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BSG - Entscheidung vom 19.10.2017

B 5 R 162/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 109
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
SGG § 103

BSG, Beschluss vom 19.10.2017 - Aktenzeichen B 5 R 162/17 B

DRsp Nr. 2017/16420

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Unbeachteter Beweisantrag Angriffe auf die Beweiswürdigung nicht ausreichend

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. 2. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. 3. Gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 S. 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. 4. Bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung des LSG nach § 128 Abs. 1 S. 1 SGG können aufgrund des ausdrücklichen gesetzlichen Verbots nicht zur Zulassung der Revision führen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30. März 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 109 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1; SGG § 103 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 30.3.2017 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung für die Zeit vor der Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.12.2014 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensfehler.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- die Entscheidung von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG nicht dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Der Kläger rügt "eine Verletzung des Verfahrensrechtes, mithin auch Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder Unterlassen der Feststellung im angefochtenen Urteil" des LSG. Er führt insbesondere aus, das LSG stütze sich auf das Gutachten Dr. R., das schwerwiegende Befunde wie etwa Borreliose sowie chronisches Erschöpfungssyndrom nicht einbezogen habe, eine Auseinandersetzung mit Vorbefunden vermissen lasse und folglich offenkundig unvollständig sei. Es sei aber selbstwidersprüchlich, wenn sich das Berufungsgericht auf ein offenkundig unvollständiges Sachverständigengutachten stütze. Das LSG habe sich auch fehlerhaft auf das Gutachten Dr. W. vom 29.11.2011 gestützt, das sich insbesondere mit der Frage der Borreliose im Spätstadium, belegt durch die histologische Untersuchung vom 25.3.2013, schon in zeitlicher Hinsicht gar nicht habe auseinandersetzen können.

Einen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG benennt der Kläger damit nicht. Bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung des LSG nach § 128 Abs 1 S 1 SGG können aufgrund des ausdrücklichen gesetzlichen Verbots nicht zur Zulassung der Revision führen. Hinsichtlich der seiner Ansicht nach veranlassten weiteren Ermittlungstätigkeit des LSG hat der Kläger bereits keine Beweisanträge benannt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 789/15
Vorinstanz: SG Nürnberg, vom 20.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 284/12