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BSG - Entscheidung vom 07.12.2017

B 13 R 333/17 B

Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 128 Abs. 1 S. 1

BSG, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen B 13 R 333/17 B

DRsp Nr. 2018/2945

Rente wegen Erwerbsminderung Verfahrensrüge Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung Vermeintliche Fehlerhaftigkeit der angegriffenen Entscheidung

1. Dass ein Kläger mit der Würdigung der medizinischen Unterlagen durch das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. 2. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs. 1 S. 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. 3. Ebenso wenig reicht der Umstand, dass ein Kläger die Entscheidung des LSG für sachlich falsch hält, aus, um den Zugang zur Revisionsinstanz zu eröffnen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Mit Urteil vom 19.9.2017 hat das LSG Baden-Württemberg einen von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen voller bzw teilweiser Erwerbsminderung auch bei Berufsunfähigkeit verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und geltend gemacht, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von einem früheren Eintritt des Leistungsfalls und dem Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auszugehen sei.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung genügt nicht der vorgeschriebenen Form (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 SGG ).

Die Revision ist nach § 160 Abs 2 SGG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der vorgelegten Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Dass die Klägerin mit der Würdigung der medizinischen Unterlagen durch das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtlich. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden. Ebenso wenig reicht der Umstand, dass die Klägerin die Entscheidung des LSG für sachlich falsch hält, aus, um den Zugang zur Revisionsinstanz zu eröffnen (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10; Senatsbeschluss vom 9.1.2017 - B 13 R 370/16 B - Juris RdNr 4).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 3510/16
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 23.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 4197/15