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BSG - Entscheidung vom 07.11.2017

B 10 ÜG 22/17 C

Normen:
SGG § 60 Abs. 1
ZPO § 45 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 07.11.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 22/17 C

DRsp Nr. 2020/8681

Parallelentscheidung zu BSG B 10 ÜG 21/17 C v. 07.11.2017

Tenor

Die Befangenheitsgesuche der Klägerin gegen die Vorsitzende Richterin am Bundessozialgericht Dr. R. und die Richter am Bundessozialgericht K. und Dr. R. sowie ihre Beschwerde und ihre Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. Juli 2017 werden als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1 ; ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 18.7.2017 hat der Senat das Gesuch der Klägerin, den Richter am BSG O. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, verworfen, soweit es sich auf das Beschwerdeverfahren bezog und zurückgewiesen, soweit es das Verfahren der Prozesskostenhilfe betraf. Der Beschluss erfolgte ohne den für befangen erklärten Richter.

Gegen den ihr am 26.8.2017 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 30.8.2017 eine von ihr so bezeichnete Beschwerde erhoben und sämtliche am Beschluss beteiligten Richter ihrerseits abgelehnt. Das Gericht habe ua vorsätzlich das gültige Recht falsch angewendet und massive Willkür im Amt begangen.

II

Der Senat kann in der aus dem Rubrum ersichtlichen geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung entscheiden, obwohl die Klägerin ihr Befangenheitsgesuch gegen den Richter am BSG O. aufrechterhält und nunmehr auch Befangenheitsgesuche gegen die Vorsitzende Richterin am BSG Dr. R. sowie die Richter am BSG K. und Dr. R. erhoben hat. Das Gericht muss insbesondere nicht in derselben Besetzung der angefochtenen Entscheidung über die Anhörungsrüge befinden (vgl BSG Beschluss vom 3.4.2012 - B 11 AL 2/12 C; BFH Beschluss vom 10.2.2012 - VI S 1/12; vgl auch Haack in Roos/Wahrendorf, SGG , 2014, § 178a RdNr 35 mwN).

1. Was das ursprüngliche Befangenheitsgesuch gegen den Richter am BSG O. betrifft, so ist dieses durch den genannten Beschluss des Senats endgültig abschlägig beschieden worden und damit erledigt.

Die weiteren Befangenheitsgesuche gegen die übrigen erkennenden Richter sind offensichtlich unzulässig. Der Senat entscheidet deshalb darüber abweichend von § 60 Abs 1 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung unter Mitwirkung der Richter, welche die Klägerin für befangen hält. Wie in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichtshöfe und des BVerfG anerkannt ist, dürfen rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter behandelt werden, wenn für die Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht einen offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts für sachfremde Zwecke verhindern will oder lediglich eine bloße Formalentscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Gesuch trifft, die keinerlei Beurteilung des eigenen Verhaltens durch die entscheidenden Richter und kein Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erfordert (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BVerfG NJW 2013, 1665 ; BVerfG NJW 2007, 3771 ; BFH, NJW 2009, 3806 mwN; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 12. Aufl 2017, § 60 RdNr 10d mwN; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG , 2. Aufl 2014, § 60 RdNr 79 ff; aA BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 58/12 - Juris). Ein Befangenheitsgesuch kann danach auch dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn es keinen oder nur einen von vornherein völlig ungeeigneten Ablehnungsgrund nennt, § 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 2 S 1 ZPO (BVerfG vom 2.6.2005 - 2 BvR 625/01 ua - NJW 2005, 3410 , 3412), zB wenn keinerlei substantiierte Tatsachen vorgetragen werden (BVerwG NJW 1997, 3327 ) oder nur Tatsachen, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen lassen (Hamburgisches OVG NVwZ-RR 2000, 548 ).

Mehr als eine solche bloße Formalentscheidung braucht der Senat vorliegend über das Befangenheitsgesuch der Klägerin nicht zu treffen. Es beschränkt sich auf pauschale Angriffe gegen den Inhalt des Senatsbeschlusses vom 18.7.2017 und sämtliche daran beteiligten Richter. Irgendwelchen substantiierten und individualisierten Tatsachenvortrag zu einer möglichen Befangenheit einzelner Richter enthält das Gesuch nicht und ist im Übrigen auch sonst nicht erkennbar.

