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BSG - Entscheidung vom 21.12.2017

B 13 R 24/17 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 21.12.2017 - Aktenzeichen B 13 R 24/17 BH

DRsp Nr. 2018/2784

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Fortbildung des Rechts durch die angestrebte Revisionsentscheidung

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall einer Klärung durch das Revisionsgericht hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. September 2017 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J. S. aus B. zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 21.9.2017 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung über den 31.10.2012 hinaus verneint. Die 1988 geborene Klägerin sei nicht mehr erwerbsgemindert nach § 43 Abs 1 bzw Abs 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Denn sie sei noch in der Lage, mit qualitativen Leistungseinschränkungen leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten regelmäßig und mindestens sechs Stunden täglich - zB als Versandfertigmacherin - auszuüben.

Mit ihrem am 25.10.2017 beim Bundessozialgericht ( BSG ) eingegangenen Schreiben wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil. Sie beantragt die Beiordnung von Rechtsanwalt J. S. aus B. . Eine Begründung für ihr Begehren enthält das Schreiben nicht.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) ist abzulehnen.

Nach § 73a Abs 1 S 1 Sozialgerichtsgesetz ( SGG ) iVm § 114 Abs 1 S 1 Zivilprozessordnung ( ZPO ) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG ). Die Revision darf gemäß § 160 Abs 2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.

Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 2 und 4 SGG ) geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) zukommt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall einer Klärung durch das Revisionsgericht hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen sind im Fall der Klägerin nicht ersichtlich.

Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.

Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Dass das LSG nicht der Rechtsansicht der Klägerin gefolgt ist und sie das Berufungsurteil inhaltlich für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht. Das LSG konnte auch durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, nachdem der Senat mit Beschluss vom 12.7.2017 das Verfahren der Berichterstatterin gemäß § 153 Abs 5 SGG übertragen hatte. Ebenso war das Berufungsgericht berechtigt, ohne mündliche Verhandlung durch Urteil zu entscheiden, nachdem sowohl die Klägerin als auch die Beklagte dieser Verfahrensweise zugestimmt hat (§ 153 Abs 1 iVm § 124 Abs 2 SGG ). Sofern die Klägerin nicht damit einverstanden ist, dass das LSG - wie bereits das Sozialgericht - bei der Feststellung ihres sozialmedizinischen Leistungsvermögens den Sachverständigengutachten des Arztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. R. vom 10.6.2014 und des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Ro. vom 16.10.2015 gefolgt ist, wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§ 128 Abs 1 S 1 SGG ). Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht gestützt werden.

Da der Klägerin PKH nicht zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 567/16
Vorinstanz: SG Berlin, vom 05.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 141 R 857/13