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BSG - Entscheidung vom 02.08.2017

B 14 AS 192/17 B

Normen:
SGB III § 37
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 192/17 B

DRsp Nr. 2017/14439

SGB-II -Leistungen Kosten einer KFZ-Reparatur Antragserfordernis Grundsatzrüge

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf. auch unter Berücksichtigung der Literatur aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage (Klärungsfähigkeit) erwarten lässt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 37 ; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist (§ 67 Abs 1 SGG ) trotz des zeitlichen Ablaufs ihrer Erkrankung und der während dieser vorgenommenen Handlungen zum Betreiben des Verfahrens zu gewähren gewesen wäre. Die Klägerin hat nämlich keinen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Gründe für die Zulassung einer Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Die Klägerin hat ihre Beschwerde allein auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf auch unter Berücksichtigung der Literatur aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage (Klärungsfähigkeit) erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 63 ff).

Die Klägerin hat die Rechtsfrage formuliert,

ob eine Antragstellung auf Leistungen nach § 37 Abs 1 Satz 1 SGB II für einmalige Bedarfe im laufenden Bewilligungszeitraum für ein Vermittlungsbudget entgegen des Wortlauts zwingend vor deren Entstehung zu ('beantragen sind') erfolgen hat.

Ob die gestellte Rechtsfrage den Anforderungen an die notwendige Abstraktheit und Allgemeinheit genügt, weil die Klägerin im Rahmen ihrer Frage bereits rechtliche Wertungen vorgenommen hat (Vermittlungsbudget als einmaliger Bedarf; behauptete Abweichung vom Wortlaut im vorliegenden Fall) und eine Beantwortung der Frage vom Einzelfall abhängig gemacht wird ("zwingend"), kann hier ebenfalls dahingestellt bleiben. Es fehlt jedenfalls an einer näheren Auseinandersetzung mit der Vorschrift des § 37 SGB II , um aufzuzeigen, dass sich die gestellte Frage, weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift beantworten lässt. Dazu reicht es nicht aus, die beanspruchten Kosten für eine Kfz-Reparatur als Leistung zur Aktivierung und Eingliederung in Form eines Vermittlungsbudgets nach § 16 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II zu qualifizieren und zugleich davon auszugehen, das Vermittlungsbudget stelle einen Bedarf für soziokulturelle Teilhabe dar, weshalb nach § 37 Abs 2 Satz 3 SGB II ein nachträglicher Antrag auf Erstattung der selbst beglichenen Reparaturkosten für das Kfz auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums zurückwirke. Die Klägerin hat sich weder mit der bereits existierenden Rechtsprechung zu dem Antragserfordernis nach § 37 SGB II befasst (vgl etwa BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 29/13 R - BSGE 115, 225 = SozR 4-4200 § 37 Nr 6, RdNr 16 ff), noch anhand von Literaturstellen belegt, dass die von ihr dargelegte Rechtsansicht ernsthaft vertreten wird, sodass es sowohl an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit als auch der Klärungsfähigkeit fehlt (vgl zu Fragen, die in der Praxis überhaupt nicht zweifelhaft sind, Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap, RdNr 66).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 AS 2662/16
Vorinstanz: SG Berlin, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 148 AS 25807/15