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BSG - Entscheidung vom 13.07.2017

B 13 R 167/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
SGG § 160a Abs. 2 S. 3

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 13 R 167/17 B

DRsp Nr. 2017/13155

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Genügen der Darlegungspflicht Substanzielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG ) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog. Breitenwirkung) darlegen. 4. Aus der Beschwerdebegründung muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, aus der sich Anhaltspunkte zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. April 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

Mit Beschluss vom 6.4.2017 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung - auch bei Berufsunfähigkeit - verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 22.5.2017 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160 Abs 2 Nr 1 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG ).

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl Senatsbeschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 4, stRpr).

Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN - Juris RdNr 6). Aus der Beschwerdebegründung muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, aus der sich Anhaltspunkte zur Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ergeben (vgl BSG Beschluss vom 16.3.2017 - B 13 R 390/16 B - Juris RdNr 9).

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin hält die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,

"ob allein das pauschale Vorhandensein von 300-400 Arbeitsplätzen im Bundesgebiet prinzipiell ausreicht, um eine Verweisungsmöglichkeit anzunehmen."

und

"ob diese Arbeitsplatznachweise in Verbindung mit dem Wohnortsitz einer kurz vor dem Rentenbezug und offensichtlich gesundheitlich sowie in der Reisefähigkeit eingeschränkten Klägerin gebracht werden müssen."

Sie setzt sich jedoch nicht ansatzweise mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an den Verweisungsberuf bei Berufsunfähigkeit und zur Wegefähigkeit auseinander (vgl etwa BSG Urteil vom 14.5.1996 - 4 RA 60/94 - BSGE 78, 207 , 221 ff = SozR 3-2600 § 43 Nr 13; BSG Urteil vom 13.7.1988 - 5/4a RJ 57/87 - SozR 2200 § 1247 Nr 53) und prüft daher auch nicht, ob sich daraus bereits hinreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung ihrer Fragen ergeben. Vielmehr behauptet die Klägerin noch nicht einmal, dass es höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu nicht gebe. Die Klärungsbedürftigkeit ist damit nicht dargetan.

Der Senat vermag im Übrigen aufgrund der rudimentären Angaben der Klägerin zu den vom LSG festgestellten Sachverhalt nicht zu beurteilen, ob die aufgeworfene Frage zur Reisefähigkeit überhaupt entscheidungserheblich ist.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 266/14
Vorinstanz: SG Cottbus, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 584/12