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BSG - Entscheidung vom 07.11.2017

B 13 R 153/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 202 S. 1
ZPO § 227 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen B 13 R 153/17 B

DRsp Nr. 2018/1733

Rentenversicherung Verfahrensrüge Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung

1. Grundsätzlich stellt zwar allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar. 2. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann. 3. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und muss ggf. - jedoch gemäß § 202 S. 1 SGG i.V.m. dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet worden ist. 4. Ein i.S. des § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 202 S. 1; ZPO § 227 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23.3.2017 einen vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf veränderte Feststellung seiner Rentenversicherungszeiten für eine Tätigkeit vom 1.10.1992 bis 1.9.2000 auf Grundlage der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze anstelle der Beitragsbemessungsgrenze Ost verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 12.6.2017 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ). Das LSG hätte nicht in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten am 23.3.2017 verhandeln und entscheiden dürfen. Es hätte den gestellten Anträgen auf Terminsverlegung stattgeben müssen.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in einer mündlichen Verhandlung darzulegen ( BSG Beschluss vom 28.8.1991 - 7 BAr 50/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 4 S 5). Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 S 1 SGG ), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird ( BSG Urteil vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16).

Grundsätzlich stellt zwar allein der Umstand, dass ein Beteiligter außer Stande ist, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen, und dies vorher mitteilt, noch keinen zwingenden Grund für eine Terminsverlegung dar (Senatsbeschluss vom 24.9.2002 - B 13 RJ 55/02 B - Juris RdNr 9; BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris RdNr 11; Senatsbeschluss vom 29.3.2006 - B 13 RJ 199/05 B - Juris RdNr 5; Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 14). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gericht auf die Möglichkeit hingewiesen hat, dass bei Fernbleiben eines Beteiligten nach Lage der Akten entschieden werden kann (vgl dazu § 110 Abs 1 S 2 SGG ).

Ein Termin zur mündlichen Verhandlung kann - und muss ggf - jedoch gemäß § 202 S 1 SGG iVm dem entsprechend anwendbaren § 227 Abs 1 S 1 ZPO bei Vorliegen erheblicher Gründe aufgehoben werden, selbst wenn das persönliche Erscheinen des Klägers - wie vorliegend - nicht angeordnet worden ist (vgl BSG Beschluss vom 21.7.2005 - B 11a/11 AL 261/04 B - Juris RdNr 10; Senatsbeschluss vom 13.11.2008 - B 13 R 277/08 B - Juris RdNr 15). Ein iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO ordnungsgemäß gestellter Verlegungsantrag mit einem hinreichend substantiiert geltend und ggf glaubhaft gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung ( BSG Urteil vom 10.8.1995 - 11 RAr 51/95 - SozR 3-1750 § 227 Nr 1 S 2; BSG Urteil vom 28.4.1999 - B 6 KA 40/98 R - Juris RdNr 16; BSG Urteil vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R -Juris RdNr 11; Senatsbeschluss vom 29.3.2006 - B 13 RJ 199/05 B - Juris RdNr 6).

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein solcher Fall hier vorliegt. Der in den USA lebende Kläger hat sich gegenüber dem LSG mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigen vom 21.3.2017 - dort eingegangen per Telefax am 22.3.2017 - unter Vorlage einer in englischer Sprache abgefassten Bescheinigung des Arztes W. vom 15.3.2017 erstmals auf eine krankheitsbedingte Verhinderung zur Teilnahme an der für den 23.3.2017 anberaumten mündlichen Verhandlung berufen (vgl zur Anerkennung von Krankheit als erheblichen Grund iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO : Senatsbeschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 59/13 B - Juris RdNr 17 mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob die lediglich in englischer Sprache vorgelegte ärztliche Bescheinigung angesichts fehlender Übersetzung überhaupt beachtlich sein kann. Jedenfalls lässt sich dieser ärztlichen Bescheinigung - worauf auch das LSG in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat - nicht entnehmen, wann genau beim Kläger der dort erwähnte Eingriff vorgenommen worden ist, auf dessen Folgewirkung er seine sechs Wochen andauernde Verhinderung gestützt hat. Eine entsprechende ärztliche Aussage wäre indes notwendig gewesen, um gegenüber dem Berufungsgericht glaubhaft belegen zu können, dass dem Kläger krankheitsbedingt nicht zuzumuten gewesen wäre, zum anberaumten Verhandlungstermin zu erscheinen. Wird eine Terminsaufhebung bzw -verlegung - wie hier - erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, muss von dem Betroffenen der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert werden, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw Reisefähigkeit besteht. Dieser Darlegungsobliegenheit ist der Kläger mit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung nicht hinreichend nachgekommen. Im Falle eines - wie hier - erst kurz vor dem Termin gestellten Aufhebungs- bzw Verlegungsantrags war das LSG auch nicht verpflichtet, dem Kläger einen entsprechenden vorherigen Hinweis zu geben, ihn zur Ergänzung seines Vortrags aufzufordern oder selbst Nachforschungen anzustellen (vgl BSG Beschluss vom 3.7.2013 - B 12 R 38/12 B - Juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 13.10.2010 - B 6 KA 2/10 B - SozR 4-1500 § 110 Nr 1 RdNr 12 f). Nicht weiter erörtert zu werden braucht, ob der Kläger darüber hinaus gegenüber dem LSG noch hätte substantiiert darlegen müssen, warum trotz anwaltlicher Vertretung gerade seine persönliche Anwesenheit im Termin unerlässlich gewesen wäre (vgl hierzu BSG Beschluss vom 5.3.2004 - B 9 SB 40/03 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 15.5.1991 - 6 BKa 69/90 - Juris RdNr 2).

