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BSG - Entscheidung vom 09.10.2017

B 14 AS 66/17 BH

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1-2

BSG, Beschluss vom 09.10.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 66/17 BH

DRsp Nr. 2017/16416

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 64/16 BH - v. 09.10.2017

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30. März 2017 - L 7 AS 166/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

Dem - nur von ihr gestellten - Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG ) in der Lage wäre, die von der Klägerin angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 30.3.2017 - L 7 AS 166/16 - erfolgreich zu begründen. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch ihr Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der hier für den Zeitraum von November 2008 bis April 2009 insbesondere streitigen Fragen der Verfassungsmäßigkeit der Leistungsbemessung nach dem SGB II und der Anrechnung von Einkommen auf diese Leistungen mit Blick auf die hierzu bereits vorliegende und vom LSG auch berücksichtigte Rechtsprechung des BVerfG Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ). Soweit die Klägerin insbesondere eine überlange Verfahrensdauer rügt, ist nicht ersichtlich, dass und warum für sie trotz der Entschädigungsregelung in § 198 GVG die Überlänge eines Gerichtsverfahrens gleichwohl noch einen Verfahrensmangel begründen könnte (vgl hierzu BSG vom 15.10.2015 - B 9 V 15/15 B - juris, RdNr 9).

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 166/16
Vorinstanz: SG Dresden, vom 12.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 AS 2957/14