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BSG - Entscheidung vom 06.07.2017

B 13 R 143/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-3

BSG, Beschluss vom 06.07.2017 - Aktenzeichen B 13 R 143/17 B

DRsp Nr. 2017/13811

Rücknahme eines Altersrentenbescheids Verfahrensrüge Grundsatzrüge Genügen der Darlegungspflicht

1. Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. 2. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann. 3. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 4. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG , den Vortrag des Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -3;

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde an das BSG gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.3.2017. Das LSG hat im vorgenannten Urteil die teilweise Rücknahme eines Altersrentenbescheids der Beklagten und die Rückforderung einer hieraus resultierenden Rentenüberzahlung iHv 5042,99 Euro für rechtmäßig erachtet. Der Kläger macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, (zumindest sinngemäß) eine Divergenz und Verfahrensmängel geltend.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht formgerecht begründet (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Der Kläger versäumt es bereits, den Sachverhalt (iS einer Gesamtheit maßgeblicher Umstände) mitzuteilen, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt; seinen Schilderungen können allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw der Bezeichnung des Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten selbst herauszusuchen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - Juris RdNr 10).

Aber auch darüber hinaus erfüllt der Beschwerdevortrag des Klägers nicht die Darlegungsanforderungen der geltend gemachten Zulassungsgründe:

Soweit der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend machen will (zu den Darlegungsanforderungen einer Grundsatzrüge s exemplarisch Senatsbeschluss vom 21.4.2017 - B 13 R 195/16 B - Juris RdNr 4 f), hat er - anders als notwendig - schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG ) gestellt. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG , den Vortrag des Klägers darauf zu analysieren, ob sich ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 16.3.2017 - B 13 R 390/16 B - Juris RdNr 7).

Sofern der Kläger (sinngemäß) eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG rügen will, erfüllt sein Vortrag auch deren Darlegungsvoraussetzungen nicht (vgl hierzu zB Senatsbeschluss vom 25.4.2017 - B 13 R 65/17 B - Juris RdNr 4 f). Er versäumt es bereits, einen zu den auf S 3 f der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des BSG divergierenden abstrakten Rechtssatz aus der Entscheidung des LSG herauszuarbeiten. Vielmehr rügt der Kläger im Kern die unrichtige Rechtsanwendung in seinem Einzelfall. Eine Abweichung liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 3.2.2015 - B 13 R 261/14 B - Juris RdNr 9). Das Vorbringen des Klägers geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (Senatsbeschluss vom 30.5.2017 - B 13 R 79/17 B - Juris RdNr 4). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ).

Auch diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er bezeichnet weder eine bundesrechtliche Verfahrensnorm, gegen die das LSG verstoßen haben soll, noch benennt er einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG , also einen Verstoß des Berufungsgerichts im Rahmen seines prozessualen Vorgehens auf dem Weg zum Urteil ("error in procedendo"). Vielmehr wendet der Kläger sich gegen die - vermeintliche - inhaltliche Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung in seinem Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 20.3.2017 - B 13 R 15/17 B - Juris RdNr 6).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt nach § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 22.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 3143/16
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 13.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 24 R 850/13