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BSG - Entscheidung vom 27.03.2017

B 9 SB 16/17 B

Normen:
SGG § 67

BSG, Beschluss vom 27.03.2017 - Aktenzeichen B 9 SB 16/17 B

DRsp Nr. 2017/10765

Nichtzulassungsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Schuldloses Fristversäumnis

1. Bleibt offen, ob ein schuldloses Fristversäumnis vorliegt, oder erscheint ein Verschulden möglich, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. 2. Eine schuldlose (krankheitsbedingte) Fristversäumung kann nur angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann. 3. Ein Vorbringen, dass man durch "schwere gesundheitliche Einschränkungen ... zur Zeit nicht in der Lage" sei "einen Anwalt aufzusuchen bzw. in der erforderlichen Art zu kontaktieren", ist hierfür nicht ausreichend. 4. Es kann nicht daraus gefolgert werden, dass ein Beschwerdeführer weder in der Lage war selbst einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen noch einen anderen damit zu beauftragen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.1.2017 mit einem am 27.2.2017 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 24.2.2017 Beschwerde eingelegt und die Verlängerung der Beschwerdefrist beantragt. Der angefochtene Beschluss ist ihm am 2.2.2017 zugestellt worden.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses und mit Schreiben des Senats vom 28.2.2017 ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen - als gesetzliche Frist nicht verlängerbaren - Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4 , § 160a Abs 1 S 2 SGG ). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor.

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG kann dem Kläger nicht gewährt werden. Zum einen fehlt es bereits an der Nachholung der versäumten Rechtshandlung (§ 67 Abs 2 S 3 SGG ) - der Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten -. Zum anderen hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, dass ein schuldloses Fristversäumnis vorliegt. Bleibt offen, ob ein schuldloses Fristversäumnis vorliegt, oder erscheint ein Verschulden möglich, ist eine Wiedereinsetzung ausgeschlossen. Eine schuldlose (krankheitsbedingte) Fristversäumung kann nur angenommen werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Beteiligte so schwer erkrankt ist, dass er nicht selbst handeln und auch nicht einen anderen beauftragen kann. Das Vorbringen des Klägers, dass er durch "schwere gesundheitliche Einschränkungen ... zur Zeit nicht in der Lage" ist "einen Anwalt aufzusuchen bzw. in der erforderlichen Art zu kontaktieren", ist hierfür nicht ausreichend. Es kann nicht daraus gefolgert werden, dass er weder in der Lage war selbst einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten mit der Einlegung der Beschwerde zu beauftragen noch einen anderen damit zu beauftragen. Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt.

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Nordrhein-Westfalen, vom 27.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 SB 281/16
Vorinstanz: SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SB 2196/14