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BSG - Entscheidung vom 23.03.2017

B 5 R 346/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 23.03.2017 - Aktenzeichen B 5 R 346/16 B

DRsp Nr. 2017/10763

Rente wegen Erwerbsminderung Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. 3. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen. 4. Die "Frage", mittels welcher Methode die Auswirkungen festgestellter Leiden auf das Leistungsvermögen festzustellen ist, erhebt weder einen den Einzelfall übergreifenden Anspruch noch lässt sie insbesondere erkennen, welches Tatbestandsmerkmal welcher revisiblen Norm damit geklärt werden soll. 5. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 13.9.2016 hat das Sächsische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Chemnitz vom 19.2.2016 zurückgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ).

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG , 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger formuliert bereits keine Rechtsfrage, der er grundsätzliche Bedeutung beimisst. Die "Frage", mittels welcher Methode die Auswirkungen beim Kläger festgestellter Leiden auf das Leistungsvermögen festzustellen ist, erhebt weder einen den Einzelfall übergreifenden Anspruch noch lässt sie insbesondere erkennen, welches Tatbestandsmerkmal welcher revisiblen Norm damit geklärt werden soll. Dem Beschwerdevorbringen ist ansonsten lediglich zu entnehmen, dass sich der Kläger gegen die Untersuchungsmethoden des vom SG beauftragten ärztlichen Sachverständigen zur Feststellung seines Leistungsvermögens wendet. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

Soweit der Kläger zur Darlegung einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) geltend macht, für die Beurteilung des Leistungsvermögens bei Erwerbsminderung bestünden "keine einheitlichen Grundsätze zur Ermittlung dieser bei Herzerkrankungen" sowie "keine einheitlichen Begrifflichkeiten" und die Belastungsuntersuchung mit einem Fahrradergometer stelle nur einen "kurzen Augenblick" der Belastung dar, sei aber nicht geeignet, zur Prüfung einer verminderten Erwerbsfähigkeit das Leistungsvermögen für eine Vollzeittätigkeit von sechs Stunden und mehr am Tag festzustellen, enthält die Beschwerdebegründung auch keinen hinreichenden Vortrag zur Frage der Klärungsbedürftigkeit. Der Kläger verweist auf Rechtsprechung des BAG zum Verständnis des tariflichen Begriffs "geringe körperliche Belastungen" (BAG Urteil vom 27.4.1988 - 4 AZR 707/87 - BAGE 58, 194 ) und zitiert einen längeren Textauszug aus dem Abschlussbericht der Kommission zur Weiterentwicklung der Sozialmedizin in der gesetzlichen Rentenversicherung (SOMEKO) vom März 2004. Mit der zur Prüfung der verminderten Erwerbsfähigkeit und zu den Ermittlungspflichten der Tatsachengerichte ergangenen Rechtsprechung des BSG befasst sich der Kläger dagegen schon im Ansatz nicht (vgl zuletzt BSG SozR 4-2600 § 43 Nr 18 RdNr 12 ff).

Sollte der Kläger mit seinem Vorbringen einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG ) geltend machen wollen, hätte er sich nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG zur Bezeichnung eines Verfahrensmangels auf einen Beweisantrag beziehen müssen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5). Dies gilt auch wenn ein Beteiligter - wie hier der Kläger - im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten war (vgl BSG Beschluss vom 28.5.2013 - B 5 R 38/13 B - BeckRS 2013, 69985 RdNr 8). Auch dies ist nicht geschehen.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 185/16
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 1027/14