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BSG - Entscheidung vom 30.03.2017

B 5 RS 1/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 1/17 B

DRsp Nr. 2017/10773

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Zu den drei Voraussetzungen, die ein Antragsteller am Stichtag 30.06.1990 kumulativ erfüllt haben muss, um eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne einer fingierten Versorgungsanwartschaft zu begründen, existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG . 4. Auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 30. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 30.11.2016 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von weiteren Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und der während dieser Zeiträume erzielten Arbeitsentgelte verneint und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Magdeburg vom 16.10.2015 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger formuliert bereits keine Rechtsfrage, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Seinem Beschwerdevorbringen ist lediglich zu entnehmen, dass er - entgegen der Rechtsauffassung des LSG - die Voraussetzungen einer Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne einer fingierten Versorgungsanwartschaft (vgl dazu ua BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6 S 40 f; SozR 4-8570 § 1 Nr 9 RdNr 23) für die noch streitigen Zeiträume als erfüllt ansieht, weil er auch als Ingenieur in der Lehrlingsausbildung eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt habe (sachliche Voraussetzung) und zudem in volkseigenen Produktionsbetrieben im Bereich der Industrie (betriebliche Voraussetzung) eingesetzt gewesen sei. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

Auch fehlt es an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 183 mwN).

Zu den drei Voraussetzungen, die ein Antragsteller am Stichtag 30.6.1990 kumulativ erfüllt haben muss, um eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz im Sinne einer fingierten Versorgungsanwartschaft zu begründen, existiert bereits eine umfangreiche Rechtsprechung des BSG (ua BSG SozR 3-8570 § 1 Nr 6; SozR 4-8570 § 1 Nr 9; SozR 4-8570 § 1 Nr 14), ohne dass sich der Kläger in seiner Beschwerdebegründung damit befasst. Er beschränkt sich vielmehr auf das Zitieren einer einzigen Entscheidung des BSG zur Tätigkeit eines nicht anspruchsberechtigten, im Bereich der Berufsausbildung und Schulung tätig gewesenen Ingenieurs ( BSG Urteil vom 31.3.2004 - B 4 RA 31/03 R). Eine inhaltliche Auseinandersetzung findet auch mit dieser Entscheidung nicht statt.

Soweit der Kläger - auch unter Hinweis auf eine gleichheitswidrige Beurteilung seiner Tätigkeiten im VEB KfL Z. und im VEB KfL K. - in seinem konkreten Einzelfall eine fehlerhafte Subsumtion des Tatsachengerichts unter die einschlägigen Rechtsnormen beanstandet, darf dies das BSG erst im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüfen. Auf die vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67 ).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RS 28/15
Vorinstanz: SG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 43 RS 156/12