Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 25.04.2017

B 4 AS 9/17 BH

Normen:
SGB II § 16c Abs. 1

BSG, Beschluss vom 25.04.2017 - Aktenzeichen B 4 AS 9/17 BH

DRsp Nr. 2017/13754

Parallelentscheidung zu BSG - B 4 AS 12/17 BH - v. 25.04.2017

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 13. Dezember 2016 - L 7 AS 1494/15 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB II § 16c Abs. 1 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Ablehnung eines Antrags des Klägers auf Eingliederungsleistungen für Selbstständige in Form eines Darlehens in Höhe von 60 000 Euro für ein beabsichtigtes Geschäft mit dem Handel von Indexderivaten an der Terminbörse (Bescheid vom 23.10.2013; Widerspruchsbescheid vom 26.3.2014). Diese begründete der Beklagte im Wesentlichen damit, dass Leistungen der freien Förderung nach § 16f SGB II die gesetzlichen Leistungen, auch die Basisleistungen nach den §§ 16 bis 16e SGB II , nicht umgehen oder aufstocken dürften. Förderleistungen schieden aus, wenn bereits die Basisleistungen zur Eingliederung in Arbeit führen könnten. Dies sei bei dem Kläger bei individuell angepasster Förderung möglich.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 10.9.2015). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 13.12.2016). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, das von dem Kläger beabsichtigte Geschäftsmodell eines Tagesgeschäfts an der Terminbörse auf ausschließlich eigene Rechnung entspreche nicht den Förderzielen des SGB II , weshalb jegliche darauf bezogene Förderung nach den §§ 16 ff SGB II bereits dem Grunde nach ausgeschlossen sei. Alle Leistungen der Grundsicherung seien darauf auszurichten, dass Hilfebedürftigkeit durch eine Erwerbstätigkeit vermieden oder beseitigt werde. Das Geschäftsmodell des Klägers laufe auf eine nicht förderungsfähige private Vermögensverwaltung hinaus, weil die Erträge nicht aus der Anbietung und Vergütung der eigenen Arbeit als Dienstleistung im Markt erzielt würden, sondern ausschließlich aus der Anlage eigener Vermögenswerte durch Investition in Wertpapiere sowie Reinvestition von Veräußerungsgewinnen. Die beabsichtigte Tätigkeit führe weder zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses noch zu einem selbstständigen Gewerbebetrieb.

Der Kläger beantragt PKH für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und die Beiordnung eines Rechtsanwalts.

II

Der Antrag auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Bevollmächtigten ist abzulehnen.

Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Revision ist auf Nichtzulassungsbeschwerde nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ).

Es ist nicht zu erwarten, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg das Vorliegen dieser Nichtzulassungsgründe geltend machen könnte. Insbesondere ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar. Das LSG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Gegenstand der Förderung der selbstständigen Tätigkeit durch die Erbringung von Darlehen oder Zuschüssen nach § 16c Abs 1 SGB II allein die Beschaffung von Sachgütern, also von sächlichen Betriebsmitteln, ist. Vorausgesetzt wird, dass die Sachgüter für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit angemessen sind (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II , § 16c RdNr 16 ff, Stand 10/2014). Der Kläger begehrt jedoch keine Zuschüsse oder Darlehen zu diesem - bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit allein privilegierten - Gesetzeszweck. Auch bezogen auf die freie Förderung nach § 16f SGB II ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht erkennbar. Der Senat hat bereits darauf hingewiesen, dass die Leistungen der freien Förderung die gesetzlichen Leistungen nicht umgehen oder aufstocken dürfen ( BSG vom 6.4.2011 - B 4 AS 117/10 R - BSGE 108, 80 ff = SozR 4-4200 § 16 Nr 6, RdNr 18). Es kann dahingestellt bleiben, ob ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich geltend machen könnte, dass bezüglich des in diesem Verfahren angefochtenen Bescheids vom 23.10.2013 idF des Widerspruchsbescheids vom 26.3.2014 ein gesondertes Gerichtsverfahren durchgeführt worden ist, obgleich ein Klageverfahren betreffend die Ablehnung des vorangegangenen Antrags des Klägers zur Förderung des von ihm beabsichtigten Handels an der Terminbörse durch Bescheid vom 26.8.2013 idF des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2013 anhängig war. Jedenfalls könnte ein zugelassener Prozessbevollmächtigter nicht mit Erfolg geltend machen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem möglichen Verfahrensfehler beruht.

Mit der Ablehnung der PKH entfällt zugleich der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).

Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1494/15
Vorinstanz: SG Hannover, vom 10.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 70 AS 1754/14