4). Danach unterscheidet sich die Geringfügigkeit nach Nr 1 des § 8 Abs 1 SGB IV von derjenigen nach Nr 2 dieser Vorschrift dadurch, dass die Beschäftigung bei Nr 1 regelmäßig und bei Nr 2 nur gelegentlich ausgeübt wird ( BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 19). Die Bestimmung, ob die Variante der Entgeltgeringfügigkeit vorliegt, setzt eine Prognose voraus; es findet keine rückschauende Betrachtung statt. Wird nur gelegentlich gearbeitet, kommt Entgeltgeringfügigkeit nicht in Betracht (vgl Seewald in Kasseler Komm, § 8 SGB IV RdNr 14, Stand Einzelkommentierung September 2013). Regelmäßig ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs [SGB] - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - BT-Drucks 7/4122 S 43 zu 1.) von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist (vgl zB BSG Urteil vom 11.5.1993 - 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 11 f; Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 1/80 - SozR 2200 § 168 Nr 6 S 10 f mwN); nicht erforderlich ist, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll (vgl BSG Urteil vom heutigen Tage - B 12 KR 16/15 R - zur Veröffentlichung vorgesehen in SozR). Hiervon ausgehend hat das LSG zu Recht angenommen, dass die Beigeladenen zu 1. und 3. nur gelegentlich und nicht regelmäßig bei dem Kläger beschäftigt waren. Dies folgt bei vorausschauender Betrachtung bereits daraus, dass die Arbeitsvertragsparteien nach den Feststellungen des LSG jeweils lediglich nur den einen streitigen Arbeitseinsatz vereinbart hatten und den Beigeladenen zu 1. und 3. keine weiteren Arbeitseinsätze in Aussicht gestellt worden waren.

b) Weil nach den Feststellungen des LSG den beigeladenen Aushilfskräften, die allein für die Veranstaltung "Holiday on Ice" benötigt wurden, weitere Einsätze nicht in Aussicht gestellt worden waren und weitere Einsätze auch tatsächlich nicht stattfanden, waren die Beschäftigungen der Beigeladenen zu 1. und 3. in jedem Fall im Voraus vertraglich auf weniger als 50 Arbeitstage begrenzt. Zudem hat das LSG festgestellt, dass die Beigeladenen zu 1. und 3. keine weiteren geringfügigen Beschäftigungen im streitigen Zeitraum ausgeübt haben.

c) Die negativen, eine Ausnahme von den Rechtsfolgen kurzfristiger Beschäftigung begründenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV liegen nicht vor. Hiernach sind kurzfristige Beschäftigungen dann nicht (zeit)geringfügig, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro (seit 1.1.2013 450 Euro) im Monat übersteigt. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass Personen, die eine Beschäftigung berufsmäßig ausüben, in der Regel auf den Schutz der Sozialversicherung angewiesen sind, wenn der Verdienst die Grenze der Entgeltgeringfügigkeit überschreitet (vgl Seewald in Kasseler Komm, § 8 SGB IV RdNr 27, Stand Einzelkommentierung September 2013). Eine Beschäftigung oder Tätigkeit wird dann berufsmäßig ausgeübt, wenn sie für den Beschäftigten nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist und der Beschäftigte damit seinen Lebensunterhalt überwiegend oder doch in einem solchen Umfang bestreitet, dass seine wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf dieser Beschäftigung beruht ( BSG Urteil vom 28.10.1960 - 3 RK 31/56 - SozR Nr 1 zu § 166 RVO ; BSG Urteil vom 26.9.1972 - 12 RJ 352/71 - SozR Nr 11 zu § 1228 RVO ; BSG Urteil vom 25.4.1991 - 12 RK 14/89 - SozR 3-2400 § 8 Nr 1; Schlegel/Knispel in juris-PK SGB IV , 3. Aufl 2016, § 8 SGB IV RdNr 58; ähnlich Gleitze/Krause/von Maydell/Merten, GK - SGB IV 1992, § 8 RdNr 44).

Der Senat kann die Frage nach der Berufsmäßigkeit der im Jahr 2006 ausgeübten Beschäftigungen unbeantwortet lassen; denn jedenfalls überschritten die Beigeladenen zu 1. und 3. in diesen Beschäftigungen die Entgeltgrenze in Höhe von 400 Euro im Monat nicht.

Die Beklagte kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vereinbarten "Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen" (Geringfügigkeits-RL in den im Jahr 2006 gültigen Fassungen vom 25.2.2003 und 24.8.2006) berufen. Diese Richtlinien binden die Sozialgerichte nicht (vgl BSG Urteil vom 7.5.2014 - B 12 R 5/12 R - SozR 4-2400 § 8 Nr 6 RdNr 25).