Auch die Rüge des Klägers, das LSG habe zu Unrecht dem mit weiterem Schriftsatz vom 22.3.2017 - dort eingegangen per Telefax am selben Tag - gestellten Verlegungsantrag wegen einer urlaubsbedingten Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten nicht stattgegeben, erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen an eine entsprechende Gehörsverletzung. Denn er behauptet nicht, dass sein Prozessbevollmächtigter am Tag der mündlichen Verhandlung bereits urlaubsbedingt ortsabwesend gewesen sei. Der Kläger trägt auch nicht vor, aus welchen Gründen, bezogen auf den erst am 24.3.2017 vorgesehenen Abflug in den Urlaub eine zwingende Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten bereits am Vormittag des Vortags vorgelegen haben sollte. Überdies legt er nicht dar, weshalb im Hinblick auf die bereits unter dem 30.1.2017 erfolgte Ladung des LSG zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 23.3.2017 die Organisation einer rechtskundigen Vertretung nicht rechtzeitig möglich oder zumutbar gewesen sei. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst vorbringt, es habe sich um einen von seinem Prozessbevollmächtigten lange geplanten Urlaub gehandelt. Insoweit hätte es gegenüber dem LSG einer Begründung bedurft, warum angesichts der Ladung im Januar 2017 an dem Tag vor der mündlichen Verhandlung entsprechend "überraschender" Verlegungsbedarf entstanden war. Im Hinblick auf diese zeitlichen Abläufe und den Vortrag des Klägers war das LSG auch hier nicht verpflichtet, dem Prozessbevollmächtigten einen vorherigen abschlägigen Hinweis zu geben oder ihn zur Ergänzung bzw Substantiierung seines diesbezüglichen Vortrags aufzufordern.

b) Sofern der Kläger darüber hinaus einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) rügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger trägt vor, das LSG habe seinen Beweisanträgen auf Vernehmung des zuständigen Beamten im Staatsministerium für die beiden Zusagen - Westgehalt und Westversorgung - sowie auf Vernehmung seiner beiden Kollegen zum Nachweis, dass diese bei gleichen Voraussetzungen eine Westversorgung erhalten bzw erhalten werden, ohne Stütze im Gesetz zurückgewiesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob er damit überhaupt prozessordnungsgemäße Beweisanträge iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG bezeichnet hat. Denn er zeigt bereits nicht auf, wann er diese Anträge gegenüber dem LSG gestellt und ob er diese auch bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe (vgl zu diesem Erfordernis: BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11). Überdies legt er nicht dar, dass sich das LSG - ausgehend von seinem Rechtsstandpunkt - zu einer Beweiserhebung hätte gedrängt fühlen müssen. Vielmehr trägt er selbst vor, dass das Berufungsgericht "diese Beweistatsache" habe "dahingestellt sein lassen" und darüber hinaus eine Beweiserhebung nicht für geboten erachtet habe, weil es "keine Gleichheit im Unrecht" gebe. Dass der Kläger die Entscheidung der Vorinstanz für inhaltlich falsch hält, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7).

c) Sofern der Kläger das Vorliegen einer Überraschungsentscheidung rügt, weil das LSG zu dem Ergebnis gekommen sei, dass während des hier streitigen Zeitraums sein Beschäftigungsort Leipzig und nicht Freiburg gewesen sei, erfüllt sein Vortrag auch nicht die Anforderungen einer solchen Gehörsrüge. Eine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Urteil auf Gesichtspunkte gestützt wird, die bisher nicht erörtert worden sind, und dadurch der Rechtsstreit eine unerwartete Wendung nimmt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht (stRspr BVerfG [Kammer] Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 RdNr 18; BSG Beschluss vom 25.7.2017 - B 11 AL 23/17 B - Juris RdNr 5, jeweils mwN). Dies ist jedoch nach dem Beschwerdevorbringen gerade nicht der Fall. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass die Problematik des Beschäftigungsorts bereits Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung und seines Berufungsvorbringens gewesen sei. Dass das LSG - wie zuvor bereits das SG - der Rechtsansicht der Beklagten und nicht der des Klägers gefolgt ist, begründet jedoch keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör (vgl BVerfG [Kammer] Beschluss vom 29.10.2009 - 1 BvR 1729/09 - NZS 2010, 497 ; vgl auch Senatsbeschluss vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 8).

2. Auch mit seinem Vorbringen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vermag der Kläger nicht durchzudringen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG , wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hat bereits keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG ) mit höherrangigem Recht bezeichnet. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen einer Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört nicht zur Aufgabe des BSG , den Beschwerdevortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 18.7.2017 - B 13 R 110/17 B - Juris RdNr 7).

Soweit der Kläger rügt, sein Beschäftigungsort sei Freiburg gewesen, weil § 9 SGB IV vom Berufungsgericht "grundsätzlich missverstanden" worden sei, die "§§ 181 SGB VI und 228a Abs. 1 Nr. 2 SGB VI " seien vom LSG "fehlerhaft angewandt" worden und die Vorinstanz habe seinen "verfassungsrechtlich garantierten Anspruch (...) auf sein geschütztes Vertrauen in die Zusagen zuständiger staatlicher Stellen verletzt", geht sein Vortrag nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus. Die Behauptung, dass das Berufungsurteil inhaltlich "falsch" sei, kann - wie oben bereits erwähnt - nicht zur Zulassung der Revision führen.

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen.

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 328/16
Vorinstanz: SG Berlin, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 R 5002/12