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BSG - Entscheidung vom 11.01.2017

B 14 AS 214/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2

BSG, Beschluss vom 11.01.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 214/16 B

DRsp Nr. 2017/9551

Parallelentscheidung zu BSG - B 14 AS 211/16 B - v. 11.01.2017

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. März 2016 - L 3 AS 346/15 - werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG ).

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide hier allein geltend gemachten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ).

Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht, weil sich aus ihr schon nicht ergibt, mit welchem Rechtssatz das LSG dem BSG widersprochen und von rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr darauf, die Rechtsanwendung des SG und des LSG für fehlerhaft zu halten.

Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Soweit die falsche Ermittlung des Beschwerdewerts der Berufung und damit der Sache nach der Erlass eines Prozess- statt eines Sachurteils als Verfahrensmangel geltend gemacht wird, lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, was das SG den Klägern versagt hat und was sie davon mit ihren Berufungen weiter verfolgt haben. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich vielmehr auf den Vortrag, das LSG habe den "Berufungswert" falsch ermittelt.

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG .

Vorinstanz: LSG Sachsen, vom 10.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 346/15
Vorinstanz: SG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 4856/14