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BSG - Entscheidung vom 11.04.2017

B 13 R 7/17 S

Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
SGG § 177

BSG, Beschluss vom 11.04.2017 - Aktenzeichen B 13 R 7/17 S

DRsp Nr. 2017/13536

Rentenversicherung PKH-Verfahren Rechtsmittelausschluss gegen Beschwerdeentscheidung

1. Das Gesetz stellt kein Rechtsmittel gegen (Beschwerde-)Entscheidungen des LSG zur PKH zur Verfügung. 2. Nach § 73a Abs. 1 S. 1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen zur sofortigen Beschwerde gegen ablehnende PKH-Entscheidungen in § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht anzuwenden; somit verbleibt es insoweit bei den Regelungen des SGG . 3. Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG nicht mit einer Beschwerde an das BSG angefochten werden. 4. Entscheidungen des LSG zur PKH können daher nicht in zulässiger Weise Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem BSG sein.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 2. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; SGG § 177 ;

Gründe:

I

Der Kläger und Beschwerdeführer führt vor dem LSG Baden-Württemberg das Berufungsverfahren L 9 R 3734/16 in einem rentenrechtlichen Streitverfahren. Das LSG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Berufungsverfahren mit Beschluss vom 2.3.2017 abgelehnt. Der Kläger hat sich mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 30.3.2017 gegen diesen Beschluss gewandt und ua ausgeführt, das LSG habe "ungerecht gehandelt in dem Fall". Er bitte um Überprüfung. Der Senat wertet dieses Vorbringen als Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des LSG.

II

Die Beschwerde ist unzulässig, da nicht statthaft. Das Gesetz stellt kein Rechtsmittel gegen (Beschwerde-)Entscheidungen des LSG zur PKH zur Verfügung. Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) sind im sozialgerichtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen zur sofortigen Beschwerde gegen ablehnende PKH-Entscheidungen in § 127 Abs 2 S 2 Zivilprozessordnung ( ZPO ) nicht anzuwenden. Somit verbleibt es insoweit bei den Regelungen des SGG . Gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG nicht mit einer Beschwerde an das BSG angefochten werden. Einer der beiden in dieser Vorschrift genannten Ausnahmefälle (Entscheidungen des LSG zur Rechtswegzuständigkeit nach § 17a Gerichtsverfassungsgesetz bzw zur Nichtzulassung der Revision nach § 160a SGG ) liegt hier nicht vor. Entscheidungen des LSG zur PKH können daher nicht in zulässiger Weise Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens vor dem BSG sein.

Die unstatthafte Beschwerde ist gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 1 S 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung und somit nach § 40 S 1, § 33 Abs 1 S 2, § 12 Abs 1 S 2 SGG auch ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3734/16
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 29.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 2276/16