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BSG - Entscheidung vom 23.02.2017

B 5 R 381/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

BSG, Beschluss vom 23.02.2017 - Aktenzeichen B 5 R 381/16 B

DRsp Nr. 2017/10083

Regelaltersrente Grundsatzrüge Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. 3. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. 4. Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw. des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass höchstrichterliche Entscheidungen zu diesem Fragenbereich noch nicht ergangen sind oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 24.10.2016 hat das LSG Nordrhein-Westfalen einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente ua unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 4 GG verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG und Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG .

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist.

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ),

- das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

- ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 S 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG , 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 32 ff).

Die Klägerin wird bereits dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Sie hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Inhalt oder Anwendungsbereich einer revisiblen Norm (vgl § 162 SGG ) gestellt (vgl Senatsbeschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Zwar ist der Beschwerdebegründung zu entnehmen, dass es der Klägerin um die "Bewilligung von Mutterfürsorge gemäß Art 6 Abs 4 GG " geht. Welche abstrakte Rechtsfrage sie unter diesem Aspekt geklärt wissen möchte - zB die Frage nach einer Gewährung von Mutterfürsorge in Gestalt eines unmittelbaren Zahlungsanspruchs aus Art 6 Abs 4 GG - gibt die Klägerin jedoch nicht an. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261 , 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 181). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG , den Vortrag der Klägerin darauf zu analysieren, ob sich ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage entnehmen ließe (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48).

Ebenso wenig hat die Klägerin die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit, dh Entscheidungserheblichkeit des angesprochenen Problemkreises dargelegt.

Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich zB unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick darauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass höchstrichterliche Entscheidungen zu diesem Fragenbereich noch nicht ergangen sind oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (Krasney/Udsching, aaO, Kap IX RdNr 183 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Insbesondere fehlt jede Auseinandersetzung mit der vom LSG zu Art 6 Abs 4 GG zitierten Entscheidung des BVerfG (vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1).

Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung keine ausreichenden Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Insofern hätte die Klägerin aufzeigen müssen, welchen Sachverhalt das LSG für das BSG bindend festgestellt hat (§ 163 SGG ) und dass auf dieser Grundlage im angestrebten Revisionsverfahren notwendig über die mit der Beschwerde angesprochene Problematik entschieden werden müsste.

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG ), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG ) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Beschwerdebegründung versäumt es bereits, die angeblich verletzten Verfahrensvorschriften zu benennen.

Doch selbst wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass sie sinngemäß eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG sowie Verstöße gegen § 103 SGG und § 136 Abs 1 Nr 6 SGG rügen möchte, wären Verfahrensmängel nicht schlüssig dargelegt.

Die Klägerin trägt insoweit vor: Das Urteil des LSG lasse keine Auseinandersetzung sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Art mit dem Vorbringen der Klägerin erkennen, "wodurch die benachteiligende Entwicklung für die Mütter durch den Staat in den vergangenen Jahrzehnten und zugleich die Folgen für das Recht trotz substanziellen Vortrags entlang des Falles der Klägerin ausgeblendet" bleibe (Bl 1 der Beschwerdebegründung). Sowohl das SG Dortmund als auch das LSG hätten sich - trotz Vorlage von Beweisen und Beweisanträgen - einer sachlichen und rechtlich unerlässlichen Diskussion vollständig verweigert (Bl 4 der Beschwerdebegründung). Der Gerichtsbescheid des SG Dortmund und das Urteil des LSG enthielten keine Ausführungen, die erkennen ließen, dass die Gerichte wenigstens der Sache nach die Umstände des Begehrens der Klägerin auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzgebots des Art 6 Abs 4 GG in ihre Entscheidungsfindung einbezogen hätten; der Klägerin gehe es nicht um eine höhere Regelaltersrente wegen einer weitergehenden Anerkennung von Kindererziehungs-, Beitrags- oder Anrechnungszeiten sowie weiteren Entgeltpunkten, sondern um die "Beendigung ihrer Benachteiligung als Mutter ohne angemessene Existenz" (ebenfalls Bl 4 der Beschwerdebegründung).

Soweit die Klägerin Verfahrensmängel des SG geltend macht, ist sie darauf hinzuweisen, dass Verfahrensmängel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG Verstöße des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug sind (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 16a mwN). Ein Verfahrensmangel, der dem SG unterlaufen ist, kann daher nur dann die Revision rechtfertigen, wenn dieser fortwirkt und insofern ebenfalls als Mangel des LSG anzusehen ist (vgl nur BSG Beschluss vom 19.1.2011 - B 13 R 211/10 B - Juris RdNr 15 mwN). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine substantiierten Angaben.

