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BSG - Entscheidung vom 13.07.2017

B 10 ÜG 3/17 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
SGG § 60
ZPO § 45 Abs. 1

BSG, Beschluss vom 13.07.2017 - Aktenzeichen B 10 ÜG 3/17 B

DRsp Nr. 2017/14374

Parallelentscheidung zu BSG - B 10 ÜG 1/17 - v. 13.07.2017

Das Gesuch des Klägers auf Ablehnung der Vorsitzenden Richterin am Bundessozialgericht Dr. R. und der Richter am Bundessozialgericht O. und Dr. R. wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23 400 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ; SGG § 60 ; ZPO § 45 Abs. 1 ;

Gründe:

I

In der Hauptsache begehrt der Kläger Entschädigung wegen überlanger Dauer der Verfahren S 33 V 31/06 vor dem SG München und L 15 VK 6/12 vor dem Bayerischen LSG. Das Ausgangsverfahren begann vor dem SG am 7.8.2006 und endete mit Urteil vom 15.7.2009, mit welchem das SG einen Anspruch auf Erstattungen für die Medikamente Voltaren und Cardivalis sowie die Erstattung von Kosten einer Zahnbehandlung, soweit der doppelte Festzuschuss überschritten wurde, abgelehnt hat. Nach Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Berufung (L 15 VK 14/09 NZB) endete das anschließende Berufungsverfahren am 25.9.2014 durch Urteil, welches am 25.10.2014 zugestellt wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das BSG mit Beschluss vom 5.3.2015 als unzulässig verworfen ( B 9 V 57/14 B).

Am 27.4.2012 hat der Kläger beim LSG "Untätigkeitsbeschwerde" eingelegt, am 23.10.2012 Verzögerungsrüge und am 24.3.2014 Entschädigungsklage erhoben. Mit dieser macht er eine Entschädigung in Höhe der gesetzlich bestimmten Beträge seit der am 6.3.2014 gestellten Anträge nach dem Bundesversorgungsgesetz geltend und begehrt die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 75 Abs 1 S 2 SGG . Das Entschädigungsgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung von 1200 Euro zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen sowie die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt, weil es sich vorliegend entgegen der Begründung des Klägers nicht um eine Angelegenheit des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs 1 S 2 SGG handele. Die Entschädigungsklage sei teilweise begründet. Wenn man zugunsten des Klägers die "Untätigkeitsbeschwerde" als Verzögerungsrüge iS von § 198 Abs 3 S 1 GVG werte, sei das erstinstanzliche Verfahren insgesamt auf Verfahrensverzögerung hin zu prüfen nach Art 23 S 4 Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG), da das Verfahren vor dem SG bereits vor Inkrafttreten des ÜGG am 3.12.2011 abgeschlossen gewesen sei und es keiner Verzögerungsrüge bedurft habe. Demgegenüber habe der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren die Verzögerungsrüge nicht unverzüglich nach Inkrafttreten des ÜGG erhoben mit der Folge, dass für Zeiträume vor der Verzögerungsrüge am 27.4.2012 weder ein Entschädigungsanspruch nach § 198 Abs 3 GVG noch ein Anspruch auf eine Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 GVG gegeben sei. Das Verfahren habe mit der Klageerhebung am 7.8.2006 begonnen und sei durch den Beschluss des BSG am 5.3.2015 abgeschlossen worden. Insgesamt habe die Dauer des Verfahrens somit knapp 103 Monate betragen, wobei 35 Monate auf die erste Instanz und 63 Monate auf die zweite Instanz entfielen. Aufgrund der nicht unverzüglich eingelegten Verzögerungsrüge seien auch die Zeiten von der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 31.8.2009 bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge am 27.4.2012 (knapp 32 Monate) nicht zu berücksichtigen, sodass insgesamt eine Verfahrenszeit für die erste und zweite Instanz von 66 Monaten heranzuziehen sei. Dabei sei die Schwierigkeit des Verfahrens als eher überdurchschnittlich zu werten, da der Kläger vier voneinander getrennte Klagebegehren im Wege der Klagehäufung verfolgt habe. Die Bedeutung des Verfahrens für den Kläger sei eher unterdurchschnittlich zu werten, da es nicht um existenziell oder relevant für die Ausgestaltung der Lebensführung bedeutende Beträge gegangen sei. Von Seiten des SG sei das Verfahren 20 Monate nicht verfahrensfördernd geführt worden. Zweitinstanzlich sei das Verfahren insgesamt (NZB- und Berufungsverfahren) 16 Monate nicht verfahrensfördernd geführt worden. Insgesamt lägen daher zu berücksichtigende Zeiten der richterlichen Inaktivität von 36 Monaten vor. Die vom BSG regelmäßig als zulässig erachtete Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten je Instanz, die nicht durch aktive Verfahrensführung gekennzeichnet werden müsse, sei daher um zwölf Monate überschritten. Die Entschädigung betrage somit zwölfmal 100 Euro, mithin 1200 Euro. Gründe, von dem Regelbetrag nach § 198 Abs 2 S 4 GVG ausnahmsweise abzuweichen, seien nicht ersichtlich. Eine Feststellung der unangemessenen Verfahrensdauer nach § 198 Abs 4 GVG habe daneben nicht zu erfolgen. Insbesondere sei der Kläger durch die verzögert erhobene Verzögerungsrüge auch bezüglich einer solchen Feststellung für Zeiten vor der Erhebung der Rüge präkludiert. Im Übrigen sei die Klage abzuweisen, soweit der Kläger eine höhere Entschädigung beantragt habe (Urteil vom 24.1.2017).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger mit seiner am 7.3.2017 beim BSG eingegangenen Beschwerde, für die er PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Der Kläger rügt eine grundsätzliche Bedeutung des Verfahrens, Divergenz und Verfahrensmängel. Ferner beantragt er die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland nach § 75 Abs 1 S 2 SGG .

