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BSG - Entscheidung vom 10.07.2017

B 4 AS 76/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 10.07.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 76/17 B

DRsp Nr. 2017/14392

SGB-II -Leistungen Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht

1. Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf. des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin R in B beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die endgültige Festsetzung nach vorläufiger Bewilligung von SGB II -Leistungen und deren Erstattung.

Das beklagte Jobcenter bewilligte der Klägerin und dem mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden G (G.), der zum 15.5.2011 eine Beschäftigung aufgenommen hatte, ab 1.8.2011 zunächst nur vorläufige Leistungen und teilte mit, dass ggf nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen eine endgültige Festsetzung mit Rückforderung der zuviel gezahlten Leistungen erfolgen solle (Bescheid vom 5.8.2011). Nach Eingang der Verdienstbescheinigung für August 2011 hob der Beklagte gegenüber der Klägerin die Leistungsbewilligung für August 2011 teilweise in Höhe von 228 Euro auf und forderte die Erstattung dieses Betrags mit Bescheid vom 31.7.2012 zurück, den sie jedoch nach Widerspruch aufhob (Bescheid vom 16.11.2012). Mit Bescheid (gleichen Datums) vom 16.11.2012 entschied der Beklagte endgültig über SGB II -Leistungen für August 2011 und forderte von der Klägerin die Erstattung von nunmehr 307 Euro. Den Widerspruch wies er zurück (Widerspruchsbescheid vom 14.1.2013).

Das SG hat die Klage abgewiesen. Der endgültige Festsetzungs- und Erstattungsbescheid sei unter Berücksichtigung des Einkommens von G. im August 2011 rechtmäßig. Mit dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.7.2012 seien die Leistungen noch nicht endgültig festgesetzt worden (Urteil vom 10.3.2015). Das LSG hat die vom SG zugelassene Berufung zurückgewiesen und der Klägerin Verschuldenskosten in Höhe von 225 Euro auferlegt. Die Rechtsauffassung der Klägerin, wonach mit der Abhilfe Leistungen nunmehr endgültig in der ursprünglichen Höhe bewilligt worden seien, erschließe sich nicht ansatzweise. Der Bescheid vom 16.11.2012 sei auch materiell rechtmäßig, weil die in einer Bedarfsgemeinschaft mit G. lebende Klägerin zweifellos nicht hilfebedürftig gewesen sei.

Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Beschwerde ist nicht zulässig, weil die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN stRspr; BVerwG NJW 1999, 304 ; vgl auch: BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Der Beschwerdeführer hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im Allgemeininteresse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Mit ihrem Vorbringen wird die Klägerin diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Sie wirft die Frage nach dem Schicksal eines vorläufigen Verwaltungsaktes auf, wenn ein diesen vorläufigen Verwaltungsakt aufhebender Verwaltungsakt, ohne selbst ebenfalls offensichtlich nur vorläufigen Charakter zu haben, wiederum beseitigt worden sei. Es sei fraglich, welche Anforderungen an einen Verwaltungsakt zu stellen seien, damit er tatsächlich als endgültiger Verwaltungsakt so zu qualifizieren sei, dass er wiederum einen vorläufigen Verwaltungsakt mit der automatischen Folge ablösen könne, dass ungeachtet des konkreten (ggf verbleibenden) Regelungsgehalts gleichzeitig aber dessen Vorläufigkeit entfalle. Schon in der Formulierung dieser Fragestellungen wird deutlich, dass die von der Klägerin angestrebte rechtliche Klärung jedenfalls davon abhängig ist, ob der (erste) Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 31.7.2012 als den vorläufigen Bewilligungsbescheid insgesamt ersetzender Bescheid zu qualifizieren sein könnte. Dies betrifft jedoch keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern die konkrete, einzelfallbezogene Auslegung dieses Bescheides. Auch der weitere, von der Klägerin formulierte Klärungsbedarf, welche Anforderungen an den Vertrauensschutz zu stellen seien, wenn der vorläufige Verwaltungsakt wiederum durch einen Verwaltungsakt beseitigt worden sei, der seinerseits endgültig entfallen sei, hängt von der bezeichneten Auslegungsfrage ab.

Der Klägerin steht PKH nicht zu, weil ihre Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG ). Aus diesem Grund entfällt auch die beantragte Beiordnung von Rechtsanwältin R in B .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 1141/15
Vorinstanz: SG Berlin, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 147 AS 4068/13