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BSG - Entscheidung vom 30.03.2017

B 5 R 402/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 30.03.2017 - Aktenzeichen B 5 R 402/16 B

DRsp Nr. 2017/10772

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Vermeintlich fehlerhafte Verkündung eines Urteils

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Mit dem Vorbringen, das Urteil sei nicht im Namen des Volkes verkündet worden, ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig aufgezeigt; damit ist nicht dargetan, dass das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Mangel beruhen kann.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Urteil vom 5.10.2016 hat das LSG Rheinland-Pfalz einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger rügt sinngemäß eine Verletzung des § 132 Abs 1 S 1 SGG . Hierzu trägt er vor, das Urteil des LSG sei formal rechtswidrig, weil es nicht im Namen des Volkes verkündet worden sei. Das Protokoll, das objektive Beweiskraft entfalte, enthalte keinen dahingehenden Hinweis. Eine Zulassung der Revision werde sich auf das Ergebnis auswirken, weil der Beschwerdeführer mittlerweile eine ärztliche Bescheinigung der kardiologischen Praxisklinik L. vom 10.1.2017 erhalten habe, wonach die kardialen Befunde von 2012 nicht die Beschwerden ohne Weiteres erklärten.

Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel nicht schlüssig aufgezeigt. Der Kläger hat nicht dargetan, dass das angefochtene Urteil auf dem geltend gemachten Mangel beruhen kann (vgl auch BSG Beschluss vom 23.5.2012 - B 14 AS 10/12 B - Juris RdNr 4), dh die angefochtene Entscheidung ohne den geltend gemachten Mangel möglicherweise für den Kläger günstiger ausgefallen wäre (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 23 mwN). Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, die Zulassung der Revision werde sich auf das Ergebnis auswirken, weil der Beschwerdeführer nunmehr eine ärztliche Bescheinigung vom 10.1.2017 vorlegen könne, zeigt die erforderliche mögliche Kausalität zwischen der behaupteten Unterlassung der Verkündung des Urteils "im Namen des Volkes" und der Entscheidung nicht auf.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 05.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 185/16
Vorinstanz: SG Speyer, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 578/14