Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 13.12.2017

B 5 R 15/17 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGB VI a.F. § 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. a)

BSG, Beschluss vom 13.12.2017 - Aktenzeichen B 5 R 15/17 BH

DRsp Nr. 2018/2515

Rentenversicherungspflicht Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Voraussetzung einer Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich zur Begründung der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson Bereits geklärte Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache u.a. nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. 2. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig und klärungsfähig, d.h. entscheidungserheblich sein. 3. Die Voraussetzung einer Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich zur Begründung der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson i.S. von § 3 S. 1 Nr. 1a SGB VI (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) war bereits unter verschiedensten Aspekten Gegenstand der Rechtsprechung des BSG .

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 6. April 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin S. F., P., B., beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB VI a.F. § 3 S. 1 Nr. 1 Buchst. a);

Gründe:

Mit Urteil vom 6.4.2017 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson verneint und die Berufung gegen das Urteil des SG Bremen vom 15.10.2013 zurückgewiesen.

Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung der Rechtsanwältin S. F. beantragt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

Nach § 73a Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach § 73 Abs 4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Solche Zulassungsgründe sind nach Prüfung des Streitstoffs nicht ersichtlich.

Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das angegriffene Urteil auf § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache ua nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig und klärungsfähig, dh entscheidungserheblich sein (vgl zum Ganzen BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Die Voraussetzung einer Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich zur Begründung der Rentenversicherungspflicht als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson iS von § 3 S 1 Nr 1a SGB VI (in der bis 31.12.2016 geltenden Fassung) war bereits unter verschiedensten Aspekten Gegenstand der Rechtsprechung des BSG (vgl die Nachweise bei Gürtner in Kasseler Komm, Stand: September 2015, § 3 SGB VI RdNr 7). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind im Verfahren des Klägers nicht ersichtlich.

Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat ( BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Nach Halbs 2 dieser Bestimmung kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch wenn ein Beteiligter - wie hier der Kläger - im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war, muss er darlegen können, einen konkreten Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt zu haben, und deshalb angeben können, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um den Fall weiter aufzuklären. Auch unvertretene Kläger müssen dem Berufungsgericht verdeutlichen, dass und ggf aus welchem Grund sie die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehen und deshalb im Berufungsverfahren auf die weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirken (vgl BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - BeckRS 2013, 69985 RdNr 8 mwN). Aus den dem Senat vorliegenden Verfahrensakten des LSG lässt sich dies nicht entnehmen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LSG hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt (siehe die Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 6.4.2017). Dies gilt auch unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG übergebenen Schreibens des Klägers vom 2.4.2017: Darin hat der Kläger erneut schriftlich vorgetragen, es habe ein höherer, das übliche Maß in erheblichen Umfang übersteigender Pflegebedarf bestanden und er habe weit mehr als 28 Wochenstunden Pflege- und hauswirtschaftliche Arbeiten verrichtet. Soweit der Kläger darüber hinaus unter Hinweis auf die in den Akten befindlichen Atteste der behandelnden Ärzte sowie eine (ebenfalls bereits in den Akten enthaltene) frühere Bestätigung des Pflegedienstes "A." vermerkt hat, "diese Zeugen" seien noch nicht gehört worden und das MDK-Gutachten vom 2.12.2009 sei "sehr fehlerhaft", ergibt sich daraus kein hinreichend konkreter Beweisantrag. Auch im Übrigen sind keine Verfahrensmängel zu erkennen. Sollte der Kläger Fehler in der Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 S 1 SGG rügen wollen, kann darauf eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ).

Da dem Kläger PKH nicht zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung einer Rechtsanwältin.

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 282/13
Vorinstanz: SG Bremen, vom 15.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 302/11