BSG, Beschluss vom 01.06.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 446/16 B
Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensrüge Aufrechterhaltener Beweisantrag Anwaltlich nicht vertretener Beteiligter
1. Nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG kann eine aus Sicht eines Klägers unzutreffende Subsumtion nicht im Rahmen einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden. 2. Auch wenn von einem vor dem LSG nicht rechtskundig vertretenen Kläger kein ordnungsgemäßer Beweisantrag i.S. der ZPO zu verlangen sein sollte, muss im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein solcher im vormaligen Verfahren sinngemäß gestellter Antrag formuliert werden, um die weiteren Voraussetzungen einer Aufklärungsrüge darzustellen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. November 2016 - L 13 AS 277/13 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das bezeichnete Urteil vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt R M, S, beizuordnen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat den von ihm allein aufgeführten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ), nicht in der gebotenen Weise schlüssig dargelegt oder bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG ). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG entscheiden.
Der Kläger rügt als Verfahrensfehler eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG ), weil das LSG es unterlassen habe, ihm weitere Hinweise zur Vorlage von Unterlagen zu geben. Aus der Beschwerdebegründung des Klägers ergibt sich jedoch lediglich, dass er die Subsumtion des Sachverhalts unter § 66 Abs 1 Satz 1 SGB I seitens des LSG angreift. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann jedoch eine aus Sicht eines Klägers unzutreffende Subsumtion nicht im Rahmen einer Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
Dasselbe gilt auch, soweit der Kläger beanstandet, das LSG habe zu seinen Gunsten sprechende Tatsachen nicht gewürdigt und sei deshalb zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zusammen mit der stark behinderten Frau K lediglich in einer Wohngemeinschaft zusammengelebt habe. Der Vortrag des Klägers läuft auf die Rüge einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG hinaus, wonach das Gericht nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung entscheidet. Wie bereits ausgeführt, kann diese Rüge nicht zur Begründung eines Verfahrensmangels herangezogen werden.
Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist auch deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil es an der genauen Bezeichnung eines Beweisantrags fehlt, den der Kläger gestellt hat und dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein soll (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ). Auch wenn von dem vor dem LSG nicht rechtskundig vertretenen Kläger kein ordnungsgemäßer Beweisantrag iS der ZPO zu verlangen sein sollte, hätte nun im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ein solcher im damaligen Verfahren sinngemäß gestellter Antrag formuliert werden müssen, um die weiteren Voraussetzungen einer Aufklärungsrüge darzustellen ( BSG vom 17.12.2008 - B 2 U 267/08 B). Dies ist nicht geschehen.
PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 73a SGG iVm § 121 ZPO ) ist abzulehnen, weil der Kläger keinen Anspruch auf PKH hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .