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BSG - Entscheidung vom 24.07.2017

B 8 SO 87/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB XII § 19 Abs. 3

BSG, Beschluss vom 24.07.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 87/16 B

DRsp Nr. 2017/14454

SGB-XII -Leistungen Leistungen der Eingliederungshilfe Einkommens- und Vermögensabhängigkeit Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf. sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen. 4. Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII sind - wie dies in § 19 Abs. 3 SGB XII ausdrücklich normiert ist - im Grundsatz einkommens- und vermögensabhängig zu gewähren.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 13. September 2016 - L 1 SO 16/14 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB XII § 19 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Im Streit ist die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs (Kfz) als Leistung der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) für die Zeit vom 1.4.2010 bis zum 30.4.2011 sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach.

Die verheiratete Klägerin ist schwerbehindert (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen "G", "B" und "aG"). Sie studierte im streitigen Zeitraum Medizintechnik und verfasste ihre Diplomarbeit, war dabei aber vom 1.3.2010 bis zum 30.6.2010 beurlaubt. Sie verfügte im Januar 2009 über Vermögen in Höhe von 2000 Euro; ihr nicht getrennt lebender Ehemann verfügte über Vermögen in Höhe von 13 500 Euro. Im Januar 2010 beantragte sie unter anderem eine Beihilfe in Höhe von 300 Euro monatlich für den Betrieb ihres behindertengerecht umgebauten Kfz; sie lege jährlich ca 15 000 km mit dem Kfz zurück und sei behinderungsbedingt auf dessen Nutzung angewiesen. Der Beklagte bewilligte für die Zeit vom 1.7.2010 bis zum 30.4.2011 eine solche Beihilfe in Höhe von 50 Euro monatlich; dieser Satz entspreche den Empfehlungen der Kriegsopferfürsorge. Höhere Leistungen und Leistungen für die Zeit vom 1.4. bis 30.6.2010, in der nur private, aber keine ausbildungsbedingten Fahrten angefallen seien, lehnte er ab (Bescheid vom 8.4.2011; Widerspruchsbescheid vom 3.2.2012). Die Klage hiergegen ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 17.9.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Rheinland-Pfalz vom 13.9.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klägerin erfülle zwar die persönlichen Voraussetzungen nach § 53 Abs 1 Satz 1 SGB XII , ein Anspruch bestehe aber schon wegen des Nachrangs der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII ) nicht. Der Senat sehe es nicht als erwiesen an, dass die Klägerin und ihr Ehemann nicht über ein das Schonvermögen übersteigendes Vermögen verfügten. Aus der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK), insbesondere dessen Art 4 Abs 2, ergebe sich, dass die Vertragsstaaten Leistungen der Eingliederungshilfe nicht ohne jede Prüfung von Einkommen und Vermögen erbringen müssten.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.

II

Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung.

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer eine konkrete Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage,

"ob ihr eine Beihilfe zum Betrieb ihres Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ohne Anrechnung ihrer Einkommenssituation als Schwerbehinderte im Wege eines persönlichen Budgets und unter Beachtung eines sich aus der UNO- Menschenrechtskonvention ergebenden Anspruchs auf Förderung von behinderten Menschen zusteht".

Es kann offenbleiben, ob die Klägerin damit überhaupt eine abstrakte Rechtsfrage oder vielmehr eine Frage zur Rechtsanwendung im vorliegenden Einzelfall stellt, wofür die Wendung "ihres Kraftfahrzeugs" und dem Abstellen auf "ihre Einkommenssituation als Schwerbehinderte" spricht. Jedenfalls legt sie deren Klärungsbedürftigkeit nicht ausreichend dar. Sie setzt sich nicht hinreichend mit der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung des Senats auseinander, wonach Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII - wie dies in § 19 Abs 3 SGB XII ausdrücklich normiert ist - im Grundsatz einkommens- und vermögensabhängig zu gewähren sind (vgl nur die von ihr zitierten Entscheidungen BSG SozR 4-5910 § 39 Nr 1 RdNr 22 und BSG vom 12.12.2013 - B 8 SO 18/12 R - juris RdNr 21). Ohne hierauf substantiiert einzugehen, behauptet sie lediglich, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts ihre Argumentation widerspiegele, "wonach ein grundsätzlicher Förderanspruch von Schwerbehinderten in der begehrten Form" bestehe. Die Klägerin hätte vor diesem Hintergrund aber darlegen müssen, weshalb diese Rechtsprechung der Überprüfung und ggf der Fortentwicklung bzw Konkretisierung bedürfte. Allein der Hinweis auf die UN-BRK lässt die Notwendigkeit einer erneuten höchstrichterlichen Auseinandersetzung mit der Gesetzeslage nicht erkennbar werden. Insoweit hätte es irgendwelcher Erläuterungen bedurft, aus welchen der (ggf unmittelbar anwendbaren) Vorschriften der UN-BRK oder aus welchen anderen Aspekten sich erneuter Klärungsbedarf ergeben sollte.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 SO 16/14
Vorinstanz: SG Koblenz, vom 17.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 SO 28/12