2. Die von der Klägerin erhobene Beschwerde bzw Rechtsbeschwerde gegen den unanfechtbaren Beschluss des BSG über ihr Befangenheitsgesuch gegen den Richter am BSG O. ist unstatthaft und schon deshalb als unzulässig zu verwerfen. Selbst wenn man die von der Klägerin so bezeichnete Beschwerde im Übrigen als Gegenvorstellung verstehen und diese ausnahmsweise in Fällen groben prozessualen Unrechts bzw bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen als zulässig ansehen wollte (zum Meinungsstand vgl Frehse in Jansen, SGG , 4. Aufl 2012, § 178a RdNr 7 mwN), fehlt es an jeder Darlegung der Klägerin und auch sonst an jedem Anhaltspunkt, warum diese Voraussetzungen in ihrem Fall erfüllt sein könnten.

3. Über die sinngemäß erhobene Anhörungsrüge der Klägerin entscheidet der Senat ebenfalls in der aus dem Rubrum ersichtlichen geschäftsplanmäßigen Besetzung, die er im Zeitpunkt der Entscheidung über die Anhörungsrüge hat. Denn mit der Verwerfung des Ablehnungsgesuchs ist das Ablehnungsverfahren gegen den Richter am BSG O. beendet (vgl Flint in jurisPK- SGG , 1. Aufl 2017, § 60 RdNr 156). Der erfolglos abgelehnte, im Anhörungsrügeverfahren mitwirkende Richter entscheidet in diesem nicht über das Ablehnungsgesuch, sondern über das Vorliegen einer Gehörsverletzung (Flint, aaO, § 178a RdNr 28 f). Nur falls die Anhörungsrüge Erfolg hat, wird das Ablehnungsverfahren nach § 178a Abs 5 S 1 SGG fortgeführt. Das ist hier nicht der Fall.

Die von der Klägerin sinngemäß erhobene Anhörungsrüge gegen die Ablehnung ihres Befangenheitsgesuchs ist nach § 178a Abs 1 SGG grundsätzlich statthaft. Zwar findet nach § 178a Abs 1 S 2 SGG keine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung statt. Aber jedenfalls dann, wenn das BSG in letzter Instanz ein Befangenheitsgesuch zurückweist, liegt darin keine unselbstständige Nebenentscheidung, sondern eine abschließende Entscheidung in einem selbstständigen Zwischenverfahren; sie hat Bindungswirkung für das weitere Verfahren und kann später nicht mehr im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden (vgl BVerfGE 119, 292 ).

Die Anhörungsrüge ist jedoch unzulässig. Denn die Klägerin hat die behauptete Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt, wie es § 178a Abs 2 S 5 iVm Abs 1 S 1 Nr 2 SGG verlangt. Eine solche Darlegung erfordert einen substantiierten Vortrag, aus dem sich ableiten lässt, in welcher Weise das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist; zumindest sind im Wege einer eigenständigen Auseinandersetzung schlüssig die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt ( BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2). Für die anwaltlich nicht vertretene Klägerin sind diese Maßstäbe weniger streng zu handhaben. Indes enthält ihr Schriftsatz überhaupt keine Anhaltspunkte für eine Verletzung rechtlichen Gehörs, die der Senat auch im Übrigen nicht festzustellen vermag. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag der Klägerin auf pauschale Kritik an der Rechtmäßigkeit der Senatsentscheidung, der sie Willkür vorwirft. Damit ist keine Gehörsverletzung dargetan. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Es verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG <Kammer> vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 - BVerfGK 14, 238, 241 f = WM 2008, 2084 f unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1 , 12 und BVerfGE 87, 1 , 33 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 4).

Die Anhörungsrüge ist somit nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden und daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen 178a Abs 4 S 1 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 183 S 6 SGG , § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

5. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7400 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG in Höhe von 60 Euro anfällt.

Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar 178a Abs 4 S 3 SGG ). Der Senat weist daraufhin, dass vergleichbare Eingaben der Klägerin gegen den Beschluss vom 18.7.2017 nicht mehr beschieden werden.

Vorinstanz: BSG, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 10 ÜG 9/17 B
Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SF 15/16