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BSG - Entscheidung vom 31.03.2017

B 8 SO 60/16 BH

Normen:
SGB XII § 67
SGB XII § 1

BSG, Beschluss vom 31.03.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 60/16 BH

DRsp Nr. 2017/13526

Parallelentscheidung zu BSG - B 8 SO 59/16 BH - v. 31.03.2017

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 4. August 2016 - L 7 SO 2446/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB XII § 67 ; SGB XII § 1 ;

Gründe:

I

Im Streit sind Ansprüche des Klägers nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - ( SGB XII ) während seiner Inhaftierung.

Der Kläger hat am 24.5.2016 Klage beim Sozialgericht ( SG ) Freiburg erhoben ua mit dem Antrag, die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, ihm zur Existenzsicherung während der Haft monatlich 100 Euro auf Grundlage von § 27b SGB XII und monatlich 100 Euro auf Grundlage von § 67 SGB XII zu zahlen. Das SG hat das Verfahren wegen weiterer geltend gemachter Ansprüche abgetrennt (Beschluss vom 25.5.2016) und die vorliegende Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 21.6.2016). Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 4.8.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klage sei mangels vorangegangener Verwaltungsentscheidung unzulässig.

Mit Schreiben vom 15.8.2016 hat der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hier.

Ob die vom Kläger behaupteten Verfahrensfehler (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) von einem Rechtsanwalt in einem Beschwerdeverfahren mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht werden könnten, kann dabei dahinstehen; denn in jedem Fall hat die Hauptsache keine Erfolgsaussicht (vgl zu dieser Voraussetzung nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG , 11. Aufl 2014, § 73a RdNr 7c mwN). Im Ergebnis zu Recht haben die Vorinstanzen die Klage als unzulässig angesehen. Die Klage gerichtet auf weitere bezifferte Geldleistungen zur Existenzsicherung während der Haft ("Taschengeld"), die der Kläger hier erhoben hat, ist unzulässig. Als echte Leistungsklage (vgl § 54 Abs 5 SGG ) ist sie nicht statthaft; eine Verwaltungsentscheidung ist wegen dieser behaupteten Ansprüche aber nicht ergangen. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, das Schreiben des Beklagten zu 1 vom 19.4.2016 sei als Verwaltungsakt zu qualifizieren, mag dies zutreffend sein. Dieses Schreiben betrifft jedoch nur seinen Antrag wegen Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und der Beschaffung einer Wohnung (dazu im Einzelnen Beschluss des Senats zum Az B 8 SO 59/16 BH), die hier aber nicht Streitgegenstand sind.

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Baden-Württemberg, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 SO 2446/16
Vorinstanz: SG Freiburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SO 2152/16