Der Senat hat zur unständigen Beschäftigung durch Urteil vom 11.5.1993 ( 12 RK 23/91 - SozR 3-2400 § 8 Nr 3 S 15 f) entschieden, dass bei der Prüfung der absoluten Entgeltgrenze das im jeweiligen Monat insgesamt erzielte Entgelt dem jeweiligen monatlichen Grenzbetrag gegenüberzustellen ist; denn eine Umrechnung auf Tage sei mit den übrigen, für diese Art der Beschäftigung geltenden Vorschriften nicht vereinbar. Der Senat hat in dieser Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob das Monatsprinzip nicht nur auf unständige Beschäftigungen, sondern auf alle gelegentlichen Beschäftigungen iS des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV anzuwenden ist. Der Senat knüpft hieran an und bejaht nunmehr die aufgeworfene Frage: das Monatsprinzip gilt für alle gelegentlichen Beschäftigungen iS der Nr 2 des § 8 Abs 1 SGB IV ; eine Umrechnung auf Tage kommt in allen Fällen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung nicht in Betracht.

Dies gebieten vor allem Sinn und Zweck der Regelung. Das Sozialversicherungsrecht bezieht Beschäftigte im Sinne individueller Vorsorge einerseits und zum Schutz der Allgemeinheit vor mangelnder Eigenvorsoge des Einzelnen andererseits in die einzelnen Zweige der Sozialversicherung ein und ordnet dazu Versicherungs- und Beitragspflicht an (vgl allgemein BSG Urteil vom 10.8.2000 - B 12 KR 21/98 R - BSGE 87, 53 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; BSG Urteil vom 18.12.2001 - B 12 KR 8/01 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 19; siehe auch BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 RE 17/14 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 22; Schlegel NZS 2000, 421 , 427 f). Die Einbeziehung in die Sozialversicherung erfolgt nach Maßgabe einer typisierten Schutzbedürftigkeit ohne Rücksicht auf die individuellen Verhältnisse (vgl etwa für die gesetzliche RV: BSG Urteil vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1 und BVerfG Beschluss vom 14.10.1970 - 1 BvR 753/68 ua - SozR Nr 8 zu Art 2 GG ; für das Recht der Arbeitsförderung: BVerfG [Kammer] Beschluss vom 3.7.1989 - 1 BvR 1487/88 - SozR 4100 § 168 Nr 21 und BSG Urteil vom 29.7.2003 - B 12 KR 15/02 R - SozR 4-4100 § 169 Nr 1). Der Gesetzgeber darf dabei die Sozialversicherung primär an der Schutzbedürftigkeit der (abhängig) Beschäftigten ausrichten (BVerfG Beschluss vom 8.4.1987 - 1 BvR 564/84 ua - BVerfGE 75, 78 , 103 = SozR 2200 § 1246 Nr 142), ist aber im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums durch Art 3 Abs 1 GG gleichwohl nicht gehalten, jede denkbare Form von Beschäftigung in den Schutz der Sozialversicherung einzubeziehen (vgl allgemein BVerfG Urteil vom 1.7.1998 - 2 BvR 441/90 ua - BVerfGE 98, 169 ). Das Versicherungsverhältnis ist als Gegenseitigkeitsverhältnis des Beschäftigten auf der einen Seite und der Solidargemeinschaft aller Versicherten eines Zweiges auf der anderen Seite angelegt und erfordert, dass aus der Beschäftigung Erwerbseinkommen erzielt wird, aus dem sozial angemessene Beiträge zur Finanzierung des jeweiligen Systems geleistet werden können. Der gesetzlich angeordneten Versicherungsfreiheit geringfügig Versicherter liegt die Wertung zugrunde, dass geringfügige Beschäftigungen mangels ausreichender wirtschaftlicher Bedeutung in aller Regel keinen ausreichenden Anlass für eine zwangsweise öffentlich-rechtliche Sicherung des Arbeitnehmers im Krankheitsfall und gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit und für eine eigenständige Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) darstellen. Mit einer Herausnahme geringfügiger Beschäftigungen bietet das Gesetz im Ergebnis einen sachlich eng begrenzten und hinsichtlich der Rechtsfolgen eingeschränkten Raum freier ökonomischer Entfaltung zum Zweck des Erwerbs von Einkommen, das nicht Hauptquelle des Lebensunterhaltes ist (so Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI , K § 5 RdNr 17, Stand Einzelkommentierung Mai 2017).

Wird jeweils nur an einzelnen Tagen gearbeitet, darf der Gesetzgeber typisierend unterstellen, dass eine solche Tätigkeit wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung für den Beschäftigten ist, es sei denn, die Tätigkeit wird berufsmäßig ausgeübt und das Arbeitsentgelt überschreitet die normierte Grenze. Diese Typisierung der Schutzzwecke würde verfehlt, wenn keine monatliche Grenze zur Anwendung gelangen würde, weil dann die Entgeltgrenze keine eigenständige Bedeutung mehr hätte. Auch würde dem Aspekt der Gegenseitigkeit der Versicherungsverhältnisse in der Sozialversicherung keine Rechnung getragen. In diesem Zusammenhang sind die Auswirkungen im Leistungsrecht zu beachten, die eintreten würden, wenn der Ansicht der Beklagten gefolgt wird.

