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BSG - Entscheidung vom 15.11.2017

B 12 R 22/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 15.11.2017 - Aktenzeichen B 12 R 22/17 B

DRsp Nr. 2018/287

Rentenversicherungspflicht Divergenzrüge Unvereinbarkeiten zwischen verallgemeinerungsfähigen Rechtsansichten

1. Als besonderer Fall der Grundsatzrevision bezweckt die Zulassung wegen Divergenz, Unvereinbarkeiten zwischen verallgemeinerungsfähigen Rechtsansichten der Instanzgerichte einerseits und des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG auszuräumen. 2. Mit einem Hinweis allein darauf, dass die Berufungsentscheidung in ihrer Bewertung des konkreten Einzelfalls von der Bewertung durch andere Instanzgerichte abweiche, kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 7. Februar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Klägerin als bis zum 31.12.1991 im Beitrittsgebiet in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflichtige im Hinblick auf ihre späteren Tätigkeiten nach § 229a SGB VI rentenversicherungspflichtig geblieben ist. Das SG gab der Klage statt und hob die streitigen Bescheide des beklagten Rentenversicherungsträgers auf. Auf die Berufung der Beklagten hat das Sächsische LSG das erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 7.2.2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil des LSG.

II

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen LSG ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Zulassung der Revision - der Ausrichtung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens entsprechend - nicht erreichen.

1. Die Klägerin stützt sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 8.5.2017 bzw 16.10.2017 zunächst - sinngemäß - auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) und sodann auf denjenigen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

a) Die Klägerin hält eine Divergenz deshalb für gegeben, weil das Berufungsurteil "nicht im Einklang mit anderen obergerichtlichen Rechtsprechungen der Landessozialgerichte" stehe (S 2 und 5 der Beschwerdebegründung). Sie befasst sich hierbei mit den vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidungen anderer LSG, gibt diese teilweise inhaltlich wieder, interpretiert sie im Sinne des von ihr vertretenen Rechtsstandpunktes zur Auslegung des Begriffs "jeweilige Tätigkeit" in § 229a Abs 1 SGB VI und meint, das Berufungsgericht weiche nach alledem von der Rechtsprechung anderer LSG ab.

Mit diesem Vortrag begründet die Klägerin eine zulassungsrelevante Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) nicht in der gebotenen Weise. Als besonderer Fall der Grundsatzrevision bezweckt die Zulassung wegen Divergenz, Unvereinbarkeiten zwischen verallgemeinerungsfähigen Rechtsansichten der Instanzgerichte einerseits und des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG auszuräumen. Mit ihrem Hinweis allein darauf, dass die Berufungsentscheidung in ihrer Bewertung des konkreten Einzelfalls von der Bewertung durch andere Instanzgerichte abweiche, kann die Klägerin die Zulassung der Revision nicht erreichen. Sie hält jene vielmehr für maßgeblich und die Berufungsentscheidung in Anwendung dieser Maßstäbe für inhaltlich fehlerhaft. Das ist nicht zulassungsrelevant.

b) Die Klägerin beruft sich sodann auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ; S 5 f der Beschwerdebegründung).

Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (klärungsfähig) ist ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Die Klägerin wirft die Frage auf,

"ob im Rahmen der Befreiungsmöglichkeit nach § 229a SGB VI die Rechtsform des Unternehmens in Form einer früheren Einzelunternehmerschaft und einer späteren GbR von Bedeutung ist und die Befreiung insbesondere auch rechtfertigt."

Zur Erläuterung trägt sie vor, es lasse sich keine Entscheidung des BSG finden, die "die Frage der Einzelunternehmerschaft sowie der GbR" zum Gegenstand habe. Die Klägerin interpretiert die gesetzgeberische Intention des § 229a SGB VI dahin, dass es "grundsätzlich auf den Inhaber an sich ankommt", und meint, die Beantwortung der gestellten Frage durch das BSG habe Bedeutung für eine Vielzahl von Personen.

Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) legt die Klägerin damit nicht in der erforderlichen Weise dar. Der Senat kann offenlassen, ob sie mit ihrer Frage überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage stellt, über die in einem späteren Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, oder nur eine (verdeckte) Tatsachenfrage, also eine Frage der Subsumtion ihres (individuellen) Sachverhalts unter die Norm des § 229a SGB VI . Jedenfalls sind ihre Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der Frage - deren Qualität als Rechtsfrage unterstellt - nicht hinreichend, die es auch erfordern, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht zur Auslegung einer Norm aus deren Zweck, der Entstehungsgeschichte und dem Gesamtzusammenhang, in den die Vorschrift gestellt ist, hergeleitet wird. Hieran fehlt es.

Darüber hinaus legt die Klägerin nicht in der gebotenen Weise dar, dass ihre Frage zur Aus- legung des § 229a SGB VI grundsätzliche Bedeutung hat, weil diese Bestimmung eine Übergangsvorschrift ist. Zwar ist der Umstand, dass eine Vorschrift nur eine begrenzte Zeit gilt, allein kein Kriterium, um die Zulassung der Grundsatzrevision in jedem Fall auszuschließen. Jedoch muss der Beschwerdeführer - wie in den Fällen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts - substantiiert darlegen, dass es noch eine erhebliche Zahl von Fällen gibt, die danach zu entscheiden sein werden. Diesen Anforderungen genügt der bloße Hinweis der Klägerin, dass "dieser Sachverhalt grundsätzlich eine Vielzahl von Personen betrifft", nicht.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 07.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 731/14
Vorinstanz: SG Leipzig, vom 11.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 210/11