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BSG - Entscheidung vom 25.01.2017

B 12 KR 18/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2

BSG, Beschluss vom 25.01.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 18/16 B

DRsp Nr. 2017/9704

Sozialversicherungsbeitragspflicht Rüge der inhaltlichen Unrichtigkeit des Berufungsurteils

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Feststellung seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) durch die Beklagte ab 1.3.2008.

Der Kläger arbeitete ab Februar 2005 befristet als Assistenzarzt in einem Krankenhaus. Die Befristung wurde mehrfach verlängert, zuletzt bis 29.2.2008. Am 1.3.2008 nahm er eine Beschäftigung in der beigeladenen Arztpraxis sowie in der Praxis seines Vaters auf. Am 27.3.2008 schloss er einen (weiteren) Dienstvertrag mit dem Krankenhaus, wonach er zunächst ab 1.4.2008, nach späterer Vertragsänderung bereits ab 30.3.2008, befristet bis zum Jahresende Bereitschaftsdienste als Assistenzarzt leisten sollte. Auf Antrag der Beigeladenen prüfte die beklagte Krankenkasse die Versicherungspflicht des Klägers in der GKV und sPV. Die Versicherungspflicht des Klägers stellte die Beklagte jeweils ab dem 1.3.2008 fest, da das voraussichtliche Entgelt des Klägers zu diesem Zeitpunkt unter der maßgeblichen Jahresarbeitsentgeltgrenze gelegen habe. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser die Berücksichtigung auch der Entgelte aus der Tätigkeit für das Krankenhaus begehrte, wies die Beklagte zurück.

Die Klage, mit der der Kläger sein Ziel weiterverfolgt hat, hatte ebenso wie die Berufung keinen Erfolg. Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision durch das BSG , nachdem das LSG Niedersachsen-Bremen diese im Urteil vom 16.12.2015 nicht zugelassen hatte.

II

Die Beschwerde des Klägers ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

1. Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdeschrift und -begründung vom 15.2.2016 ausschließlich auf eine Divergenz (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ), weil das LSG vom Urteil des BSG vom 9.9.1993 (BSGE 73, 90 = SozR 3-4100 § 101 Nr 4) abgewichen sei. Die Beschwerdebegründung genügt jedoch nicht den Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes.

Diese Anforderungen werden schon deshalb verfehlt, weil der Kläger in der Beschwerdebegründung keinen abstrakten Rechtssatz des angegriffenen LSG-Urteils herausarbeitet, der der auf Seite 3 der Beschwerdebegründung zitierten Passage aus dem Urteil des BSG vom 9.9.1993 (aaO) entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger mit diesem Zitat und der nachfolgenden Aussage, das BSG führe aus, dass es auf die tatsächlichen Verhältnisse ankomme und nicht auf eine "Annahme" einer Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses, einen das Urteil des BSG tragenden abstrakten Rechtssatz ausreichend konkret benennt (vgl zu den Darlegungsanforderungen in Bezug auf die Divergenzrüge zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21 , 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Entgegen den og Anforderungen an die Begründung des Zulassungsgrundes der Divergenz macht der Kläger ausschließlich geltend, das LSG habe die Angaben der Zeugin I. falsch interpretiert und deshalb eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angenommen, "obwohl die tatsächlichen Verhältnisse, wie vom BSG gefordert, dagegen sprachen". Hiermit rügt der Kläger keine Divergenz im Rechtssinne. Vielmehr wendet er sich ausschließlich gegen die vermeintliche Unrichtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall durch das LSG, auf welche die Beschwerde - wie oben erörtert - nicht zulässig gestützt werden kann.

2. Soweit sich der Kläger insbesondere mit seinem Vortrag zur fehlerhaften Würdigung der Angaben der Zeugin I. (S 2 ff der Begründung) sinngemäß auch auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) beruft, kann auch dies die Zulässigkeit seiner Beschwerde nicht begründen. Denn nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht zulässig auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG - also auf einen Verstoß gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung - gestützt werden.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 165/12
Vorinstanz: SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 62 KR 83/10