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BSG - Entscheidung vom 07.06.2017

B 14 AS 406/16 B

Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3

BSG, Beschluss vom 07.06.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 406/16 B

DRsp Nr. 2017/13798

Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht Genügen der Darlegungspflicht

Aus dem Vorbringen, das LSG habe die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und sei gehalten, seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht nachzukommen, ist ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, nicht zu entnehmen.

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 18. August 2016 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ). Die Kläger haben zur Begründung ihrer Beschwerden keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz) oder Verfahrensmangel - gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet.

Die Kläger stützen ihre Beschwerden allein auf den Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ) und rügen die Verletzung von § 153 Abs 1 , §§ 103 und 106 SGG . Auch das LSG habe die Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und sei gehalten, seiner Aufklärungs- und Hinweispflicht nachzukommen.

Aus diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann, nicht zu entnehmen. Soweit eine nicht ausreichende Sachverhaltsfeststellung und das Unterlassen einer Beweiserhebung gerügt wird (§ 103 SGG ), scheitert diese Rüge schon an der genauen Bezeichnung eines Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt sein soll (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ). Soweit in der Beschwerdebegründung auf "angebotene Beweismittel" und "gestellte Beweisanträge" verwiesen wird, genügt dies nicht für die Bezeichnung eines solchen Beweisantrags, weil dieser die Voraussetzungen für einen Beweisantrag im Sinne der ZPO erfüllen und für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbar sein muss (vgl BSGE 40, 40 , 41 = SozR 1500 § 160a Nr 4).

Eine zulässige Rüge einer Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG ), die ggf inzident mit den bemängelten Hinweisen des LSG zur Notwendigkeit der Instandsetzungsarbeiten erhoben werden sollte, ist als Verfahrensmangel nicht dargetan, weil es an weiteren Ausführungen hinsichtlich eines solchen Verfahrensmangels fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: LSG Thüringen, vom 18.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 1282/13
Vorinstanz: SG Meiningen, vom 13.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1086/12