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BSG - Entscheidung vom 22.06.2017

B 5 RS 59/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 22.06.2017 - Aktenzeichen B 5 RS 59/16 B

DRsp Nr. 2017/13803

Rentenversicherung Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte Grundsatzrüge Über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Die Frage, "Ist die zusätzliche Belohnung im Bergbau (Bergmannsprämie) ein festzustellendes Arbeitsentgelt bei der Feststellung einer Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung, hier der technischen Intelligenz (AVItech)?", benennt kein Tatbestandsmerkmal einer bundesrechtlichen Regelung, zu dessen Klärung es ihrer Beantwortung bedürfen könnte. 3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschlussverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 27.10.2016 hat das LSG Sachsen-Anhalt einen Anspruch des Klägers auf Feststellung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Gestalt von zusätzlichen Belohnungen im Bergbau und auf Aufhebung früherer bestandskräftiger Feststellungen verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend gemacht.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil keiner der im Gesetz abschließend umschriebenen Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 SGG ) ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung ( BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hat bereits keine Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Rechtsnorm formuliert, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Seine Frage "Ist die zusätzliche Belohnung im Bergbau (Bergmannsprämie) ein festzustellendes Arbeitsentgelt bei der Feststellung einer Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung, hier der technischen Intelligenz (AVItech)?" benennt kein Tatbestandsmerkmal einer bundesrechtlichen Regelung, zu dessen Klärung es ihrer Beantwortung bedürfen könnte. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte, ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Zudem lässt die Beschwerdebegründung offen, zur rechtlichen Beurteilung welchen vom Berufungsgericht für das BSG in einem künftigen Revisionsverfahren grundsätzlich verbindlich festgestellten Sachverhalts (§ 163 SGG ) es auf die von ihr umschriebene Problematik notwendig ankommen könnte. Soweit die Beschwerdebegründung einen Sachverhalt schildert, lässt sie vielmehr offen, wem dieser zuzurechnen sein könnte.

Der Kläger hat auch die behaupteten Verfahrensmängel nicht formgerecht geltend gemacht. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Wenn sich der Kläger daher vorliegend darauf beruft, das LSG habe seine Feststellung, dass der tatsächliche Zufluss an den Kläger weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei, entgegen § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG nicht näher begründet, hätte er seinerseits insbesondere vertieft darauf eingehen müssen, warum dem mitgeteilten Entscheidungsfragment eine tragende Bedeutung zukommen könnte, obwohl das LSG den zitierten Satz ausdrücklich nur unter der seiner Grundannahme widersprechenden Voraussetzung "Selbst wenn die Bergmannsprämie grundsätzlich zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt wäre, ..." formuliert hat. Soweit der Kläger insofern zusätzlich sinngemäß eine Verletzung seines (Grund-)Rechts auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG ) behauptet, weil das LSG auf einschlägiges Vorbringen nicht eingegangen sei, hätte es ebenfalls der schlüssigen Darlegung bedurft, dass es auf dieses Vorbringen ausgehend von der maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts überhaupt angekommen wäre. Schließlich ist die Rüge der Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, da diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen könnte (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen-Anhalt, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RS 29/14
Vorinstanz: SG Dessau-Roßlau, vom 11.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 RS 8/13