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung würden sich Beschäftigte mit gelegentlichen eintägigen Beschäftigungseinsätzen in gewissen Abständen einen Versicherungsschutz für das gesamte Jahr unter Berücksichtigung des nachgehenden Versicherungsschutzes gemäß § 19 Abs 2 SGB V bei minimalen Beiträgen erwirtschaften können. In der GRV hätte das gleiche zu gelten, wenn Beschäftigte jedenfalls jeden Monat an einem Tag arbeiten würden (siehe hierzu § 122 Abs 1 SGB VI ; vgl insoweit allgemein Dankelmann in juris-PK SGB VI , 2. Aufl 2013, § 122 SGB VI RdNr 33). Es würden hierdurch zwar nur niedrige Anwartschaften erworben, jedoch führt die Versicherungspflicht zur Belegung der Kalendermonate mit Versicherungspflichtzeiten, mit denen zB die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente erfüllt werden können.

Hiermit zusammenhängend ist schließlich die Wertung des Gesetzgebers, die zum Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (BeschNeuRG) vom 24.3.1999 (BGBl I 388) führte, zu berücksichtigen. Denn mit der Einführung von pauschalen Beiträgen zur GRV war die Idee verbunden, dass Pflichtbeitragszeiten durch eine regelmäßige entgeltgeringfügige Beschäftigung erwirtschaftet werden können, wenn auf die Versicherungsfreiheit verzichtet wird (BT-Drucks 14/280 S 10). Diese gesetzgeberische Motivation erscheint wenig nachvollziehbar, wenn aufgrund der von der Beklagten befürworteten Interpretation des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV ein Versicherungsschutz erreicht werden könnte. Die fehlende Einbeziehung der zeitgeringfügigen Beschäftigungen hinsichtlich dieser benannten Neuregelungen beruhte auf der sozialpolitischen Überlegung, dass bei diesen Beschäftigungen durch Arbeitgeberpauschbeträge kein sinnvoller Grundstein für eine Alterssicherung gelegt werden kann und die Aufrechterhaltung einer bestehenden Sicherung wie bei Dauerbeschäftigungen aufgrund der Kurzfristigkeit wenig sinnvoll ist (Knopse in Hauck/Noftz, SGB IV , K § 8 RdNr 16, Stand Einzelkommentierung März 2014).

Gegen die von der Beklagten vorgenommene Auslegung des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV sprechen auch Wortlaut und Änderungshistorie des § 8 SGB IV . Ursprünglich war die Entgeltgrenze in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV nicht nominell bestimmt, sondern der Gesetzestext nahm Bezug auf die Entgeltgrenze in Nr 1. Erst durch das BeschNeuRG vom 24.3.1999 (BGBl I 388) wurde - mit Wirkung vom 1.4.1999 - die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen grundlegend neu geregelt; in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV wurde ebenfalls eine Entgeltgrenze aufgenommen. Auch unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 14/280) zu dieser Änderung bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber jemals eine abweichende Anwendung der Entgeltgrenzen in Nr 1 und 2 des § 8 Abs 1 SGB IV beabsichtigte. Zu diesem Ergebnis würde jedoch die von der Beklagten vertretene Ansicht führen. Eine anteilige Arbeitsentgeltgrenze in Form eines anteiligen Monatswerts ist im Übrigen dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, der in anderen Zusammenhängen systematisch (explizit) zwischen Kalenderjahr, Monat(en) und Arbeitstagen differenziert.

Letztlich spricht ein weiteres systematisches Argument gegen die von der Beklagten vertretene Ansicht, und zwar der Aspekt der Verteilung der Beitragslast. Bei Anwendung einer anteiligen Entgeltgrenze im Rahmen des § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV besteht unter Umständen - wie auch in den zu entscheidenden Fällen der Beigeladenen zu 1. und 3. - eine volle Beitragslast für den betroffenen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer schon vor Erreichen des Grenzwertes, der das Ende der Gleitzone markiert. Die Beitragslast des Beschäftigten soll aber gerade erst innerhalb der Gleitzone auf die volle Beitragslast ansteigen. Die Anwendung einer anteiligen Entgeltgrenze würde das gestufte Beitragssystem konterkarieren und letztlich bezogen auf die ungleiche beitragsrechtliche Behandlung der tatsächlich erzielten monatlichen Arbeitsentgelte zu systemwidrigen Ergebnissen führen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 , § 162 Abs 3 VwGO .

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 , § 47 Abs 1 GKG in Höhe des Betrags der noch streitigen Beitragsforderung festzusetzen.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 21.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 755/13
Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 25.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 1342/12
Fundstellen
NZA 2019, 240
NZS 2018, 625