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BSG - Entscheidung vom 22.06.2017

B 5 RS 2/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 2/17 B

DRsp Nr. 2017/13569

Rentenversicherung Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Divergenzrüge Begriff der Abweichung Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung im Einzelfall

1. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. 2. Die Bezeichnung einer Abweichung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Beschluss grundsätzlich infrage stellt. 3. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 19. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Mit Beschluss vom 19.12.2016 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der technischen Intelligenz und auf Aufhebung früherer bestandskräftiger Ablehnungen verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung wird die Abweichung des angegriffenen Beschlusses von der Rechtsprechung des 4. und 5. Senats des BSG geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Der Kläger hat eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet (zu den Anforderungen s zB BSG Beschluss vom 16.7.2004 - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6; BSG Beschluss vom 26.6.2006 - SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4). Er benennt insbesondere weder Rechtssätze aus der angefochtenen Entscheidung des LSG noch solche aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des 4. und des 5. Senats des BSG . Soweit er ausführlich darlegt, dass seiner Auffassung nach die Rechtsanwendung im konkreten Fall der Rechtsprechung des BSG widerspricht, verkennt er die Funktion des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ebenso wie die sich hieraus ergebenden Darlegungserfordernisse. Missversteht oder übersieht das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz und wendet deshalb das Recht fehlerhaft an, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Beschluss grundsätzlich infrage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 73 mwN).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen könnte (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 19.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RS 6/15
Vorinstanz: SG Magdeburg, vom 17.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1132/11