Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 28.03.2017

B 9 V 87/16 B

Normen:
SGG § 73 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 28.03.2017 - Aktenzeichen B 9 V 87/16 B

DRsp Nr. 2017/13519

Parallelentscheidung zu BSG - B 9 V 3/17 B - v. 28.03.2017

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2016 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K., K., beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt einen monatlichen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß an Kleidung oder Wäsche.

Das LSG hat wie vor ihm das SG und der Beklagte im Überprüfungsverfahren den Anspruch der Klägerin nach § 1 Opferentschädigungsgesetz ( OEG ) iVm §§ 1 , 15 Bundesversorgungsgesetz ( BVG ) iVm der Verordnung zur Durchführung des § 15 BVG abgelehnt (Urteil vom 17.11.2016). Die Angaben zu ihrem Gesundheitszustand seien in sich widersprüchlich, widersprächen den objektiven Befunden und könnten daher ihren Anspruch nicht begründen. Ein außergewöhnlicher schädigungsbedingter Verschleiß an Kleidung oder Wäsche sei ohnehin nicht nachgewiesen.

Mit ihrer Beschwerde, für die sie zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Das abweisende Urteil habe keine genügende Abklärung zugelassen.

II

1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens der Klägerin - Anhaltspunkte dafür, dass sie einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall der Klägerin hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), sondern betrifft insbesondere die Anwendung von § 1 OEG sowie §§ 1 und 15 BVG iVm der dazugehörigen Verordnung im Fall der Klägerin. Insoweit könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass die Klägerin einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Die Klägerin rügt sinngemäß eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Insoweit ist aber bereits nicht ersichtlich, dass die vor dem LSG anwaltlich vertretene Klägerin einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt und bis zum Schluss aufrechterhalten hat. Merkmal eines solchen substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Dafür ist die behauptete Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zumindest hypothetisch zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Das gilt umso mehr, wenn, wie im Fall der Klägerin, bereits zahlreiche ärztliche Atteste, Stellungnahmen und Gutachten eingeholt worden sind.

Ein Beweisantrag der Klägerin, der diesen Anforderungen gerecht wird, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ihr vom LSG-Urteil wiedergegebener Antrag, von Amts wegen ein internistisches und ein dermatologisches Gutachten einzuholen, bezeichnet weder die behauptete Tatsache, noch gibt er das hypothetische Ergebnis der Beweisaufnahme an oder setzt sich mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen auseinander.

Da der Klägerin keine PKH zusteht, kann sie auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Die Klägerin muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da sie nicht selbst zum Kreis vertretungsbefugter Personen gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 17.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 186/14
Vorinstanz: SG Karlsruhe, vom 20.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 VG 735/13