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BSG - Entscheidung vom 18.01.2017

B 12 R 47/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 18.01.2017 - Aktenzeichen B 12 R 47/16 B

DRsp Nr. 2017/9875

Sozialversicherungsbeitragspflicht Divergenzrüge Hinreichende Bezeichnung einer Abweichung Unzulässige Rüge der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. 2. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. 3. Mit dem Vortrag, dass das LSG entgegen der Rechtsprechung des BSG "nicht ein 'Gesamtbild' der Tätigkeit und der tatsächlichen Verhältnisse" berücksichtigt und eine "Gesamtbetrachtung der Tätigkeit" unterlassen hätte, wird nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. 4. Es wird im Kern vielmehr - unzulässig - die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gerügt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Kläger seit dem 1.1.2012 aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Er war seit 1.1.1997 im Betrieb seiner Ehefrau, der Beigeladenen zu 1, tätig. Zum 1.1.2012 schlossen der Kläger und die Beigeladene zu 1 einen "Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft und Stimmbindungsvertrag" sowie einen Vertrag zur Anpassung der "bisherigen arbeitsvertraglichen Vereinbarungen im Hinblick auf die sich seither veränderten praktischen Gegebenheiten". Die Beklagte stellte fest, dass die Tätigkeit als leitender Angestellter im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird (Bescheid vom 4.7.2012, Widerspruchsbescheid vom 16.11.2012). Das SG Koblenz hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 6.10.2014), das LSG Rheinland-Pfalz hat die Berufung zurückgewiesen. Auch bei Familiengesellschaften komme es für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung auf die Möglichkeit an, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers abzuwenden. Der Kläger, dessen Vetorecht sich nur auf Änderungen des Gegenstands des Unternehmens sowie dessen Umwandlung oder Veräußerung beziehe, könne sich aber Entscheidungen der Beigeladenen zu 1 nicht widersetzen (Urteil vom 24.8.2016). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde vom 19.9.2016.

II

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ). Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den geltend gemachten Zulassungsgrund der der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht hinreichend bezeichnet.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG , der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN).

Der Kläger macht geltend, dass das LSG entgegen der Rechtsprechung des BSG "nicht ein 'Gesamtbild' der Tätigkeit und der tatsächlichen Verhältnisse" berücksichtigt und eine "Gesamtbetrachtung der Tätigkeit" unterlassen hätte. Damit legt er nicht dar, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des BSG nicht nur nicht beachtet oder unzutreffend angewandt, sondern auch in Frage gestellt hätte. Er rügt im Kern vielmehr - unzulässig - die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Darüber hinaus kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht auf eine Abweichung von der Rechtsprechung der Finanzgerichte gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Mit der im LSG-Urteil zitierten Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung abhängiger Beschäftigung in Familiengesellschaften und sonstigen Gesellschaften (zB BSG Urteil vom 11.11.2015 - B 12 R 2/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 27; BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 21) setzt sich der Kläger in der Beschwerdebegründung nicht in der gebotenen Weise auseinander.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 488/14
Vorinstanz: SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1090/12