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BSG - Entscheidung vom 05.01.2017

B 3 P 1/17 S

Normen:
SGG § 177
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 05.01.2017 - Aktenzeichen B 3 P 1/17 S

DRsp Nr. 2017/10978

Pflegeversicherung Einstweiliger Rechtsschutz Ausschluss der Beschwerde Anwaltszwang vor dem BSG

1. Ein Beschluss im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stellt eine abschließende Entscheidung dar und ist deshalb gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. 2. Rechtsmittel beim BSG können nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam eingelegt werden.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. November 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 177 ; SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

Das SG Kassel hat mit Beschluss vom 10.10.2016 den Antrag des Antragstellers abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm rückwirkend ab 1.7.2016 Leistungen der stationären Pflege zu erbringen. Das Hessische LSG hat durch Beschluss vom 28.11.2016 die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 1.1.2017 Beschwerde beim BSG eingelegt.

Der angefochtene Beschluss des LSG stellt eine abschließende Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dar und ist deshalb gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Im Übrigen können Rechtsmittel beim BSG nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte wirksam eingelegt werden (§ 73 Abs 4 SGG ).

Die Beschwerde war demgemäß ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG ) als unzulässig zu verwerfen.

Soweit der Antragsteller die aus seiner Sicht zögerliche Sachbehandlung des SG Kassel in den im Einzelnen aufgeführten weiteren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beanstandet und eine Entscheidung durch das BSG wünscht, ist darauf hinzuweisen, dass dem BSG ein solches Eingreifen in laufende erstinstanzliche Verfahren aus Rechtsgründen grundsätzlich verwehrt ist und zudem der Instanzenzug in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ohnehin beim jeweiligen LSG endet. Dem Antragsteller steht es aber frei, Verzögerungsrügen (§ 202 S 2 SGG iVm § 198 Abs 3 GVG ) unmittelbar beim SG Kassel anzubringen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Hessen, vom 28.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 P 34/16
Vorinstanz: SG Kassel, - Vorinstanzaktenzeichen S 12 P 4/16