Mit weiterem Schreiben vom 18.5.2017 reicht er per Fax einen "Befangenheitsantrag ... nach § 60 SGG iVm § 41 Nr. 7 und nach § 42 Abs. 1 ZPO " gegen die "Vorsitzende Richterin Frau Dr. R. ... sowie die Richter O. und Dr. R." ein.

II

1. Das Befangenheitsgesuch des Klägers ist offensichtlich unzulässig. Es hindert deshalb den Senat auch nicht, über die Beschwerde unter Mitwirkung abgelehnter Richter zu entscheiden (vgl BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7). Nach § 60 SGG iVm § 42 Abs 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Nach § 60 SGG iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheidet. Hierzu zählt ua die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl BVerfG NJW 2007, 3771 ; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 4 RdNr 8; BSG SozR 4-1500 § 60 Nr 7; BFH NJW 2009, 3806 mwN).

So liegt es hier. Der Kläger hat in seinem Schreiben vom 18.5.2017 - wiederholt - sämtliche Richter des Senats abgelehnt, ohne konkrete Anhaltspunkte vorzubringen, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Anhaltspunkte für eine Befangenheit ergeben sich insbesondere nicht aus seinem Vorbringen hinsichtlich seiner gerichtlichen Verfahren in der Vergangenheit. Dies gilt im Ergebnis ebenso hinsichtlich der Begründung des Befangenheitsantrags mit § 41 Nr 7 ZPO wegen einer Mitwirkung der abgelehnten Richter in den beanstandeten Verfahren, auf deren Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Für eine derartige Mitwirkung und damit für einen Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.

2. Der Antrag auf PKH ist abzulehnen. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO ). Weder die Beschwerdebegründung noch die Aktenlage lassen bei der gebotenen summarischen Prüfung die erforderliche Erfolgsaussicht erkennen. Hinreichende Erfolgsaussicht hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg von einem Prozessbevollmächtigten geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers im Beschwerdeverfahren keiner ersichtlich.

Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ). Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; s auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). In diesem Sinne sind im vorliegenden Verfahren keinerlei Rechtsfragen ersichtlich, die eine grundsätzliche Bedeutung beinhalten könnten. Das LSG hat sich erkennbar an der Rechtsprechung des BSG orientiert und diese zu den jeweiligen Problemkreisen zitiert. Dementsprechend ist auch nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG , des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ).

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Entscheidungsrelevante Verfahrensmängel sind in diesem Sinne nicht ersichtlich. Der Kläger macht zwar pauschal Verfahrensmängel geltend, rügt aber letztlich die Wertungen durch das LSG insbesondere in Bezug auf seine Verzögerungsrüge und die nicht erfolgte Beiladung der Bundesrepublik Deutschland. Damit verweist der Kläger zum einen lediglich auf die seiner Auffassung nach fehlerhafte Auslegung des materiellen Rechts, nämlich bei der Verzögerungsrüge als materielle Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs (vgl BSG SozR 4-1710 Art 23 Nr 1 RdNr 27). Darin liegt weder ein Verfahrensmangel noch die Erhebung einer ordnungsgemäßen Grundsatzrüge zur Frage des anwendbaren Rechts. Soweit er darüber hinaus anführt, das LSG habe die Abweisung seiner Ansprüche für die Vergangenheit nicht hinreichend begründet, und damit sinngemäß den Verfahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe (§ 136 Abs 1 Nr 6 SGG ) benennen wollte, räumt der Kläger selbst ein, dass das LSG seine Entscheidung begründet habe, wenn auch nur mit wenigen Worten. Entscheidungsgründe fehlen allerdings nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG Beschluss vom 24.2.2006 - B 9a SB 22/05 B). Letztlich übersieht der Kläger auch hinsichtlich seines Begehrens der Beiladung der Bundesrepublik Deutschland nach § 75 Abs 1 S 2 SGG , dass das Entschädigungsklageverfahren nicht mehr die Fortsetzung des Ausgangsverfahrens darstellt und damit keine Angelegenheit des sozialen Entschädigungsrechts iS von § 75 Abs 1 S 2 SGG ist. Schließlich ist auch nichts für eine sinngemäß angedeutete erfolgreiche Besetzungsrüge der Instanzgerichte ersichtlich.

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zusätzlich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ) rügt, wird bereits nicht klar, welches Vorbringen durch das LSG übergangen oder verhindert worden sein sollte. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass das LSG willkürlich entschieden haben könnte unter Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes oder des Rechtsstaatsprinzips.

3. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG ), weil sie nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 iVm § 160a Abs 1 S 1 SGG ).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO .

5. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 52 Abs 1 und 3 S 1, § 47 Abs 1 bis 3 GKG und berücksichtigt, dass der Kläger den Beginn des zu entschädigenden Zeitraums im Antrag der Klageschrift vom 9.3.2014 auf den 6.3.1994 bestimmt hat, ohne das Ende des Zeitraums konkret festzulegen. Unter Zugrundelegung des Zustellzeitpunktes des Urteils des LSG im Ausgangsverfahren vom 25.9.2014 (L 15 VK 6/12) ergibt sich ein Entschädigungszeitraum vom 6.3.1994 bis 25.10.2014 unter Berücksichtigung der vom Kläger begehrten Entschädigung in gesetzlicher Höhe von 1200 Euro pro Jahr. Somit ergibt sich ursprünglich ein monatlicher Betrag von 100 Euro für 246 Monate, insgesamt von 24 600 Euro. Nach Abzug der zugesprochenen 1200 Euro für zwölf Monate Überlänge verbleibt damit ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren von 23 400 Euro.

Vorinstanz: LSG Bayern, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SF 193/14
Vorinstanz: SG München, vom 15.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 33 VK 31/06