Ebenso wenig sind Verfahrensmängel des LSG schlüssig aufgezeigt.

Ein Verstoß gegen den Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs iS von § 62 SGG , Art 103 Abs 1 GG liegt vor, wenn das Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen ist (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 19 S 33 mwN) oder sein Urteil auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützt, zu denen sich die Beteiligten nicht haben äußern können (vgl BSG SozR 3-1500 § 62 Nr 12 S 16). Zur Begründung eines entsprechenden Revisionszulassungsgrundes ist nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern ua auch darzutun, welches Vorbringen ggf dadurch verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann ( BSG SozR 1500 § 160a Nr 36). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Die Klägerin hat bereits nicht substantiiert aufgezeigt, welches Vorbringen das LSG unberücksichtigt gelassen habe. Mit den pauschalen Ausführungen, es sei keine Auseinandersetzung mit ihrem Vorbringen erfolgt bzw das LSG habe sich einer sachlichen und rechtlich unerlässlichen Diskussion verweigert, ist der Darlegungspflicht nicht genügt. Zudem gibt die Beschwerdebegründung nicht an, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem angeblichen Verfahrensfehler beruhen kann.

Soweit die Klägerin ferner offenbar geltend machen will, das Berufungsgericht sei von ihr gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt, ist ein Verstoß gegen § 103 SGG ebenfalls nicht schlüssig bezeichnet.

Die Klägerin hat schon nicht dargetan, im Berufungsverfahren ordnungsgemäße Beweisanträge gestellt zu haben.

War der Beschwerdeführer in der Berufungsinstanz - wie hier - durch keinen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten vertreten, sind zwar an Form, Inhalt, Formulierung und Präzisierung eines Beweisantrags verminderte Anforderungen zu stellen ( BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG Beschluss vom 1.3.2006 - B 2 U 403/05 B - Juris RdNr 5; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BVerfG SozR 3-1500 § 160 Nr 6 S 14; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 733). Auch ein unvertretener Beteiligter muss aber einen konkreten Beweisantrag sinngemäß gestellt haben, dh angeben, welche konkreten Punkte er am Ende des Verfahrens noch für aufklärungsbedürftig gehalten hat und auf welche Beweismittel das Gericht hätte zurückgreifen sollen, um diese aufzuklären ( BSG Beschlüsse vom 2.6.2003 - B 2 U 80/03 B - Juris RdNr 4 und vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - Juris RdNr 11). Hierzu enthält die Beschwerdebegründung keine Angaben.

Ebenso wenig hat die Klägerin einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG schlüssig aufgezeigt, nach dem das Urteil mit Entscheidungsgründen zu versehen ist.

Diese Norm ist ua dann verletzt, wenn das Gericht auf einen zentral bedeutsamen Vortrag eines Verfahrensbeteiligten überhaupt nicht eingeht oder wenn geltend gemachte Ansprüche oder wesentliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel überhaupt nicht behandelt worden sind, sofern diese Mittel geeignet gewesen wären, den Erfolg des Rechtsbehelfs günstig zu beeinflussen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 136 RdNr 7f mwN).

Die Klägerin sieht § 136 Abs 1 Nr 6 SGG sinngemäß zum einen dadurch verletzt, dass das Berufungsurteil nicht erkennen lasse, sich mit ihrem Begehren unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 4 GG befasst zu haben.

Auf diesen Gesichtspunkt geht das LSG indes auf Bl 9 des angefochtenen Urteils unter Angabe der Rechtsprechung des BVerfG ein. Warum gleichwohl eine Nichteinbeziehung dieses Vorbringens der Klägerin vorliegen soll, legt die Beschwerdebegründung nicht dar.

Soweit die Klägerin zum anderen ausführt, ihr gehe es nicht um einen Anspruch auf Gewährung höherer Regelaltersrente unter dem Gesichtspunkt einer weiteren Anerkennung von Kindererziehungs- und sonstigen Zeiten sowie weiterer Entgeltpunkte für ihre Rente, sondern um die Beendigung ihrer Benachteiligung als Mutter ohne angemessene Existenz, versäumt sie darzulegen, dass dieser Gesichtspunkt den Erfolg des Rechtsmittels hätte günstig beeinflussen können.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 87/15
Vorinstanz: SG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 34 R 172/14